LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.1996 - 4 Kr 1572/96B
Erstattung außergerichtlicher Kosten
Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Werbemaßnahmen der Kassen sind außergerichtliche Kosten öffentlich-rechtlicher
Körperschaften nicht zu erstatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1
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