LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.1996 - 4 Kr 3209/95
Beitragspflicht zur Krankenversicherung bei nachträglicher Feststellung eines Arbeitsunfalls
Während des Bezugs einer Leistung besteht Beitragspflicht, wenn sich später herausstellt, daß Verletztengeld zu gewähren gewesen
wäre. Der Unfallversicherungsträger hat die hieraus zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zu tragen. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Mannheim 11.10.1995 S 10 Kr 1308/95