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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2022 - 4 P 3924/20
1. Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf Ansprüche ausdehnen, die der Sache nach nicht streitgegenständlich sind. Den Gerichten ist es daher verwehrt, einem Kläger mehr zuzusprechen, als er beantragt hat (Grundsatz des "ne ultra petita").
2. Verstöße gegen die Soll-Vorschrift des § 151 Abs. 3 SGG führen nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Die Berufung ist vielmehr nur dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das Begehren des Rechtsmittelführers bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht geklärt werden kann.
3. Bei einer Beweisanordnung der Pflegekasse nach § 18 Abs. 1 SGB XI handelt es sich um eine unselbstständige behördliche Verfahrenshandlung i.S. von § 56a SGG, die nur zusammen mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung angefochten werden kann.
Normenkette:
SGG § 56a
,
SGG § 123
,
SGG § 151 Abs. 3
,
SGB XI § 18 Abs. 3b
Vorinstanzen: SG Reutlingen 11.11.2020 S 9 P 41/20
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. November 2020 aufgehoben, soweit damit über eine auf Bescheidung des Antrags auf Festsetzung einer Verzögerungsgebühr gerichtete Untätigkeitsklage entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: