LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.1995 - 5 Ar 131/94
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beim Bezug italienischer Altersrente
1. Bei der ab dem 60. Lebensjahr zahlbaren Altersrente durch den italienischen Rentenversicherungsträger INPS ("Pensione di
vecchiaia") handelt sich um dem Altersruhegeld ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des
65. Lebensjahres des Arbeitslosen bzw um der Altersrente ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art, so daß die Zuerkennung
zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für deckungsgleiche Zeiten führt.
2. Für Ruhensfälle nach § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AFG gilt die Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, die ihrem Wortlaut nach für die Fälle gilt, in denen die Erzielung von Einkommen oder Vermögen "zum Wegfall oder zur Minderung
des Arbeitslosengeldanspruchs geführt haben würde", entsprechend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 118 Abs. 1 Nr. 4 § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Stuttgart 21.10.1993 S 1 Ar 70/93