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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.1995 - 5 Ar 2276/94
Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 44 SGB X
Wenn ein Verwaltungsakt nur irgendwie fehlerhaft war, so ist er nicht schon dann nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Es kommt entscheidend und allein darauf an, ob er vom materiellen Ergebnis her berechtigt war. Dies ist auch im Falle eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides anzunehmen, der nach §§ 45, 50 SGB X zu beurteilen ist, aber keine Ermessensausübung enthält. Wenn die Aufhebung und Rückforderung vom materiellen Ergebnis her berechtigt waren, so hat er Bestand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 § 45 § 50