LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.1995 - 5 Ka 2283/94
Antragserfordernis bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen
bei der Honorarkürzung
1. Der Beschwerdeausschuß ist weder dadurch, daß die Kassenärztliche Vereinigung nur beantragte, zu prüfen, ob der Mehraufwand
in bestimmten Leistungssparten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht, noch dadurch, daß der Prüfungsausschuß lediglich eine
spartenbezogene Honorarkürzung vornahm, an der Vornahme eines Gesamtfallwert-Vergleich gehindert, so daß das Verbot der reformatio
in peius insoweit nicht eingreift.
2. Je weniger substantiiert der Arzt sich zu Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen geäußert hat, desto kursorischer
und gröber können die Darlegungen im Bescheid sein. Schon im Verwaltungsverfahren muß der Arzt Praxisbesonderheiten und kompensatorische
Einsparungen konkretisieren. Es reicht nicht aus, nur auf die Darlegungen in Prüfverfahren betreffend frühere Quartale zu
verweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 35 Abs. 1