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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.1995 - 5 Ka 2283/94
Antragserfordernis bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen bei der Honorarkürzung
1. Der Beschwerdeausschuß ist weder dadurch, daß die Kassenärztliche Vereinigung nur beantragte, zu prüfen, ob der Mehraufwand in bestimmten Leistungssparten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht, noch dadurch, daß der Prüfungsausschuß lediglich eine spartenbezogene Honorarkürzung vornahm, an der Vornahme eines Gesamtfallwert-Vergleich gehindert, so daß das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht eingreift.
2. Je weniger substantiiert der Arzt sich zu Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen geäußert hat, desto kursorischer und gröber können die Darlegungen im Bescheid sein. Schon im Verwaltungsverfahren muß der Arzt Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen konkretisieren. Es reicht nicht aus, nur auf die Darlegungen in Prüfverfahren betreffend frühere Quartale zu verweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 35 Abs. 1