LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2004 - 5 KA 3917/02
Herstellergewährleistungserklärung bei kernspintomografischen Leistungen
Fortdauernd für die gesamte Zeit, während der die kernspintomografischen Leistungen erbracht und abgerechnet werden und nicht
nur bei der erstmaligen Genehmigung muss die Herstellergewährleistungserklärung für einen Kernspintomografen vorliegen. Dabei
ist bei einem ausdrücklichen Widerruf der Herstellergewährleistungserklärung eine erneute positive Gewährleistungserklärung
erforderlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.08.2002 S 5 KA 362/01