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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.1999 - 5 KA 4664/98
Ausnahmegenehmigung von Teilbudgetierungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab
1. Nur Praxen mit spezieller Ausrichtung, die Sonderbedarfsleistungen erbringen, wegen dieser Sonderbedarfsleistungen nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf andere ärztliche Leistungen verlagern können und für die die Auswirkungen der Teilbudgetierung zu einer nicht vertretbaren Härte führen würde, können die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bezüglich des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes erfüllen. Es reicht nicht aus, dass der Arzt eine der Teilbudgetierung unterliegende Leistung nur überdurchschnittlich oft abrechnet.
2. Die Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr 4 der Vereinbarung zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab können in vollem Umfang von den Gerichten überprüft werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EBM-Ä Kap A Teil B Abschn I Nr. 5.6.1, Teil B Abschn I Ziff 5.6.1
,
SGB V § 85 Abs. 4 § 87 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 30.09.1998 S 10 KA 292/97