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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.1999 - 5 KA 791/99
Ausnahmegenehmigung von Teilbudgetierungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Frauenarzt
1. Nur Praxen mit spezieller Ausrichtung, die Sonderbedarfsleistungen erbringen, wegen dieser Sonderbedarfsleistungen nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf andere ärztliche Leistungen verlagern können und für die die Auswirkungen der Teilbudgetierung zu einer nicht vertretbaren Härte führen würde, können die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bezüglich des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes erfüllen. Es reicht nicht aus, dass der Arzt eine der Teilbudgetierung unterliegende Leistung nur überdurchschnittlich oft abrechnet.
2. Die Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr 4 der Vereinbarung zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab können in vollem Umfang von den Gerichten überprüft werden.
3. Ist ein Frauenarzt im Besitz einer Genehmigung für die Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V und der einzige diese Leistungen anbietende Arzt in einem bestimmten Großraum, so hat er Anspruch auf völlige Befreiung vom Teilbudget "Sonographische Untersuchungen mit B-Bildverfahren" für die Leistungen nach Teil B Kap C Abschn VII EBM-Ä. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EBM-Ä Kap A Teil B Abschn I Nr. 5.7.2
,
SGB V § 121a § 85 Abs. 4 § 87 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 23.12.1998 S 1 KA 3659/97