LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.1999 - 5 KA 880/99
Gegenstandswert im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Es muss Rückgriff auf den Auffangstreitwert genommen werden, wenn nicht der Honorarbescheid, sondern nur ein Antrag auf
Ausbudgetierung streitig ist, dessen wirtschaftliche Auswirkungen vorher nicht festgestanden haben und zu denen der Kläger
auch nichts Konkretes vorgetragen hat. Wird jedoch nicht die Erteilung einer Ausnahme, sondern nur die Verpflichtung zur Neubescheidung
begehrt, führt dies zu einem Abschlag.
2. Das nach §
78 SGG zwingend vorgeschriebene Vorverfahren ist kein gerichtliches Verfahren und auch nicht Teil des nachfolgenden gerichtlichen
Verfahrens, so daß für ein Vorverfahren kein Gegenstandswert festgesetzt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BRAGO § 10 Abs. 1 § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2
,
GKG § 13
Vorinstanzen: SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 2970/98 W-B - 18.09.1998