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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 - 6 SB 4936/15
Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei schizophrenen und affektiven Psychosen
1. Der Anwendungsbereich von Teil B, Nr. 3.6 der Anlage zu § 2 VersMedV (schizophrene und affektive Psychosen) ist bei Gesundheitsstörungen ohne psychotische Symptome nicht eröffnet.
2. Den Schwankungen im Gesundheitszustand ist bei längerem Leidensverlauf mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen .
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 30.10.2015 S 5 SB 2682/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2015 abgeändert, soweit er verpflichtet wurde, beim Kläger einen höheren Grad der Behinderung als 30 ab 6. Februar 2012 festzustellen, und die Klage insoweit abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von dem Beklagten in beiden Instanzen zu einem Viertel zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: