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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 - 6 VG 4265/16
Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsrecht Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren auf bestimmte Tatkomplexe
Im Opferentschädigungsrecht ist eine Beschränkung des Streitgegenstands auf bestimmte Tatkomplexe zulässig, da in § 1 Abs. 1 S. 1 OEG auf einen (bestimmten) vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff als Anspruchsvoraussetzung abgestellt wird. Es liegt mithin in der Dispositionsbefugnis des Betroffenen, einen bestimmten Gewaltvorfall zum Gegenstand seines Antrags zu machen und dementsprechend umgekehrt andere Gewaltvorfälle auszuschließen bzw. auch im Laufe des Verfahrens nicht mehr geltend zu machen.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 99
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 17.10.2016 S 1 VG 2285/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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