LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2006 - 7 SO 4415/05
Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenübernahme für Auszugsrenovierung, zuständiger Sozialhilfeträgers
1. Zuständig für die Entscheidung über die Kosten einer Auszugsrenovierung bleibt der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk
sich die bisherige Wohnung des Hilfeempfängers befindet. Das gilt auch dann, wenn dieser aus diesem Bezirk fortzieht, bevor
der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
2. Nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft
zusammenhängen, sind Kosten der Unterkunft iS von § 29 Abs. 1 SGB XII sind.
3. Im Rahmen der Grundsicherung sind die Kosten einer Auszugsrenovierung zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich
verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war.
Wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen, so steht dieser Anspruch unter dem
Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NVwZ-RR 2007, 255, NZM 2007, 258
Normenkette: RSV § 2
,
SGB XII § 2 § 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 1 § 42 S. 1 Nr. 2 § 98 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 3. Kammer - S 3 SO 2047/05 - 15.09.2005