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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017 - 9 U 5407/13
Herabsetzung einer Verletztenrente Feststellung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung Ursächlich auf eine BK zurückzuführende Gesundheitsverhältnisse Wesentlichkeit einer Änderung
Die Durchführung der Untersuchung in Form der Erhebung objektivierbarer und dokumentierbarer organmedizinischer Befunde gehört nicht zu der unverzichtbaren Kernaufgabe, die der Sachverständige zwingend selbst erledigen muss. Soweit sich nicht aus der Eigenart des Gutachtenthemas ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen benötigt wird, reicht es aus, wenn dieser die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollzieht. Seine Anwesenheit bei der Untersuchung ist insofern nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Sachverständige die Schlussfolgerungen seines Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt.
1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
2. Bei der Feststellung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung liegt eine solche wesentliche Änderung nur vor, wenn die Änderung mehr als 5 v.H. beträgt und bei Renten auf unbestimmte Zeit länger als drei Monate andauert.
3. Bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X kommt es auf die tatsächlich bestehenden und ursächlich auf die BK zurückzuführenden gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung an; diese sind mit den bestehenden und ursächlich auf die BK zurückzuführenden Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs-/Änderungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides vorgelegen haben.
4. Die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Folgen der BK zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung und vor der Entscheidung über eine Aufhebung/Änderung eingeholt worden sind.
5. Dagegen ist für die Beurteilung der (rechtlichen) Wesentlichkeit der Änderung von dem Tenor des bindend gewordenen Verwaltungsakts auszugehen.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 73 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 13.11.2013 S 4 U 1557/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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