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LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2015 - 11 AS 836/14
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei der Frage des Leistungsausschlusses für Ausländer
1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch - voraus. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung.
2. Eine Orientierung an den Erfolgsaussichten ist nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern muss sie abschließend geprüft werden.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: Sozialgericht Bayreuth 01.12.2014 S 14 AS 995/14 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.12.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

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