Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht; Verfahrensgegenstand bei einem
Änderungsbescheid zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung
Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Unterkunfts- und Heizungskosten sowie der Sonderbedarf für ein Enkelkind.
Mit Bescheid vom 23.07.2008 bewilligte der Beklagte an die Klägerin und deren beiden Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.12.2008.
Ab 29.08.2008 nahm der bislang zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Sohn der Klägerin eine abhängige Beschäftigung auf; mit dem
Einkommen konnte er seinen Bedarf decken. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 23.10.2008 Alg II unter Berücksichtigung
lediglich zweier zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Personen, wobei er die Unterkunfts- und Heizungskosten nach Kopfteilen
aufteilte. Am 28.10.2008 legte die Klägerin eine Jahresabrechnung des Gaslieferanten vom 17.10.2008 vor, nach der bis 31.10.2008
514,43 EUR nachzuzahlen seien. Mit Bescheid vom 30.10.2008 bewilligte der Beklagte hierfür lt. den in der Akte des Beklagten
sich befindenden Zahlungsbelegen 121,11 EUR und als laufende monatliche Leistung für 3 Personen 78,45 EUR an Heizungskosten.
Allein gegen den Bescheid vom 23.10.2008 legte die Klägerin Widerspruch ein. "Hartz IV" sei im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung
verfassungswidrig. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2010 unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zurück.
Gegen den Bescheid vom 23.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 hat - trotz Nachfrage des Gerichts
- allein die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben, höhere Leistungen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
begehrt. Die Unterkunftskosten seien zu Unrecht gemindert worden und Gaskosten dürften nicht abgesenkt werden, Kinder müssten
es warm haben. Ein Sonderbedarf für das Enkelkind sei zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, ein Antrag auf Sonderbedarf für das Enkelkind, das Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
beziehe, sei nicht geltend gemacht worden. "Gaskosten" seien nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 10.11.2010). Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe
nicht, denn der Bescheid vom 30.10.2008 über die Kosten für Heizung sei nicht Gegenstand des Verfahrens und ein Sonderbedarf
für das Enkelkind sei nicht beantragt worden. Die Höhe der Regelleistung sei nicht zu beanstanden.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu bewilligen. Eine
hinreichende Erfolgsaussicht liegt nicht vor.
Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Streitig ist vorliegend der mit Bescheid vom 23.10.2008 geregelte Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2008. Dieser Bescheid
hatte jedoch lediglich zu einer Änderung des Bescheides vom 23.07.2008 hinsichtlich des Wegfalls des Anspruches des seinen
Bedarf nunmehr selbst deckenden Sohnes geführt. Der Anspruch der Klägerin - allein sie hat Klage erhoben, sodass Ansprüche
der Kinder nicht streitgegenständlich sind - ist durch den Bescheid nicht berührt. Sie wird durch diesen Bescheid nicht beschwert.
Der Widerspruch wird jedoch durch den Änderungsbescheid vom 30.10.2008 zulässig, in dem der laufende Bedarf auch der Klägerin
an Heizungskosten für Oktober (inkl. der Jahresabrechnung) und für die Zeit bis 31.12.2008 geregelt wurde. Es handelt sich
hierbei nicht um einen eigenständigen, von der vorherigen Leistungsbewilligung unabhängigen, gesonderten Bescheid, sondern
um eine Änderung der vorausgegangenen Leistungsbewilligung. Dieser Bescheid ist somit Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
gemäß §
86 SGG und damit auch der Klage geworden. Mit der Klage macht die Klägerin jedoch zum einen eine Minderung des Anspruches auf Unterkunftskosten
geltenden. Dies ist ihr gegenüber aber weder in dem Bescheid vom 23.10.2008 noch im Bescheid vom 30.10.2008 erfolgt, sodass
diesbezüglich keine hinreichende Erfolgsaussicht zu sehen ist. Weiter macht sie eine Absenkung der Gaskosten geltend. Auch
dies ist in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht erfolgt, vielmehr werden aufgrund des Bescheides vom 30.10.2008 höhere
Gaskosten - allerdings nicht für den aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschiedenen Sohn - übernommen. Dass nicht der volle -
anteilige - Nachzahlungsbetrag der Heizkostenabrechnung vom Beklagten getragen wird, wird von der Klägerin nicht angegriffen.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht fehlt auch hinsichtlich der Geltendmachung eines Sonderbedarfes für das Enkelkind. Dieses
bezieht nach Aktenlage Leistungen nach dem SGB XII und die Klägerin macht in ihrer zum Sozialgericht erhobenen Klage allein
eigene Ansprüche, nicht jedoch Ansprüche des Enkelkindes, die ggf. gegen einen anderen Beteiligten zu richten wären, geltend.
Nach alledem fehlt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren an einer hinreichenden
Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).