Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage im sozialgerichtlichen
Verfahren
Gründe
I.
Die Kläger haben am 24.11.2014 (Untätigkeits-)Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Ohne die Akten der Beklagten zur Verfügung zu haben, hat das SG am 26.11.2014 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 11.12.2014 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens
der Kläger anberaumt. Am 04.12.2014 hat der Beklagte zur Klage Stellung genommen und 8 Bände Akten übersandt. Ebenfalls am
04.12.2014 haben die Kläger Beschwerde gegen die Anberaumung des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage beim SG eingelegt, eine Absetzung des Termins und die Einholung einer Stellungnahme beim Beklagten zum Bestehen auf einer mündlichen
Verhandlung begehrt. Sollte der Beklagte keine Einwände gegen ein Urteil ohne mündliche Verhandlung haben, sei der Rechtsstreit
ohne mündliche Verhandlung zu beenden. Die Ladung sei daher ermessensmissbräuchlich erfolgt; es sei weder eine langwierige
Beweisaufnahme noch eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage erforderlich. Eine wie vorliegend erhobene Untätigkeitsklage
sei prädestiniert für ein Urteil ohne mündliche Verhandlung.
Das SG hat den Klägern mit Schreiben vom 08.12.2014 mitgeteilt, es bleibe beim anberaumten Termin. Eine Beschwerde gegen die Terminsbestimmung
als prozessleitende Verfügung sei nicht zulässig. Zum Termin sind die Kläger nicht erschienen, das SG hatte den Erörterungstermin daraufhin geschlossen und die Beschwerde auf ausdrückliches Begehren der Kläger hin an das Bayer.
Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen
der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung
findet sich in §
172 Abs.
2 SGG. Hiernach können nicht mit der Beschwerde angefochten werden u.a. prozessleitende Verfügungen. Die Terminbestimmung durch
das SG sowie die Ladung der Kläger unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem vom SG für erforderlich gehaltenen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß §
106 Abs.
3 Nr.
7 SGG stellt eine solche prozessleitende Verfügung dar, die nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., § 172 Rdnr. 6a), so dass vom Senat auch nicht zu prüfen ist, ob das SG hinsichtlich der Anberaumung eines solchen Erörterungstermins ermessensfehlerhaft gehandelt hat.
Unabhängig davon kann das SG auch nach Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage noch wie von den Klägern gewünscht ohne mündliche
Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 SGG entscheiden, soweit die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilen. Allerdings besteht hierzu auch trotz evtl. Vorliegens
des Einverständnisses keine Pflicht, denn es gilt weiterhin der Grundsatz der notwendigen mündlichen Verhandlung (§
124 Abs.
1 SGG). Das SG hat bislang noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob es ggf. ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Somit geht
das klägerische Begehren auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung derzeit ins Leere.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Der Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).