Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.
Der 1946 in Kroatien geborene und in der Republik Bosnien-Herzegowina wohnende Kläger hat 1965 in seiner Heimat eine dreijährige
schulische Ausbildung zum qualifizierten Arbeiter im Beruf des Elektroinstallateurs abgeschlossen. Von Dezember 1965 bis Januar
1972 und von August 1985 bis März 2002 hat er (mit Unterbrechungen) Versicherungszeiten in der ehemaligen Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien und deren Nachfolgestaaten zurückgelegt (JU 205 vom 27. August 2004).
In Deutschland hat der Kläger von Februar 1972 bis Dezember 1985 neben Zeiten der Arbeitslosigkeit überwiegend Pflichtbeitragszeiten
aufgrund einer Beschäftigung als Elek-tromonteur und Fahrleitungsmonteur zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 6. Juni 2006).
Am 30. April 2002 stellte er beim zuständigen Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina einen Antrag auf Invalidenrente.
Aufgrund dieses Antrags bezieht er seit 17. Juni 2002 eine Rente aus der dortigen Invalidenversicherung. Der Bewilligung liegt
ein Gutachten der Invalidenkommission vom selben Tage zu Grunde, die zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne wegen einer Kardiomyopathie,
einer chronischen Herzinsuffizienz, einer instabilen Angina Pectoris und einer Spondylose der Wirbelsäule auf Dauer nur noch
weniger als zwei Stunden erwerbstätig sein.
Nach Auswertung des Gutachtens und der ihm beigefügten Befunde lehnte die Beklagte den als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung
weitergeleiteten, am 20. Januar 2003 eingegangenen Antrag vom 30. April 2002 ab (Bescheid vom 6. März 2003). Trotz Herzleistungsminderung,
Übergewichts und Funktionsminderung der Wirbelsäule könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten im
bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Leistungsbeurteilung sei unzutreffend. Aufgrund einer schweren
Herzerkrankung, einer chronischen Bronchitis mit beginnendem Lungenemphysem, einer rezidivierenden Harnwegserkrankung und
ausgedehnter degenerativer Veränderungen des Achsenskelettes könne er keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Auch sei er in
seinem Beruf als Elektriker berufsunfähig. Der Kläger legte hierzu das Zeugnis über seine Abschlussprüfung als qualifizierter
Arbeiter im Beruf des Elektroinstallateurs vom 7. Dezember 1965 sowie Arbeitsbescheinigungen für die Zeit vom 1. Februar 1972
bis 26. März 1978 über eine Tätigkeiten als Monteur für Elektroinstallationen in der Abteilung Schaltung und Installation
sowie als Fahrleistungsmonteur vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich leichte
Arbeiten in geschlossenen, normal temperierten und trockenen Räumen, zu ebener Erde und ohne häufiges Bücken oder besonderen
Zeitdruck verrichten. Ein Berufschutz als Facharbeiter bestehe nicht. Der Kläger habe keinen nach einer deutschen Berufsordnung durchgeführten Ausbildungsabschluss als Facharbeiter und es lägen auch keine Nachweise darüber vor, dass er in Deutschland
zuletzt als Facharbeiter beschäftigt gewesen sei. Der letzte Arbeitgeber sei (nach Konkurs) nicht mehr erreichbar. Unterlagen
über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe der Kläger selbst nicht vorgelegt. Aber auch wenn er als Facharbeiter einzustufen
sei, liege Berufsunfähigkeit nicht vor, da er zumutbar auf Tätigkeiten in der Schaltschrankmontage oder als Kabelformer verwiesen
werden könne (Widerspruchsbescheid vom 11. November 2003).
Zur Begründung der am 19. November 2003 beim Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere vorgetragen, vor allem wegen seiner Herz - und Atemwegserkrankung fehle ihm
das Durchhaltevermögen für eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit. Im Übrigen sei er berufsunfähig. Er habe den Beruf
des Elektrikers erlernt und in Deutschland nachweislich bis 1978 als Elektromonteur gearbeitet. Auch beim letzten Arbeitgeber
habe er eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Dies gehe aus dem vom Arbeitgeber an die Krankenkasse gemeldeten Tätigkeitsschlüssel
311/22 hervor. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten seien ungeeignet, da hierbei regelmäßig mittelschwere
und schwere Arbeiten anfielen, Zwangshaltung nicht auszuschließen sei und die Tätigkeit überwiegend im Gehen und Stehen ausgeübt
werde, andererseits aber im Hinblick auf bestehende Ödeme in den Beinen keine ausreichenden Gehstrecken gewährleistet seien.
Das SG hat den Kläger ambulant durch den Orthopäden Dr. E. (Gutachten vom 16. Februar 2005) sowie den Internisten und Sozialmediziner
Dr. P. (Gutachten vom 17. Februar 2005) begutachten lassen.
Dr. E. hat eine Kyphoskoliose, einen muskulären Schiefhals und eine (angeborene) Trichterbrust diagnostiziert. Wegen Überlastungsbeschwerden
der Muskulatur, Bänder und Gelenke könne der Kläger vollschichtig nur noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus und mit der
Möglichkeit zur selbstständigen Arbeits- und Pauseneinteilung sowie ohne Vorbeughaltung verrichten.
Dr. P. hat sowohl eine wesentliche Herzerkrankung als auch eine Einschränkung der Lungenfunktion ausgeschlossen und die Leistungsbeurteilung
des Sachverständigen Dr. E. bestätigt.
Der Kläger hat dagegen insbesondere eingewandt, die Notwendigkeit einer selbstbestimmten Arbeits- und Pauseneinteilung führe
zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Zudem könne er aufgrund von Schwindelanfällen - wie Dr. P. in einer ergänzenden Stellungnahme
vom 5. April 2005 bestätigt hat - keine Leitern und Gerüste besteigen und wegen Krepitationen in den Schultergelenken sei
möglicherweise auch die Gebrauchsfähigkeit der Arme insbesondere für Überkopfarbeiten eingeschränkt.
Die Beklagte hat nach dem Ergebnis der Begutachtung zur Frage der Berufsunfähigkeit ausgeführt, dem vom Arbeitgeber übermittelten
Tätigkeitsschlüssel komme für die Beurteilung des Berufsschutzes nur eine Indizwirkung zu. Im Übrigen könne der Kläger als
Facharbeiter noch auf Tätigkeiten als Verdrahtungselektriker oder Disponent in einem Kabelwerk verwiesen werden.
Das SG hat zur weiteren Klärung des Leistungsvermögens ein Gutachten nach Aktenlage von der Internistin Dr. L. eingeholt (Gutachten
vom 7. November 2006 mit ergänzender Stellungnahme vom 23. November 2006). Die Sachverständige hat darin ausgeführt, die 2002
festgestellte Herzerkrankung des Klägers habe sich offensichtlich erheblich gebessert und sei bei der Untersuchung durch Dr.
P. nicht mehr nachweisbar gewesen. Die Umstellungsfähigkeit (Dr. E. hatte ohne nähere Begründung nur ein Anpassung- und Umstellungsvermögen
für ungelernte Arbeiten angegeben) sei auch für Anlerntätigkeiten oder Facharbeitertätigkeiten nicht eingeschränkt. Weder
sei bei den Begutachtungen ein auffälliger psychischer Befund erhoben, noch seien anamnestisch psychische Beschwerden geäußert
worden. Da nach den von Dr. E. erhobenen Befunden nur eine leichtgradige skoliotische Fehlhaltung und ein muskulärer (nicht
fixierter) Schiefhals vorliege, bestehe keine Notwendigkeit einer selbstständigen Arbeits- und Pauseneinteilung. Dies sei
nur bei schwergradigen fixierten Wirbelsäulenfehlhaltungen mit schwergradigen Funktionseinschränkungen und entsprechender
Schmerzsymptomatik der Fall. Ein derart schweres Krankheitsbild liege nach dem orthopädischen Gutachten beim Kläger aber nicht
vor. Aufgrund seiner orthopädischen Leiden habe der Kläger zwar die zuletzt in Deutschland (dokumentiert) ausgeübte Tätigkeit
als Fahrleitungsmonteur nicht mehr verrichten können, doch würden bei einer Tätigkeit als Verdrahtungselektriker oder als
Disponent in einem Kabelwerk in optimaler Art und Weise die qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers berücksichtigt.
Die Tätigkeit des Verdrahtungselektrikers sei eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen,
die in der Regel in Brusthöhe an höhenverstellbaren Arbeitstischen mit selbstbestimmter Arbeitsposition durchgeführt werden
könne. Sie sei nicht mit häufigem Bücken, häufigen Zwangshaltungen, einseitigen körperlichen Belastungen oder schwerem Heben
und Tragen verbunden und werde in sauberen, trockenen und temperierten Räumen ohne Schichtdienst ausgeübt. Die Tätigkeit des
Disponenten in einem Kabelwerk sei eine rein logistische Tätigkeit ohne körperliche Zwangshaltungen. Eine Vorbeughaltung des
Kopfes oder des Körpers und eine erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr seien mit diesen Tätigkeiten ebenfalls nicht verbunden.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2006). Aufgrund der beim Kläger im Versicherungsverlauf bestehenden
Lücken komme ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nur in Betracht, wenn der Leistungsfall
vor dem 1. Mai 2004 eingetreten sei. Nach dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung sei der Kläger aber jedenfalls bis zum
Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung im Februar 2005 in der Lage gewesen, eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker unter
arbeitsmarktüblichen Bedingungen vollschichtig auszuüben. Eine vom Kläger geforderte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen
Dr. E. zur Schwere der orthopädischen Gesundheitsstörungen sei nicht erforderlich. Die Sachverständige Dr. L., deren Ausführungen
eine entsprechende Fachkompetenz zweifelsfrei erkennen ließen, sei gründlich auf die medizinischen Sachverhalte eingegangen.
Im Übrigen seien der Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. E.
ohnehin nicht entscheidungserheblich, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur bei einem Eintritt des Leistungsfalles
vor dem 1. Mai 2004 erfüllt seien.
Dagegen hat der Kläger am 4. Januar 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) Berufung eingelegt
mit der Begründung, eine Beurteilung des Leistungsvermögens nach Aktenlage sei unzureichend. Auch verfüge die Sachverständige
Dr. L. als Internistin nicht über die notwendige Kompetenz für eine von der Beurteilung des orthopädischen Sachverständigen
Dr. E. abweichende Leistungsbeurteilung. Nach dessen Beurteilung sei dem Kläger aber der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen,
weil er seine Arbeit frei einteilen und zusätzliche Pausen machen müsse. Auch könne der Kläger wegen des Zusammentreffens
internistischer und orthopädischer Erkrankungen nur noch weniger als acht Stunden täglich arbeiten. Im Übrigen sei es dem
Kläger nicht möglich, als Verdrahtungselektriker tätig zu werden, weil diese Tätigkeit auch mit Bücken und Hebebelastungen
sowie Vorneigehaltung verbunden sei.
Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats Unterlagen zur Verweisungstätigkeit des Verdrahtungselektrikers (Urteil des Bundessozialgerichts
- BSG - vom 9. April 2003, Aktenzeichen: B 5 RJ 34/02 R, Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2006, Aktenzeichen: L 4 R 56/05, mit berufskundlichem Gutachten vom 11. Dezember 2005 und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2006, Aktenzeichen:
L 6 RJ 53/03) übermittelt.
Der Senat hat zu dieser Verweisungstätigkeit weitere berufskundliche Unterlagen aus dem Verfahren des BayLSG mit dem Aktenzeichen:
L 5 R 4348/03 beigezogen und den Beteiligten übersandt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu lediglich mitgeteilt, aufgrund
der Vorbildung des Klägers und der Tatsache, dass es Arbeitsplätze für Verdrahtungselektriker nur in eingeschränkten technischen
Bereichen gebe, könne der Kläger auf diesen Beruf nicht verwiesen werden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27. Dezember 2006 sowie den Bescheid vom 6. März 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seines Antrags
vom 30. April 2002 Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
105 Abs.
2 S. 1, 143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003,
mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 30. April 2002 Rente wegen Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2006 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§
43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB VI -) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§
240 SGB VI).
Gemäß §
43 Abs.
1 S. 1, Abs.
2 S. 1
SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze)
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise oder voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um die in §
43 Abs.
4 SGB VI genannten Verlängerungstatbestände (Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
Berücksichtigungszeiten und Zeiten der schulischen Ausbildung), die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit belegt sind, sowie um die in §
241 Abs.
1 SGB VI genannten Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die
Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 (§
241 Abs.
2 S. 1 Alternative 2
SGB VI) oder aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§§
43 Abs.
5,
53 Abs.
1 S. 1
SGB VI). Dazu zählen insbesondere Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Dasselbe gilt, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1984
die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung
mit den in §
241 Abs.
2 S. 1 Alternative 1
SGB VI genannte Anwartschaftserhaltungszeiten (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten, Rentenbezugszeiten
oder Aufenthaltszeiten im Beitrittsgebiet) belegt ist, wobei für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig
ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist (§
241 Abs.
2 S. 2
SGB VI).
Dasselbe gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§
240 Abs.
1 SGB VI).
Beim Kläger liegt jedoch keine Erwerbsminderung vor. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten orthopädischen
und internistischen Begutachtung wird sein Leistungsvermögen in erster Linie durch eine angeborene Deformierung der Wirbelsäule,
eine angeborene Trichterbrust sowie einen muskulären Schiefhals beeinträchtigt. Diese Veränderungen führen zu einer leicht-
bis mittelgradigen Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. In den vom heimischen Sozialversicherungsträger übermittelten
Befunden aus dem Jahr 2002 werden anamnestisch Schmerzen an der Wirbelsäule und einmalig
(5. März 2002) Hüftschmerzen angegeben. Aus den eigenen Beschwerdeangaben des Klägers, den Befunderhebungen und der angegebenen
Medikation ergeben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass beim Kläger ein dauerhaftes Schmerzsyndrom vorliegt. Nach eigenen
Angaben des Klägers führen die orthopädischen Veränderungen nicht zu schmerzbedingten, sondern zu rein funktionellen Bewegungseinschränkungen.
Die Befunde an den Gelenken waren bis auf Reibegeräusche in den Schultern unauffällig. Die Beweglichkeit der Schultern war
in allen Ebenen frei. Den Vorbefunden aus dem Jahr 2002 sind - mit Ausnahme der einmaligen Angabe von Hüftschmerzen - ebenfalls
keinerlei Funktionseinschränkungen der Gelenke zu entnehmen. Der Kläger wurde als beweglich, die Haltung als aufrecht, Bewegungsbild
und Gang als unauffällig beschrieben. Die vom Kläger angegebenen zeitweiligen Unterschenkelödeme wurden nur am 5. März 2002
ärztlich festgestellt. Bei allen anderen Untersuchungen fanden sich solche Ödeme nicht. Die neurologische Untersuchung durch
die Invalidenkommission ergab keine Auffälligkeiten. Auch bei der späteren Begutachtung in Deutschland fanden sich für neurologische
Störungen keine Anhaltspunkte. Aufgrund der von Dr. E. erhobenen, mit den Vorbefunden aus dem Jahr 2002 übereinstimmenden
Befunden ist der Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung
als auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 2005 noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten mit einigen qualitativen
Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen sind dem Kläger Arbeiten in Zwangshaltung,
mit häufigem Bücken, in vorgeneigter Körperhaltung oder ausschließlich im Sitzen, Gehen oder Stehen nicht mehr zumutbar.
Soweit Dr. E. ausgeführt hat, aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen und dadurch verursachter Überlastungsbeschwerden im Bereich
der Muskulatur, der Bänder und der Gelenke müsse der Kläger die Möglichkeit zur selbstständigen Arbeits- und Pauseneinteilung
haben, ist das SG dieser Beurteilung zutreffend nicht gefolgt. Für solche Überlastungsbeschwerden liegen bereits keine objektiven Anhaltspunkte
vor. Weder den Beschwerdeangaben des Klägers noch den bei den Untersuchungen im Jahr 2002 und 2005 erhobenen Befunden sind
Beeinträchtigungen im Bereich der Muskulatur, der Bänder oder der Gelenke zu entnehmen. Die Gelenke waren bei den Untersuchungen
- mit Ausnahme der einmalig angegebenen Hüftschmerzen - schmerzfrei und in allen Ebenen frei beweglich. Da beim Kläger auch
kein dauerhaftes Schmerzsyndrom erkennbar ist, kommt die Notwendigkeit einer selbstständigen Einteilung der Arbeit und der
Pausen nur insoweit in Betracht, als dem Kläger keine Akkordarbeiten, Fließbandarbeiten oder anderen taktgebunden Arbeiten
zugemutet werden können, die einem Haltungswechsel und kurzzeitigen Arbeitsunterbrechungen entgegenstünden. Dies ergibt sich
auch aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. L., die zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Dr. E. sowohl die skoliotische
Verkrümmung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule als auch die Überhöhung der Schulter rechts als lediglich leichtgradig
beschrieben hat und dass der muskuläre Schiefhals nicht zu einer dauernden Fehlhaltung des Kopfes führt. Schwergradige fixierte
Wirbelsäulenfehlhaltungen mit schwergradigen Funktonseinschränkungen und entsprechender Schmerzsymptomatik, die eine selbstständige
Arbeits- und Pauseneinteilung erforderlich machen würden, liegen danach beim Kläger gerade nicht vor.
Auch aus internistischer Sicht ergeben sich keine wesentlichen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Zwar hat die Untersuchung
durch Dr. P. eine von der Invalidenkommission 2002 angenommene schwere Herzerkrankung nicht bestätigt. Vielmehr zeigte sich
bei der Untersuchung in Deutschland, dass beim Kläger lediglich eine minimale Mitralinsuffizienz und ein nur messtechnisch
leicht vergrößertes Herz ohne kardiale Stauungszeichen und mit guter systolischer Funktion vorliegt. Auch traten bei einem
Belastungs-EKG, das bei 75 W ohne Ausbelastung des Klägers wegen subjektiver Schwindelgefühle abgebrochen wurde, keine Rhythmusstörungen,
keine Angina pectoris-Symptomatik und kein auffälliges Blutdruckverhalten auf. Aber auch den von der Invalidenkommission bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu Grunde gelegten Befunden sind keine weiterreichenden pathologischen
Veränderungen zu entnehmen. So wurde ein am 15. April 2002 gefertigtes Belastungs-EKG lediglich als grenzwertig bezeichnet.
Auch im Ruhe-EKG zeigten sich mit Ausnahme einer systolischen Belastung der linken Kammer, die als leicht hypertroph und dilatiert
beschrieben wurde, deren Auswurffraktion jedoch mit 43% nur leicht reduziert war, keine Auffälligkeiten. Anhaltspunkte für
eine dauerhafte Minderbelastbarkeit des Herzkreislaufsystems ergaben sich bereits aus diesen Befunden nicht. Die Befunde der
Invalidenkommission und der Begutachtung in Deutschland geben auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Lungenfunktion.
Bei der Begutachtung 2002 wurde lediglich ein Vesikuläratmen beschrieben, das sich bei der Untersuchung durch Dr. P. nicht
mehr fand. Hier gab der Kläger ein erschwertes Atmen nur bei körperlicher Belastung an, was angesichts des langjährigen Nikotinabusus
und der beginnenden Herzveränderungen nachvollziehbar erscheint. Aufgrund der vom Kläger angegebenen gelegentlichen Schwindelzustände
sind ihm, wie Dr. P. auf Nachfrage des SG bestätigt hat, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Weitere, über die von Dr. E. getroffenen Feststellungen
hinausgehende Leistungseinschränkungen ergeben sich internistisch, wie auch Dr. L. bestätigt hat, nicht.
Beim Kläger liegt auch keine Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vor. Aus der Feststellung des Sachverständigen
Dr. E., der Kläger sei den Anforderungen eines ungelernten Berufs gewachsen und habe das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen,
kann - wie Dr. L. zutreffend ausgeführt hat - nicht geschlossen werden, dass ein Anpassungs- und Umstellungsvermögen für Anlerntätigkeiten
oder Tätigkeiten auf der Ebene eines Facharbeiters nicht mehr gegeben wäre. Beim Kläger liegen keinerlei psychische Einschränkungen
vor, die Anlass zu einer solchen Annahme geben könnten. Bei der Untersuchung durch die Invalidenkommission wurde der Kläger
im psychischen Befund lediglich als angespannt und auf seine Beschwerden fixiert beschrieben. Angaben über Schlaflosigkeit
und massive somatoforme Störungen, wie sie einmalig in einem neuro-psychiatrischen Bericht vom 4. März 2002 beschrieben wurden,
finden sich weder in den Angaben der Invalidenkommission, noch hat der Kläger bei den Begutachtungen in Deutschland derartige
Beschwerden geäußert. Auch weitere Befunde aus dem Bericht vom 4. März 2002 konnten in der Folgezeit nicht verifiziert werden.
Dies betrifft insbesondere Gefühlsstörungen in den Armen und Beinen, die vom Kläger bei keiner anderen Untersuchung geäußert
wurden. Bei der Begutachtung in Deutschland hat der Kläger selbst angegeben, keine psychischen Beschwerden zu haben. Auch
objektiv fanden sich hierfür keine Anhaltspunkte.
Danach begegnet die Feststellung des SG, dass der Kläger im hier maßgebenden Zeitraum zwischen April 2002 (Antragstellung) und April 2004 noch in der Lage war, mindestens
sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit den oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten, keinen
Bedenken. Aufgrund dieses Leistungsvermögen lag beim Kläger weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor.
Auf die Entwicklung des Leistungsvermögens nach der Begutachtung im Februar 2005 kommt es unabhängig davon, dass der Kläger
selbst keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat, nicht an, da bei einem Eintritt des Leistungsfalles
nach April 2004 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
(§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 240 Abs. 1) nicht mehr erfüllt wären. Der Kläger hat nach Angaben des heimischen
Sozialversicherungsträgers in der dortigen Invalidenversicherung zuletzt Versicherungszeiten durchgehend von März 1986 bis
März 2002 zurückgelegt. Verlängerungstatbestände (§§
43 Abs.
4,
241 Abs.
1 SGB VI) oder Anwartschaftserhaltungszeiten (§
241 Abs.
2 S. 1 Alternative 1
SGB VI) liegen in der Folgezeit nicht vor. Insbesondere steht der Bezug der Invalidenrente nach dem im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bosnien-Herzegowina weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 12. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt 1969 II S. 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (Bundesgesetzblatt 1975 II S. 390) - DJSVA - dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§
241 Abs.
2 S. 1 Nr.
5 SGB VI) nicht gleich. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit (§
43 Abs.
5 in Verbindung mit §
53 SGB VI) oder einen Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1984 (§
241 Abs.
2 S. 1 Alternative 2
SGB VI) liegen nicht vor. Da der Kläger in den Monaten Januar und Februar 1986 weder in Deutschland noch in seiner Heimat Versicherungszeiten
zurückgelegt hat, kommt auch eine durchgehende Belegung der Zeit ab 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht
in Betracht. Eine rückwirkende freiwillige Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung oder zur heimischen Invalidenversicherung
war bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung gesetzlich nicht mehr möglich.
Beim Kläger lag zwischen April 2002 und April 2004 auch keine Berufsunfähigkeit vor. Gemäß §
240 Abs.
1 SGB VI besteht für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze)
ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn sie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vor
dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann;
dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§
240 Abs.
1, Abs.
2 Satz 1,
2 und
4 SGB VI). Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf",
den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben
des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht
mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die
sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit
richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes.
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden
(vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Ob dem Kläger Berufsschutz als Facharbeiter zukommt, erscheint fraglich. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die
vom Kläger im Rahmen einer dreijährigen schulischen Ausbildung in seiner Heimat erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als
qualifizierter Arbeiter im Beruf des Elektroinstallateurs den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Facharbeiters i.S.d. vom Bundessozialgericht
(BSG) entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSGE 55, 45; 57, 291) entsprechen. Auch lässt sich den Arbeitsbescheinigungen des vorletzten Arbeitgebers nicht entnehmen, welche qualitativen
Anforderungen hierbei an den Kläger gestellt wurden. Die bloße Bezeichnung als Elektromonteur oder Fahrleistungsmonteur sagt
allein nichts über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation aus. Über die beim letzten Arbeitgeber
mehrjährig ausgeübte Tätigkeit liegen keinerlei Unterlagen vor. Soweit sich aus dem von beiden Arbeitgebern an die Einzugsstelle
übermittelten Tätigkeitsschlüssel ergibt, dass der Kläger als Facharbeiter mit Facharbeiterausbildung gemeldet wurde, ist
dies lediglich ein Indiz dafür, dass der Kläger möglicherweise tatsächlich als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt wurde.
Ein Nachweis für eine solche Facharbeitertätigkeit ergibt sich daraus nicht.
Dies kann jedoch dahinstehen, da der Kläger aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens auch bei Zuordnung zur Gruppe der
Facharbeiter noch in der Lage gewesen wäre, eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit als Verdrahtungselektriker auszuüben.
Wie sich sowohl aus den von der Beklagten übermittelten Unterlagen als auch aus den vom Senat beigezogenen berufskundlichen
Unterlagen zu diesem Berufsbild ergibt, werden von Verdrahtungselektrikern Geräte in Kleinserien an Einzelarbeitsplätzen verdrahtet
und teilweise auch geprüft. Die Tätigkeit wird in der Regel im Wechselrhythmus verrichtet. Das Heben und Tragen schwerer Lasten,
längere Zwangshaltung oder andere besondere Wirbelsäulenbelastungen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sind mit
dieser Tätigkeit in der Regel nicht verbunden. Bezüglich der körperlichen Anforderungen entspricht eine solche Tätigkeit,
wie bereits Dr. L. bestätigt hat, dem beim Kläger festgestellten Leistungsvermögen. Besondere psychische Anforderungen bestehen
nicht. Ein gelernter Elektriker oder Elektroinstallateur kann diese Anlerntätigkeit, für die im Bundesgebiet Arbeitsplätze
in nennenswertem Umfang vorhanden sind, aufgrund einer beruflichen Vorbildung auch innerhalb von drei Monaten erlernen (vgl.
die berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - vom 7. April 2005 im Verfahren
L5 R 4348/03). Nachdem der Kläger eine Ausbildung im Beruf des Elektroinstallateurs absolviert hat und nach eigenen Angaben
zuletzt langjährig vollschichtig als Betriebselektriker tätig war, ist - einen Berufsschutz und damit eine Qualifikation als
Facharbeiter unterstellt - davon auszugehen, dass der Kläger über die für eine nur dreimonatige Einarbeitung erforderliche
berufliche Vorbildung verfügt.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG), liegen nicht vor.