Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1958 geborene, in Kroatien lebende Kläger hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war zwischen März 1980 und Juli 1993
mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland mit Hilfsarbeiten bzw. Tätigkeiten als Kellner versicherungspflichtig
beschäftigt (insgesamt 96 Kalendermonate).
In seiner Heimat hat der Kläger anschließend bis 03.02.1998 weitere Versicherungszeiten erworben. Seit 25.08.2005 bezieht
er dort eine Invalidenrente.
Den am 16.09.2004 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2006 ab mit
der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) seien für die begehrte Rente, ausgehend von einem Leistungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht erfüllt. Im maßgebenden
letzten Fünfjahreszeitraum vom 16.09.1999 bis 15.09.2004 seien keine drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Erwerbsminderung infolge besonderer
Umstände eingetreten sei, durch die die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt und daher eine Pflichtbeitragszeit von drei
Jahren nicht erforderlich sei. Auch die Voraussetzungen der eine solche Pflichtbeitragszeit nicht erfordernden Sonderregelung
des §
241 SGB VI, wonach u.a. bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 jeder Kalendermonat vom 01.01.1984
bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt oder
eine Beitragszahlung insoweit noch zulässig sein müsse, seien nicht gegeben: die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sei
vor dem 01.01.1984 nicht erfüllt.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe in dem von der Beklagten genannten letzten Zeitraum nicht arbeiten und
auch keine Beiträge zahlen können, er sei krank gewesen, habe sich jedoch seit 1998 regelmäßig beim Arbeitsamt gemeldet. Leistungen
habe er nicht erhalten. Erst seit 2004 habe er eine Unterhaltsbeihilfe vom Zentrum für Sozialfürsorge Z. bezogen.
Er verwies auf das mit dem Rentenantrag übersandte Gutachten der Invalidenkommission in Z. vom 18.01.2006 nebst zahlreichen
kroatischen ärztlichen Unterlagen aus der Zeit von 2000 bis 2005, das seine Erwerbsminderung bestätige.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2007 zurück. Sie ging nunmehr in Auswertung der vorliegenden
ärztlichen Unterlagen vom Vorliegen einer seit 16.09.2004 bestehenden und bis voraussichtlich 31.12.2007 zeitlich befristeten
teilweisen Erwerbsminderung aus und legte dazu dar, dass sich eine Rentenzahlung daraus nicht ergebe, da die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er gab u.a. an, er könne zu einer Untersuchung nicht anreisen, da er seinerzeit
aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden sei und ihm eine Einreise polizeilich verweigert werde.
Die Beklagte teilte zum Klagebegehren mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals bei Eintritt einer
Erwerbsminderung am 31.03.2000 erfüllt seien.
Das SG zog ärztliche Unterlagen über frühere stationäre Aufenthalte des Klägers im Städtischen Krankenhaus S. 1982 (Behandlung multipler
Stichverletzungen), in Kliniken in L. und D. 1988 (Operation und Folgebehandlung Supinatorsyndrom links bei Ellenpseudarthrose)
sowie in den R. Kliniken D. im Jahre 1989 (Alkoholentzug) bei, ferner ärztliche Unterlagen (Entlassungsberichte, Gutachten
betr. seine Alkoholerkrankung und Folgeschäden) aus dem Besitz des Klägers aus der Zeit von 1999 bis 2007.
Es beauftragte den Facharzt für Psychiatrie Dr. N. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage über die Gesundheitsstörungen
des Klägers und sein Leistungsvermögen bis spätestens März 2000.
In seinem Gutachten vom 21.01.2008 kam Dr. N. zu dem Ergebnis, im Zeitraum bis März 2000 habe beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit
sowie eine Funktionsbehinderung des linken Ellenbogengelenks bei Ellenpseudarthrose nach Fraktur 1977 bestanden; ab dem Jahr
2003 sei eine anhaltende organische Persönlichkeitsveränderung mit kognitiven und affektiven Störungen hinzugetreten. Zu wesentlichen
Einschränkungen der körperlichen, geistigen und psychischen Funktionen mit kognitiven Defiziten und erheblich reduzierter
Belastbarkeit sei es erst seit dieser Zeit (2003) gekommen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt im März 2000 habe der Kläger noch regelmäßig
leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck
und ohne Akkordbedingungen sowie ohne besondere Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes regelmäßig acht Stunden
täglich ausüben können. Das Umstellungsvermögen sei nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Allerdings seien Tätigkeiten
als Kellner wegen der Nähe zum Alkohol nicht zumutbar gewesen.
Weitere Begutachtungen hielt Dr. N. nicht für erforderlich.
Der Kläger übersandte in der Folgezeit weitere ärztliche Unterlagen aus 2006 und 2007.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2008 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung,
denn die Voraussetzungen der §§
43,
240,
241 SGB VI seien nicht gegeben.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme schon mangels eines Berufsschutzes des Klägers, der
als ungelernter Arbeitnehmer tätig geworden und auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, nicht in Betracht.
Darüber hinaus lasse sich der Eintritt einer relevanten Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien, nicht nachweisen. Diese seien, wie die Beklagten in den angefochtenen Bescheiden
zutreffend dargelegt habe, auch bei Berücksichtigung der in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers nur bei
Eintritt des Versicherungsfalles bis spätestens 31.03.2000 erfüllt. Insbesondere lägen keine Umstände vor, die gemäß §
43 Abs.4
SGB VI zu einer Verlängerung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes für die erforderliche versicherungsfallnahe Beitragsentrichtung
führen könnten. Eine Arbeitslosigkeit in Kroatien ohne Leistungsbezug genüge hierfür nicht. Eine Rente in Kroatien beziehe
der Kläger erst seit 25.08.2005, sie komme als Verlängerungstatbestand wegen des zu langen Abstands zur letzten Beschäftigung
ebenfalls nicht in Betracht.
Gestützt auf das Gutachten des Dr. N. legte das SG dar, dass eine bis März 2000 eingetretene relevante Erwerbsminderung nach den vorhandenen ärztlichen Unterlagen des Klägers
nicht belegt sei. Der erfahrene Sachverständige habe die vorliegenden Befunde sorgfältig ausgewertet und dabei gravierende
Erkrankungen, die zu zeitlichen Leistungseinschränkungen führen könnten, erst ab dem Jahr 2003 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt
erfülle der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht mehr. Auch durch die von ihm nachgereichten
medizinischen Unterlagen ergebe sich insoweit kein abweichender Sachverhalt.
Bis März 2000 sei der Kläger dagegen noch in der Lage gewesen, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und an die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes in
zeitlichem Umfang von acht Stunden täglich zu verrichten; lediglich eine Tätigkeit als Kellner sei ungünstig gewesen. Die
beim Kläger ganz im Vordergrund der Beschwerden stehende, seit 20 Jahren bekannte Alkoholabhängigkeit - bei lange Zeit als
gut beschriebenem Allgemeinzustand und bei wechselndem, zeitweilig starkem und phasenweise auch ganz unterbliebenem Alkoholkonsum
- begründe für sich genommen noch keine Minderung des Leistungsvermögens. Erfahrungsgemäß seien nicht wenige Abhängige lange
Zeit ausreichend leistungsfähig, erst bei Eintreten bleibender Folgeschäden im körperlichen oder psychischen Bereich ergäben
sich länger anhaltende Leistungsminderungen. Dies sei beim Kläger frühestens ab 2003 (Hinzutreten einer Lungen - TBC), verstärkt
ab 2005 (Feststellung einer organischen Persönlichkeitsveränderung mit Kritikschwäche, affektiven Störungen und auch Persönlichkeitsabbau)
der Fall gewesen.
Über die genannten Gesundheitsstörungen hinaus seien beim Kläger keine sozialmedizinisch bedeutsamen Erkrankungen dokumentiert.
Die alte Stichverletzung 1982 sei folgenlos ausgeheilt. Auch in Kroatien sei eine Invalidität erst zum 25.08.2005 festgestellt
worden.
Abschließend legte das SG dar, dass die Tatsache der Rentengewährung in Kroatien für den deutschen Rententräger und für die deutschen Gerichte nicht
bindend sei. Der geltend gemachte Anspruch beurteile sich - auch unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (AbkKroatienSozSich) vom 24.11.1997 (in Kraft getreten am 01.12.1998)
- allein nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid und bringt im Wesentlichen noch vor, er habe nach seiner
Rückkehr aus Deutschland im Juli 1993 zunächst von Hilfstätigkeiten für Familienangehörige gelebt und 1997 5,4 Versicherungsjahre
in Kroatien hinzukaufen können, was damals noch möglich gewesen sei. Danach habe er kein Einkommen mehr gehabt bis zum Beginn
der Sozialunterstützung im Jahre 2004. Seine Rente aus Deutschland stehe ihm zu.
Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.2008 ausführliche Hinweise zur Rechtslage gegeben und dabei auf die Aussichtslosigkeit
der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert, jedoch nach Terminsmitteilung zwei weitere ärztliche Befunde
aus seiner Heimat vom 19.08. und 25.09.2008 übersandt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 02.04.2008 sowie des Bescheides vom 21.08.2006
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung auf seinen Antrag vom
16.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen
Beklagtenakten Bezug genommen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007,
mit dem der auf Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Antrag des Klägers vom 16.09.2004 abgelehnt worden war.
Zutreffend hat das Erstgericht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach diesen Vorschriften verneint.
Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass sich an dieser Sach- und Rechtslage durch das Vorbringen im Berufungsverfahren nichts
geändert hat.