Gründe:
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO-). In Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, erfordert die Beiordnung eines Rechtsanwaltes
eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes zusätzlich, dass die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder
der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO). Dies bedeutet, dass neben der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage gerade in Verfahren, in denen Gerichtskosten nicht
erhoben werden, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein muss. Erforderlich ist die Beiordnung stets, wenn
die Sach- oder Rechtslage sachlich oder rechtlich schwierig ist. Zu berücksichtigen ist hierbei die persönlichen Fähigkeiten
des Klägers den Prozess selbst zu führen (vgl. BVerfG vom 22.06.2007, Az: 1 BvR 681/07).
Diese Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor. Die Klägerin ist
als Bezieherin von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Die Klage hat zum Zeitpunkt der Klageerhebung und Stellung des Prozesskostenhilfeantrags, insbesondere vor dem Hintergrund
der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 16.05.2006, Az.: B 4 RA 22/05 R), hinreichende Erfolgsaussicht.
Ebenso ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Die Klägerin kann ihren Prozess nicht selbstständig führen,
da sie unter Betreuung steht. Dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe der Klägerin steht aus Sicht des Senats nicht entgegen,
dass der Betreuer der Klägerin Rechtsanwalt ist. Zum einen ist der Betreuer der Klägerin nicht mit dem Aufgabenkreis "gerichtliche
Angelegenheiten" betraut worden, zum anderen ist nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2006, Az.: XII ZP 118/03
ein Anwaltsbetreuer unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung geradezu verpflichtet, für die gerichtliche
Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass er im Fall der Bewilligung die Gebühren eines beigeordneten
Rechtsanwaltes nach
§ 49 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) erhält. Nach den Ausführungen des BGH kann selbst ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt eine Betreuertätigkeit
gemäß §§
1835 Abs.
3,
1908 i Abs.
1 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) nach anwaltlichen Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwaltes
spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folge aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittelosen Betroffenen die Staatskasse
- keinen Vorteil daraus ziehen solle, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas
verrichten könne, wozu ein anderer Betreuer berechtigter Weise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen
würde.
Daraus folgt, dass ein als Berufsbetreuter bestellter Rechtsanwalt auch einen anderen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung
des Betreuten beauftragen kann und dieser wiederum Prozesskostenhilfe für seine Tätigkeit in Anspruch nehmen kann, da die
Prozessvertretung vor Gericht eine berufsspezifische Tätigkeit ist, für die er die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts
erhält.
Daher war der Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.05.2008 aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu gewähren.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §
127 Abs.
4 ZPO.
Diese Entscheidung ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.