Auflösung des Versicherungsverhältnisses nach einer Beitragserstattung; keine Leistungen aus dem nicht erstatteten Arbeitgeberbeitrag
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger trotz erfolgter Beitragserstattung Anspruch auf Regelaltersrente hat.
Der 1942 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 25.08.1969 bis 31.05.1984
in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend in die Türkei zurück. Aufgrund seines Antrages
vom 27.04.1984 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.1984 die geleisteten Beiträge in Höhe von 34.391,63 DM.
Am 01.09.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.09.2003
ab. Dem Kläger seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 04.08.1984 erstattet worden.
Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden, so dass ein Anspruch auf Versichertenrente nicht
bestehe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) eingelegten Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Anspruch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen. Das
SG hat die Klage durch Urteil vom 30.10.2007 als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus dem nicht erstatteten Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung
Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 25.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18.12.2003 einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente setzt gemäß §
35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) voraus, dass er die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§
50 Abs.1 Satz 1 Nr.1
SGB VI). Der Kläger kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund
der versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 25.08.1969 bis 31.05.1984 wurden von der Beklagten
auf seinen Antrag vom 27.04.1984 hin in Höhe von 34.391,63 DM erstattet. Durch die Erstattung sind die vom Kläger zurückgelegten
Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen
zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Regelaltersrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Kläger die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 1303
Reichsversicherungsordnung (
RVO) anzuwenden, denn §
210 SGB VI ist erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden (Art. 85 Abs.1 Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I S.2261 iVm Art. 42 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - vom 25.07.1991, BGBl I S.1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner §
210 SGB VI RdNr 28 Stand März 2005 mwN). Gemäß § 1303 Abs.1 Satz 1
RVO sind dem Kläger auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948
im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19.11.1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies ist hier aufgrund
des Bescheides des vom 04.08.1984 erfolgt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar
und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Unstreitig steht somit fest, dass die vom Kläger während seiner versicherungspflichtigen
Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Gemäß § 1303 Abs.7
RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere
- rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Die durchgeführten Beitragserstattungen
führen dabei nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge,
sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses als solchem in seiner Gesamtheit (vgl. Kasseler Kommentar
Funk § 1303
RVO RdNr 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom
18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr.18 bezüglich der Heiratserstattung nach § 1304 Abs.1
RVO aF). Die Beitragserstattung nach § 1303
RVO hat die Auflösung des Versicherungsverhältnisses als Rechtsfolge, ohne dass dies in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt
war (vgl dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu § 1246). Auch der Fortfall der Ansprüche aus den "bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten"
(§
54 SGB VI) entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (vgl. Finke in: Hauck-Heines
SGB VI §
210 Nr.20). Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet
werden könnten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen
zur Rentenversicherung ergeben. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht
und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der Kläger aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen
des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Artikel
14 des Grundgesetzes (
GG) geschützt wären (vgl. BVerfG vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr.34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr.18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr.14). Ein Verstoß gegen andere Grundrechte des Klägers, insbesondere den Gleichheitssatz nach Artikel
3 GG, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses
und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein
verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG vom 16.06.1981-1 BvR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr.19).
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.