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LSG Bayern, Urteil vom 12.12.2018 - 1 RS 3/13
Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz Ansprüche und Anwartschaften durch Zugehörigkeit Stichtagsregelung
1. Ansprüche und Anwartschaften können auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 01.08.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte.
2. Der "fiktive Anspruch" auf Begründung einer Anwartschaft besteht nach Bundesrecht allerdings nur, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren.
3. Entscheidend ist insoweit, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen erfüllt war.
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 30.08.2013 S 14 R 882/12
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. August 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 4. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2005 zurückzunehmen und für die Zeit vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit des Klägers zur Zusatzversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz anzuerkennen und die hierin erzielten Arbeitsentgelte durch Bescheid nach den gesetzlichen Vorschriften festzustellen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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