Gründe:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, den Zeitraum vom 06.06.2003 bis zum 19.08.2007 mit rentenerhöhender Wirkung zu
berücksichtigen.
Der 1942 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid vom 21.11.2007 Altersrente bewilligt. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch
ein, da die Zeiten vom 06.06.2003 bis zum 19.08.2007 nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei bei der Arbeitsagentur gemeldet
gewesen. Nach Nachweis dieser Meldung durch die Klägerin durch Vorlage der Bescheinigungen der Arbeitsagentur über Arbeitslosigkeit
ohne Leistungsbezug und ohne Vermittlungsbereitschaft nahm die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 25.02.2008 die Zeiten im Versicherungsverlauf
als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit auf. Nachdem die Klägerin den Widerspruch ohne Begründung aufrecht
erhielt, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 als unzulässig zurückgewiesen, denn dem Widerspruch
sei mit Abhilfebescheid in vollem Umfang abgeholfen worden.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit einem am 30.06.2008 bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt eingegangenen Schreiben,
eingegangen beim Sozialgericht (SG) Nürnberg am 08.07.2008, Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit vom
06.06.2003 bis 19.08.2007 nicht angerechnet und ausgezahlt würden.
Mit Urteil vom 25.03.2009 hat das SG Nürnberg die Klage als unzulässig und als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage sei verfristet
eingelegt worden. Ausweislich der Verwaltungsakte sei der Widerspruchsbescheid vom 25.04.2008 am selben Tag per Post der Klägerin
zugesandt worden und gelte gemäß § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 28.04.2008 als bekannt gegeben. Die Frist ende gemäß §
87 Abs
2 iVm §
64 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) am 28.05.2008. Somit sei die Klageerhebung am 30.06.2008 als verfristet anzusehen. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien
nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Beklagte habe zu Recht
gemäß §
252 Abs
8 Nr
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) den streitgegenständlichen Zeitraum als Anrechnungszeit gewertet. Allerdings würden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
gemäß §
74 Satz 4 Nr 1
SGB VI nicht bewertet und wirkten sich nicht unmittelbar rentensteigernd sondern nur anwartschaftserhaltend aus.
Zur Begründung der hiergegen form- und fristgerecht am 06.04.2009 zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Berufung trägt
die Klägerin vor, dass im Jahre 1982 wie 1985 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit angestanden hätte, die aber wegen fehlender
Zeiten nicht genehmigt worden sei. Sie habe kein Einkommen gehabt und habe die fehlenden Zeiten nicht bezahlen können. Hierfür
wäre das Versorgungsamt in A-Stadt zuständig gewesen, da es sich in ihrem Fall um Kriegsfolgen durch eine US-Granate von 1945
gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 25.03.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 06.06.2003 bis zum 19.08.2007 rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 25.03.2009 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
verwiesen.
II. Der Senat kann durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält (§153 Abs 4 Satz 1
SGG). Den Beteiligten wurde mit Schreiben vom 22.06.2009 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG A-Stadt hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.04.2008 zum einen als unzulässig wie auch als unbegründet abgewiesen. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass zum einen die Klage verfristet und zum anderen der streitgegenständliche Zeitraum vom 06.06.2003
bis zum 19.08.2007 nicht als Anrechnungszeit mit rentenerhöhender Wirkung berücksichtigt werden kann. Der Senat folgt in vollem
Umfang der Entscheidung des SG Nürnberg, so dass von einer weiteren Begründung der Entscheidung nach §
153 Abs
2 SGG abgesehen wird. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Frage einer möglichen Entschädigung einer Erwerbsunfähigkeit
in den Jahren 1982 sowie 1985 nicht in Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.06.2003 bis zum 19.08.2007
steht.
Die Berufung war deshalb in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.