Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz geltend, die Beschwerdegegnerin
dürfe eine Überzahlung in Höhe von 287,10 EUR nicht mit den laufenden Leistungen verrechnen bzw. aufrechnen und nicht zurückfordern,
hilfsweise sei die Forderung zu erlassen bzw. zu stunden.
Die Beschwerdegegnerin gewährt der Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2007 Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Vom 8. April 2007
bis 22. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin in verschiedenen Einrichtungen stationär behandelt. Die für diese Zeiträume
gewährte Leistung in Höhe von 287,10 EUR (irrtümlich 287,00 EUR) forderte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 10. März
2008 zurück und erklärte, die Leistungen würden mit künftigen Leistungen aufgerechnet. Dem Widerspruch der Beschwerdeführerin,
mit dem sie einwandte, ihr Familieneinkommen liege unterhalb der Pfändungsfreigrenzen, die Forderung sei zu stunden, sie biete
eine Rückzahlung von 1,00 EUR monatlich an, gab die Beklagte teilweise statt: Gemäß §
51 Abs.
2 des Ersten Sozialgesetzbuches (
SGB I) könnten Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren
Hälfte aufgerechnet werden. Im Monat Februar 2008 sei jedoch das vollständige anteilige Pflegegeld einbehalten worden. Das
Pflegegeld für Monat Februar habe teilweise nachgezahlt werden und die Aufrechnung in späteren Monaten erfolgen müssen. Insofern
habe der Widerspruch Erfolg. Hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufrechnung, an der kein rechtlicher Zweifel
bestehe, wurde der Widerspruch aber zurückgewiesen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Sozialgericht Landshut vom 14. Juli 2008 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin
geltend, das Geld werde zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt und sei umgehend zu erstatten. Sie beantragte mit Schreiben
vom 31. Juli 2008 vorläufigen Rechtsschutz.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen. Ein Leistungsanspruch für den einbehaltenen
Betrag habe nicht bestanden. Das Abwarten des Ergebnisses des Verfahrens in der Hauptsache sei der Beschwerdeführerin auch
zumutbar.
Mit Beschluss vom 29. September 2008 lehnte das Sozialgericht Landshut den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ab. Es liege kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vor. Auch ein Anordnungsgrund fehle. Wesentliche Gefahren für Rechte
der Beschwerdeführerin, die durch eine einstweilige Anordnung geschützt werden müssten, bestünden nicht. Gemäß §
51 Abs.
2 SGB I könnten Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren
Hälfte aufgerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin habe einen entsprechenden Widerspruchsbescheid erlassen.
Mit der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin weiterhin vor, die Verrechnung bereits getragener Pflegemehraufwendungen mit
einer im Nachhinein erfolgenden Erstattung gehe zu Lasten ihrer Lebenshaltungskosten. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung durch Aufrechnung.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht vor.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht zulässig.
Im sozialgerichtlichen Verfahren sind gemäß §
86b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Regelung eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Streitig ist die Rückforderung eines Betrages von 287,10 EUR. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht
zulässig wäre. Gemäß §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Beschwerdewert 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung ist ab ihrem Inkrafttreten
zum 1. April 2008 anzuwenden und galt daher zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 29. September 2008. Das Sozialgericht hat zwar
in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, gegen den Beschluss sei gemäß §§
172 Abs.
1,
173 SGG die Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht statthaft. Aus dieser unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aber
keine Zulassung der Beschwerde, da ein eindeutig gefasster Zulassungsausspruch im Tenor oder in den Gründen fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).