Gründe:
I. Mit der zur Niederschrift eingelegten und nicht näher begründeten Beschwerde vom 20.10.2009 wendet sich die Antragstellerin
gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2009 im Antragsverfahren S 6 R 6033/09 ER.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Antragstellerin hat sich im Antragsverfahren S 6 R 6033/09 ER als Arbeitgeberin gegen Beitragsnachforderungen der Antragsgegnerin gewandt. In Verfahren dieser Art ist für Kostenfreiheit
iSd §
183 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - kein Raum, so dass Kostenpflicht gem.§
197a Abs
1 SGG besteht. In der Folge ist der Streitwert des Verfahrens festzusetzen.
Bedenken oder Einwendungen gegen den Festsetzungsbeschluss der ersten Instanz sind weder von der Antragstellerin substantiiert
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg nach den Rechtsgrundlagen §§ 68 Absatz 1 Gerichtskostengesetz -GKG - iVm §§ 66 Abs 1 S 5, 66 Abs 3, Abs 6 GKG.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 4 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.