Gründe:
I. Mit Bescheid vom 18.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers
vom 28.12.2005 auf Erstausstattung seiner Wohnung ab.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Regensburg als unbegründet ab mit der Begründung, dass der Kläger vor
Inkrafttreten des SGB II in derselben Wohnung gewohnt und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten habe, damals habe er immer wieder Beihilfen zur Anschaffung von Möbelstücken erhalten. Im Ergebnis handle es sich
um keine Erstausstattung. Ein grundsätzlich denkbarer "Erstausstattungsergänzungsanspruch" - sei nicht gegeben. Im Übrigen
habe eine Wohnungsbegehung mit dem Kammervorsitzenden ergeben, dass nicht wie vom Kläger geltend gemacht, mehrere 1.000,00
Euro an Erstausstattung notwendig wären, sondern allenfalls eine Waschmaschine und ein Kleiderschrank, wofür insgesamt ein
Betrag unter 500,00 Euro ausreichend sei. Das SG ließ im Urteil die Berufung nicht zu mit der Begründung, dass der Streitwert unter 500,00 Euro läge.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, die er damit begründet, dass zum einen wichtige
Zeugen nicht gehört worden seien, zum anderen der Streitwert vom SG bewusst damals unter 500,00 Euro gedrückt worden sei, um die Berufung nicht zulassen zu müssen. Gleichzeitig werde Prozesskostenhilfe
mit Anwaltsbeiordnung beantragt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob eine
Beschwerde zulässig ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung durch das LSG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl. 2008 §
145 Rz. 7b). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist eine Erledigung in der Hauptsache eingetreten; die Erledigung in
der Hauptsache führt dazu, dass sich auch die Nichtzulassungsbeschwerde erledigt und die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig wird (vgl. Leitherer aaO. Rz. 2). Die Erledigung in der Hauptsache ist dadurch eingetreten, dass der Kläger am
24.10.2007 sein 65. Lebensjahr vollendet hat und die Beklagte wegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz
1 SGB II nicht mehr zuständig ist; inzwischen ist der SGB XII-Träger für den Kläger zuständig geworden. Anders wäre dies nur
zu beurteilen, wenn der Kläger bereits Arbeiten auf eigene Kosten hätte durchführen lassen bzw. Gegenstände angeschafft hätte
und die Kosten von der Beklagten ersetzt haben wollte (vgl. Beschluss des Senats vom 18.09.2008 Az.: L 7 B 697/08 AS PKH), was hier jedoch nicht der Fall ist.
Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, kommt es im Weiteren nicht mehr darauf an, dass der Kläger möglicherweise
mit seinem Vorbringen Recht hat, wonach das SG die Berufungssumme unrichtig beurteilt hat; insoweit wäre auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin der Ausspruch des Sozialgerichts
über die Nichtzulassung aufzuheben gewesen (vgl. Leitherer aaO. Rz. 7c). Denn eine Beschränkung der Berufungssumme auf 500,00
Euro ergibt weder aus dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger uneingeschränkt die Erstausstattung
geltend macht. Insoweit hat es das SG versäumt, auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken, aus dem sich auch die Berufungssumme ergeben hätte; üblicherweise
sind in dem Antrag die begehrten Ausstattungsstücke und Ausstattungsleistungen (z.B. Teppichverlegen) aufzunehmen sowie der
begehrte Zuschuss der Höhe nach zu beziffern (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.04.2008, L 19 AS 1116/06). Hinzu kommt dass, das SG nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen materiellen Ansprüchen und prozessual damit verschiedenen Streitgegenständen
der Erstausstattung für Wohnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und einem Anspruch auf Erbringung eines den Umständen
nach unabweisbaren Bedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II unterschieden hat. Wie das SG zur der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger unzulässigerweise die Berufungssumme durch einen willkürlichen Antrag in
die Höhe hätte treiben und damit die Zulässigkeit der Berufung hätte erreichen wollen, hätte das SG anhand der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Beschluss vom 30.07.2008, Az.: B 14 AS 7/08 b) darlegen müssen, was unterblieben ist.
Im Ergebnis kommt es allerdings auf diese Erwägungen nicht mehr an, da zwischenzeitlich eine Erledigung in Hauptsache durch
den Träger-Wechsel eingetreten ist und demgemäß die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Nach §
145 Abs.
4 Satz 5
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das LSG rechtskräftig.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen (§ 173a
SGG i.V.m. §
114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.