Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 10.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2007, mit
dem von ihm von der Beklagten ein Betrag in Höhe von 270,00 EUR zurückgefordert wurde. Die Rückforderung beruht auf dem Zufluss
von 300,00 EUR aufgrund einer Abfindung im Monat April 2007.
Das Sozialgericht Regensburg (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Rückforderung zu Recht erfolgt sei; die Abfindung sei zutreffend als
Einkommen im April 2007 berücksichtigt worden. Die Berufung wurde im Gerichtsbescheid nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 09.08.2008 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe und Beiordnung
von Rechtsanwältin O., A-Stadt, beantragt. Er wendet sich gegen die Anrechnung der Abfindung zumindest insoweit, als ein Betrag
von mehr als 160,00 EUR angerechnet wurde. Er habe als Arbeitnehmer im Teilzeitarbeitsverhältnis gearbeitet und deshalb als
Erwerbstätige einen Freibetrag von 100,00 EUR und 40,00 EUR als anteilsmäßigen Freibetrag bei Erwerbseinkommen. Dies habe
abgezogen werden müssen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.09.2008 Stellung genommen, der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung mit Schreiben
vom 17.10.2008 nicht mehr.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die nach §
144 Abs.1 Satz 1 und 2
SGG unzulässige Berufung ist nicht nach §
144 Abs.2
SGG zuzulassen, da ein entsprechender Zulassungsgrund nicht vorliegt. Der Kläger hat Zulassungsgründe nach §
144 Abs.2 Nrn.2 und 3
SGG weder vorgetragen noch sind solche Zulassungsgründe ersichtlich.
Auch eine Zulassung nach §
144 Abs.2 Nr.1
SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung kann nicht erfolgen. Der Kläger wendet sich seinem Vorbringen nach offensichtlich dagegen,
dass der Abfindungsbetrag nicht durch Freibeträge bereinigt worden ist, wie sie grundsätzlich Arbeitnehmern zustehen. Insoweit
ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon, wie das SG die Abfindung letztlich rechtlich behandelt hat, geht das Klägervorbringen letztlich nur dahin, dass das SG Rechtsvorschriften unrichtig angewandt habe. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, eine Zulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung zu rechtfertigen, da es gerade nicht Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens ist, irgendwelche angeblichen Rechtsfehler
von Sozialgerichten nachträglich zu korrigieren.
Nach alledem ist die Zulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid des SG nach §
145 Abs.4 Satz 4 und 5
SGG rechtskräftig wird.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen (§
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.