Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Rüge einer falschen Kostenentscheidung
Gründe:
I. Der Antragsteller wurde zu einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 01.09.2009 angehört. Er stellte daraufhin
einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Mit Beschluss vom 12.08.2009, Az. S 22 AS 1808/09 ER, lehnte das Sozialgericht den Antrag und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens ab. Danach erfolgte
die angekündigte Aufhebung der Bewilligung (Bescheid vom 18.08.2009), die dann wiederum selbst aufgehoben wurde (Bescheid
vom 09.09.2009). Mit Beschluss vom 19.09.2009, Az. L 7 AS 601/09, wies das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig zurück
und verfügte, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Am 08.10.2009 erhob der Antragsteller eine Anhörungsrüge mit der Begründung, dass der Eilantrag ursprünglich zulässig und
begründet gewesen sei und erst danach der Aufhebungsbescheid vom 09.09.2009 ergangen sei. Die Voraussetzungen eines Feststellungsantrages
hinsichtlich der Kostenentscheidung seien gegeben. Hierzu sei kein richterlicher Hinweis ergangen und damit eine Anhörung
unterblieben. Mit Schreiben vom 12.10.2009 wies das LSG darauf hin, dass die Anhörungsrüge unzulässig sei. Am 19.10.2009 teilte
der Antragsteller mit, dass es sich nicht um eine Anhörungsrüge, sondern um eine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss
des Sozialgerichts mit dem Aktenzeichen S 22 AS 1808/09 ER handle. Die Beschwerde zum Beschluss L 7 AS 601/09 B ER habe sich durch den Bescheid vom 09.09.2009 erledigt. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens
als Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel Kostenerstattung zu erlangen.
Mit Beschluss vom 05.11.2009, Az. L 7 AS 719/09 B ER, verwarf das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.09.2009 als unzulässig. Streitgegenstand sei nach der ausdrücklichen
Erklärung des Beschwerdeführers entgegen der ersten Beschwerdeschrift nicht eine Anhörungsrüge. Der Beschwerdeführer mache
inhaltlich geltend, dass eine falsche Kostenentscheidung vorliege, weil der Abhilfebescheid vom 09.09.2009 datiere. Der Beschluss
des LSG sei aber auch hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 17.11.2009
zugestellt.
Am 18.11.2009 erhob der Antragsteller eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 05.11.2009, Az. L 7 AS 719/09 B ER. Der ursprüngliche Antrag gegen diesen Beschluss sei eine zulässige Anhörungsrüge gewesen, die vom Gericht fehlinterpretiert
worden sei. Das gerichtliche Schreiben vom 19.09.2009 habe bei ihm einen Irrtum ausgelöst. Die falsche Bezeichnung dürfe nicht
schaden. Es sei von Amts wegen vom zulässigen Rechtsmittel auszugehen.
II. Nach §
178a Abs.
2 S. 5
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung
des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
178a Rn. 6a).
An einer derartigen Darlegung fehlt es hier. Der Antragsteller legt nicht dar, dass die gerügte Entscheidung zu seinen Lasten
ausgegangen ist, weil ihm nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein Sachvortrag nicht berücksichtigt
worden sei. Der Antragsteller begehrt eine günstigere Kostenentscheidung im vorhergehenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Er rügt aber nur die Richtigkeit der Kostenentscheidung, nicht eine für die Kostenentscheidung ursächliche Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Mit einer Anhörungsrüge kann die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht gerügt werden.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Kostenentscheidung eine Rechtsfrage ist, für die keine allgemeine Aufklärungspflicht
des Gerichts besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, aaO., § 62 Rn. 8a) und demzufolge auch keine gesonderte Anhörung erforderlich
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach §
178a Abs.
4 S. 3
SGG unanfechtbar.