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LSG Bayern, Urteil vom 14.01.2015 - 12 KA 31/14
Zulässigkeit der Nachbesetzung einer mit einem Anrechnungsfaktor von 0,75 umgewandelten Arztstelle in der vertragsärztlichen Versorgung
1. Anspruchsgrundlage für die Anstellungsgenehmigung in einem MVZ ist grundsätzlich § 95 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Satz 5 SGB V.
2. § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie § 103 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b und Abs. 7 SGB gewährleisten, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken oder die Verwertung der Arztpraxen hindern und dass die Versorgung der Versicherten sichergestellt bleibt.
3. Die Nachbesetzung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Tätigungsumfang einer bereits genehmigten Arztstelle ausgeweitet wird.
4. Eine Nachbesetzung setzt nach dem Wortlaut aber voraus, dass die Anstellung des neuen Angestellten sich umfangmäßig im Rahmen der bisherigen Besetzung halten muss, d.h. sie darf deren Umfang nicht überschreiten.
5. Dort, wo Zulassungssperren angeordnet sind, kommt dem Ziel, Überversorgung abzubauen, ein hoher Rang zu.
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ff.
,
SGB V § 101 Abs. 1 S. 7
,
SGB V § 103 Abs. 4 ff.
,
SGB V § 103 Abs. 4a S. 3
,
SGB V § 95 Abs. 2 S. 5 und S. 8
,
SGB V § 95 Abs. 2 S. 8
Vorinstanzen: SG München 19.09.2013 S 43 KA 1437/11
Tenor
I.
Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.09.2013 aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren zu tragen. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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