Tatbestand
Streitig ist die Entziehung der dem Kläger erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Der Kläger (geboren 1948)
wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Oberbayern (nachfolgend: ZA) vom 19.06.1996 als Facharzt für Psychotherapeutische
Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zunächst am Sitz A-Straße in A-Stadt zugelassen. Nach zwischenzeitlicher Verlegung
des Vertragsarztsitzes nach F. (Beschluss des ZA vom 13.12.2017) befindet sich der Vertragssitzsitz wieder im A-Straße in
A-Stadt (Beschluss des ZA vom 07.02.2018). Der Kläger hatte für die Quartale 2/2012, 3/2012, 2/2013, 3/2014, 1/2015, 2/2015,
3/2015, 2/2016, 3/2016, 4/2016 und 2/2017 keine Abrechnungen bei der Beigeladenen zu 1) eingereicht und gab hierzu auf Nachfragen
der Beigeladenen zu 1) folgende Gründe an:
Die Beigeladene zu 1) hatte den Kläger mit den Schreiben vom 07.03.2016 und 01.12.2016 auf die fehlenden Abrechnungen für
die Quartale 4/2015 und 03/2016 hingewiesen und um Mitteilung gebeten, ob und inwieweit die vertragsärztliche Tätigkeit vom
Kläger ausgeübt werde. Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eine
der Hauptleistungspflichten des Vertragsarztes sei. Der Kläger teilte zum Quartal 4/2015 mit E-Mail vom 09.03.2016 mit, dass
das Computersystem leider mehrfach mangelhaft gewesen sei. Seine beiden Töchter seien approbierte Ärztinnen in Facharztweiterbildungen.
Er wolle die Weiterführung der Praxis durch die Töchter und die spätere Übergabe ermöglichen. Er übe seit Jahren Lehrtätigkeiten
und Supervisionen für sein Fachgebiet neben den Patientenbehandlungen aus und befinde sich daher in einer besonderen Lage.
Zum Quartal 3/2016 hatte sich der Kläger stichwortartig mit dem Verweis auf "Krankheit" und "technisches Problem mit Kartenleser-Anbindung"
gemeldet.
Mit Schreiben vom 08.08.2017 wies die Geschäftsstelle des ZA den Kläger darauf hin, dass nach Überprüfung der Abrechnung in
der Vertragsarztpraxis keine bzw. nur in sehr geringem Maße Leistungen erbracht würden. Als zugelassener Vertragsarzt sei
der Kläger u.a. verpflichtet, die Vertragsarztpraxis zu unterhalten, Sprechstunden einzuhalten und Leistungen persönlich zu
erbringen. Ggf. sei die Zulassung zu entziehen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt
werde. Der ZA werde voraussichtlich in der Sitzung am 13.09.2017 die Zulassungsvoraussetzungen überprüfen. Der Kläger wurde
gebeten, vorab eine Stellungnahme einzureichen. Mit E-Mail vom 10.08.2017 teilte der Kläger der Beigeladenen zu 1) mit, dass
er vom 22.08.2017 bis 19.09.2017 eine stationäre Behandlung geplant habe und bat, vom Termin am 13.09.2017 abzusehen. Mit
weiterer E-Mail vom 14.08.2017 beantragte er bei der Beigeladenen zu 1) das Ruhen seiner Zulassung aus gesundheitlichen Gründen
wegen einer koronaren 3-Gefäß-Erkrankung mit einer geplanten stationären Behandlung im August/September 2017. Er habe auch
im 2. Quartal nur eine geringe Zahl von Kassenpatienten behandelt und abgerechnet und leite neben seiner Praxis Weiterbildungen
als Lehrtherapeut für Verhaltenstherapie, Autogenes Training, Hypnose und psychosomatische Grundversorgung bei der Bayerischen
Landesärztekammer. Von der Beigeladenen zu 1) wurde dem Kläger am 16.08.2017 mitgeteilt, dass ein formeller Ruhensantrag erforderlich
sei.
Am 21.08.2017 ging beim ZA der Antrag des Klägers auf Ruhen der Zulassung ab 21.08.2017 bis 31.12.2017 wegen einer Erkrankung
ein. Er wurde in der Sitzung des ZA am 13.09.2017 durch seinen Bevollmächtigten vertreten. Der ZA hat mit Beschluss vom 13.09.2017
die Zulassung des Klägers wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit und wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher
Pflichten vollständig entzogen. Der Antrag auf Vertagung der Entscheidung wurde abgelehnt.
Dagegen hat sich der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, mit dem Widerspruch vom 13.11.2017 gewandt. Eine schriftliche
Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Dem Beklagten wurde in der Sitzung am 12.04.2018 ein Attest von Herrn Dr. L.,
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10.04.2018 übergeben. Danach habe beim Kläger wegen einer lang anhaltenden depressiven
Erkrankung, intermittierend auch mit stationärer Behandlungsnotwendigkeit, eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zwischenzeitlich
habe eine erfreuliche Stabilisierung erreicht werden können, so dass mit einer Wiederaufnahme der kassenärztlichen Tätigkeit
zum 01.07.2018 zu rechnen sei.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Insolvenzgericht -, Az. xxx, wurde am 29.12.2017, 16:30 Uhr das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat dem Kläger gegenüber am 08.01.2018 erklärt, dass das Vermögen,
das der Schuldner aus der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit, derzeit als niedergelassener Facharzt für Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie, erzielt, nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 12.04.2018 den Widerspruch gegen den Beschluss des ZA vom 13.09.2017 zurück und entzog
dem Kläger die Zulassung vollständig. Er wies zunächst auf die Ausführungen des Zulassungsausschusses hin, wonach der Kläger
in der Zeit vom 22.08.2017 bis voraussichtlich 03.10.2017 in der Klinik W. stationär behandelt werde und nach Meinung der
Klinik ab dem 01.01.2018 wieder in vollem Umfang seine Praxis werde führen können. Der Kläger sei wiederholt an seine Verpflichtung
zur Einreichung einer Abrechnung, sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Tätigkeit erinnert worden.
Daraufhin habe er mit unterschiedlichen Begründungen (Krankheit, technische Probleme, fehlende Überweisungsscheine, u.a.)
reagiert. Der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, es sei eine Übernahme der Praxis durch seine Töchter geplant. Diese würden
ihre Weiterbildung in seiner Praxis beginnen. Entsprechende Anträge würden noch gestellt werden.
Zur Begründung des Zulassungsentzuges bezog sich der Beklagte auf mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte (SG München, Urteil
vom 11.10.2011, Az. S 38 KA 1338/08; LSG Baden-Württemberg, L 5 KA 2155/09; LSG Bayern, Urteil vom 08.04.2013, Az. L 12 KA 82/11), in denen Gegenstand der Entscheidung die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung nach §
95 Abs.
6 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV war. Der Kläger sei seit dem Quartal 1/2010 nur in sehr geringem Umfang vertragsärztlich tätig gewesen bzw. habe in den Jahren
2015 und 2016 sowie in den Quartalen 3/2017 und 4/2017 überhaupt keine Fälle zur Abrechnung gebracht. So habe er in dem genannten
Zeitraum insgesamt lediglich 83 Fälle zur Abrechnung gebracht. Im Einzelnen wurde im angefochtenen Bescheid des Beklagten
folgende Liste abgedruckt:
Damit habe er deutlich weniger als 10 % des Fachgruppendurchschnitts abgerechnet. Es liege daher eine "Nichttätigkeit" vor,
die zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung nach §
95 Abs.
6 SGB V berechtige. Im Übrigen bestünden ernsthafte Zweifel, ob angesichts der langen "Pause" überhaupt noch ein übergabefähiges
Praxissubstrat vorhanden sei. Auch lägen die Voraussetzungen für ein Ruhen der Zulassung nach §
95 Abs.
5 SGB V nicht vor. Obwohl der Kläger ab dem 01.01.2018 wieder in der Lage gewesen sei, seine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben,
habe er nach seinem Bekunden auch im Quartal 1/2018 keinerlei Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit erbracht.
Auch die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zum 01.07.2018 sei keineswegs als sicher anzusehen. Für den Beklagten sei
daher nicht ersichtlich, wann eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu erwarten sei. Es dränge sich der Verdacht
auf, dass der Widerspruchsführer seine Praxis lediglich "pro forma" noch führe, um diese an seine beiden Töchter eines Tages
übergeben zu können. Dies stelle aber keinen Grund für ein Ruhen der Zulassung nach §
95 Abs.
5 SGB V dar.
Dagegen richtete sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage. Zur Begründung ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten
vortragen, die geringe Tätigkeit sei durch seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt. Er leide seit 2008
an einer koronaren 3-Gefäß-Erkrankung nach Herzinfarkt. Nach vorübergehender Stabilisierung seien neue Herzattacken im Jahr
2014 und verstärkt noch in den Jahren 2015 und 2016 aufgetreten. Im September 2016 sei es erforderlich gewesen, erneut eine
komplexe koronare Intervention im Klinikum der Universität B-Stadt mit erneuter Stent-Setzung durchzuführen. Im Sommer 2017
seien wiederum Beschwerden aufgetreten, weshalb eine erneute Behandlung im Klinikum der Universität B-Stadt erforderlich gewesen
sei. Dem habe sich ein Reha- Aufenthalt in der Klinik in W. angeschlossen. Die geplante Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit
zum 01.07.2018 habe sich leider nicht realisieren lassen, denn es sei zu erneuten gesundheitlichen, aber auch wirtschaftlichen
Problemen (Privatinsolvenzverfahren) gekommen. Der Kläger sei zusätzlich an Depressionen erkrankt. Er werde von einem Arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie behandelt. Dieser habe mehrere Diagnosen gestellt. Es handle sich um die Diagnose nach
ICD 10: F32 2GF 50.9 G (= Schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen, hier eine Essstörung, ICD 10: F50.9), sowie
einer Pannikulitis (ICD 10: M 54.4) und einer Enthesopathie der unteren Extremitäten nach ICD 10: M76.8 (= entzündliche Vorgänge
im Thorakalbereich sowie der unteren Extremitäten). Der Prozessbevollmächtigte trug vor, der Kläger beabsichtige, nach Wiederherstellung
seiner Gesundheit seine Zulassung in ein medizinisches Versorgungszentrum einzubringen. Er machte überdies geltend, dass im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung zu bedenken sei, dass auch ein hälftiger Entzug der Zulassung in Frage käme. Es sei
davon auszugehen, dass der Kläger nach Wiederherstellung seiner Gesundheit 10 Patienten pro Quartal behandeln könne und dies
auch tun werde. Er verfüge weiterhin über ein Netz von Zuweisern.
In der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 vor dem Sozialgericht München führte der Kläger aus, er sei in ständigem jahrelangen
intensiven Kontakt mit dem Präsenzberater der Beigeladenen zu 1, Herrn F. gestanden. Er habe sich von diesem stets gut beraten
gefühlt. Deshalb sei es für ihn vollkommen überraschend gewesen, von Herrn D. (Geschäftsstelle der Zulassungsausschüsse) zu
erfahren, dass ihm die ärztliche Zulassung entzogen werde.
Der Plan einer Praxisübernahme durch seine beiden Töchter bestehe nicht mehr. Geplant sei vielmehr, den Vertragsarztsitz in
ein neu zu gründendes MVZ einzubringen. Frühere Versuche, ein MVZ zusammen mit anderen Ärzten zu gründen, seien nicht erfolgreich
gewesen. Auch habe sich der Plan, eine Weiterbildungsassistentin zu beschäftigen - eine Genehmigung zur Beschäftigung einer
Weiterbildungsassistentin habe bereits vorgelegen - nicht realisieren lassen.
Zu den technischen Problemen und dem Datenverlust führte der Kläger aus, er habe das Abrechnungsgerät Zemo benutzt, das leider
mit der Abrechnungssoftware Med7 nicht mehr kompatibel gewesen sei. Er habe sich deshalb ein neues Gerät zulegen müssen. Wegen
der gesundheitlichen Situation sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, den Nachweis für eine vertragsärztliche Tätigkeit
anderweitig zu führen. Insgesamt seien die Umstände, dass Datenverlust eingetreten sei und dass der Kläger wiederholt schwer
erkrankt war, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu würdigen gewesen.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 15.01.2019 den Bescheid des Beklagten vom 12.04.2018 aufgehoben und den Beklagten
verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des
ZA vom 13.09.2017 zu entscheiden. Der Beklagte habe zu Recht die Anordnung des Ruhens der Zulassung abgelehnt. Der Kläger
habe mehrfach Atteste eingereicht, mit denen die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten
angekündigt wurde. Daraus werde deutlich, dass eine gesicherte Prognose zur Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit
nicht möglich sei. Auch sei bei der geringen vertragsärztlichen Tätigkeit in der Vergangenheit bereits von einem "faktischen
Ruhen" auszugehen. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung könne zwar entzogen werden, wenn die vertragsärztliche
Tätigkeit nicht ausgeübt werde, was bereits bei einer Fallzahl von weniger als 10% der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe
vorliege. Daran gemessen, habe der Kläger mit weniger als 5 Fällen pro Quartal die vertragsärztliche Tätigkeit über einen
längeren Zeitraum nicht ausgeübt. Jedoch stelle die Entziehung der Zulassung eine schwerwiegende Sanktion und einen Eingriff
in die Berufsausübungsfreiheit dar. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse gewahrt werden. Die vom Kläger wiederholt angegebenen
technischen Probleme seien über einen so langen Zeitraum zwar nur bedingt nachvollziehbar, es hätte dem Kläger aber bei den
bekannten Gesamtumständen - Erkrankung und wirtschaftliche Probleme - die Gelegenheit gegeben werden müssen, die Leistungserbringung
anderweitig, etwa durch Vorlage der Dokumentationen, nachzuweisen. Zu berücksichtigen sei auch, dass man den Kläger habe lange
gewähren lassen.
Der Beklagte hat gegen das am 23.01.2019 zugestellte Urteil am 19.02.2019 Berufung eingelegt. Er stellte in der Berufungsbegründung
vom 02.03.2019 nochmals die der Entscheidung des Beklagten zugrundeliegenden Abrechnungsdaten/Fallzahlen dar und wies darauf
hin, dass der Kläger auch im Jahr 2018 nichts abgerechnet habe, obwohl er am 12.04.2018 gegenüber dem Beklagten die Wiederaufnahme
der vertragsärztlichen Tätigkeit zum 01.07.2018 angekündigt hatte. Der Kläger sei bereits mit den Schreiben der Beigeladenen
zu 1) vom 07.03.2016 und 01.12.2016 auf seine Pflicht zur Einreichung der Abrechnung, die Möglichkeit eines Antrages auf Ruhen
der Zulassung oder Beschränkung des Versorgungsauftrages sowie die Genehmigung eines Sicherstellungsassistenten hingewiesen
worden. Auch die Geschäftsstelle des ZA habe den Kläger mit Schreiben vom 08.08.2017 auf die Verpflichtung zur Unterhaltung
der Vertragsarztpraxis und zum Abhalten von Sprechstunden hingewiesen.
Die unzureichende Abrechnung von Leistungen zeige sich seit 9 Jahren. In dieser Zeit sei der Kläger mehrfach aufgefordert
worden, Nachweise über seine Tätigkeit einzureichen. Er habe auch selbst vorgetragen, jahrelang von einem Mitarbeiter der
Beigeladenen zu 1), Herrn F., betreut worden zu sein. In dieser langen Zeit wäre es Sache des Klägers gewesen, Nachweise über
seine Tätigkeit vorzulegen. Auch der ZA habe den Kläger mit E-Mail vom 03.07.2018 zur Stellungnahme aufgefordert. Darauf sei
der Kläger nicht eingegangen. Es sei nicht erkennbar, wie hier eine weitere Sachaufklärung hätte stattfinden können. Auch
die vom Kläger geschilderten Abrechnungsprobleme seien nicht glaubhaft, weil für einzelne Quartale Abrechnungen - wenn auch
in geringem Umfang - eingereicht worden seien. Entweder seien die Systeme nicht kompatibel - dann hätte es dem Kläger oblegen,
Abhilfe zu schaffen -, oder die Systeme seien kompatibel, aber es habe keine abzurechnenden Fälle gegeben oder diese seien
nicht zeitnah abgerechnet worden.
Auch sei der Berufungskläger nicht durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger habe selbst in der Sitzung des Beklagten
angegeben, seiner Lehrtätigkeit weiterhin nachzugehen und auch im privaten Kreis Behandlungen durchzuführen. Dabei würden
ihn seine Krankheiten und finanziellen Belastungen offenbar nicht beeinträchtigen. Zu berücksichtigen sei, dass es mehrfache
Versuche des Klägers gegeben habe, die Praxis zu verwerten.
Das vom Sozialgericht angeführte "Gewährenlassen" sei nicht nachvollziehbar. Es habe eine jahrelange Beratung durch die Beigeladene
zu 1) gegeben, die jedoch mangels Mitwirkung des Klägers erfolglos geblieben sei. Mit Schriftsatz vom 28.09.2019 ging der
Beklagte auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente ein und wiederholte und vertiefte seinen Vortrag. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung betonte die Vertreterin des Beklagten, dass ein Verschulden für die zur Zulassungsentziehung führende Pflichtverletzung
nicht notwendig sei und die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit seit Jahren fehle. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten
Inkompatibilitäten zwischen dem Kartenleser und seiner Abrechnungssoftware nicht vorgetragen, sondern dies erst beim Sozialgericht
nachgeschoben. Maßgebend sei der Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 12.04.2018.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.01.2019 insoweit aufzuheben, als dem Hilfsantrag stattgegeben wurde und die Klage
auch insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Das Sozialgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte bisher nicht festgestellt habe, dass keine oder nur eine
geringe vertragsärztliche Behandlung stattgefunden habe. Zwar habe es die fehlende Abrechnung bzw. die Abrechnung nur weniger
Fälle hierfür als wesentliches Indiz angesehen, aber es habe zu Recht angenommen, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach
gegenüber der Beigeladenen zu 1) einen Datenverlust geltend gemacht habe. Dies habe der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung
auch dahingehend konkretisiert, dass das Einlesegerät nicht kompatibel zur Software gewesen sei. Hierzu habe das Sozialgericht
zutreffend festgestellt, dass der Kläger aufgrund des schweren Krankheitsbildes und seiner finanziellen Situation nicht in
der Lage gewesen sei, die technischen Probleme zeitnah zu beheben. Zutreffend habe es auch berücksichtigt, dass die Entziehung
der Zulassung ein schwerwiegender Eingriff in Grundrechte des Klägers sei und die vom Kläger vorgebrachten Gründe für die
Nichttätigkeit und Nichtabrechnung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu würdigen seien.
Unzutreffend sei der Vortrag des Beklagten, der Kläger sei in 9 Jahren mehrmals von der Beigeladenen zu 1) aufgefordert worden,
Nachweise über seine Tätigkeit einzureichen. Erstmals im Jahr 2016 sei eine Aufforderung erfolgt, dass die Abrechnung für
das Quartal 4/2015 nicht vorliege und Nachweise für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit einzureichen seien. Dieser
Aufforderung sei der Kläger mit E-Mail vom 09.03.2016 nachgekommen. Überdies habe er sich nach einer ähnlichen Anfrage der
Beklagten vom 02.12.2016 mit dem Berater Herrn F. in Verbindung gesetzt. Auf Datenverluste und die Inkompatibilität der Abrechnungssysteme
habe sich der Kläger bereits seit dem Jahr 2014 berufen.
Das Sozialgericht habe aufgezeigt, wie der Beklagte noch hätte weiter aufklären können. Im Rahmen der gebotenen Aufklärung
hätte der Beklagte erkennen können, dass die Abrechnungsprobleme glaubhaft seien. Die Datenverluste seien auch nicht fortwährend
aufgetreten, so dass Abrechnungen auch hätten durchgeführt werden können.
Auf eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit habe sich der Kläger niemals berufen, sondern nur beschrieben, welche Auswirkungen
seine schweren gesundheitlichen Probleme auf die berufliche Tätigkeit hätten. Wenn der Kläger gesundheitlich dazu in der Lage
gewesen sei, habe er neben seiner vertragstherapeutischen Praxis auch seinen Weiterbildungsverpflichtungen als Lehrtherapeut
nachkommen können.
Der Kläger habe tatsächlich vorgehabt, die Praxis durch eine seiner beiden Töchter fortführen zu lassen. Daran seien die Töchter
aber nicht interessiert gewesen. Auch die Einbringung der Zulassung in ein MVZ sei gescheitert.
Zutreffend sei die Überlegung des Sozialgerichts, die Zulassung ggf. nur hälftig zu entziehen. Bei durchschnittlich 5 Fällen
pro Quartal erreiche der Kläger etwa 10% des Fachgruppendurchschnitts von 55 Fällen pro Quartal.
Das Abrechnungsverhalten des Klägers stelle unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände keine gröbliche Pflichtverletzung
dar. Der Kläger trug im Termin zur mündlichen Verhandlung zu seinen gravierenden gesundheitlichen Problemen, u.a. einem Wirbelbruch
im Jahr 2018, vor. Er habe über all die Jahre stets Kontakt mit der Beigeladenen zu 1) gehalten. Er empfinde den Vertragsarztsitz
als Aufgabe und habe im Quartal 4/2019 auch 15 Scheine abgerechnet. Mit Kollegen in F. sei die Gründung eines MVZ geplant.
Der vollständige Entzug der Zulassung gehe zu weit.
Er wünsche die Verweisung des Rechtsstreits an den Güterichter zur Durchführung eines Mediationsverfahrens, in dem nach seiner
festen Überzeugung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne. Der angeregten Verweisung des Rechtsstreits an den Güterichter
traten der Beklagte und die Beigeladenen zu 1), 2) und 5) entgegen, der Rechtsstreit sei entscheidungsreif.
Die Beigeladene zu 1) schloss sich dem Antrag des Beklagten an. Sie führte aus, dass der Tatbestand der Nichtausübung der
vertragsärztlichen Tätigkeit erfüllt sei, weil der Kläger eine Fallzahl von weniger als 10% der Vergleichsgruppe aufweise.
Der Kläger habe für viele Quartale trotz Nachfragen der Beigeladenen zu 1) gar keine - auch keine nachträgliche - Abrechnung
eingereicht und damit den ihm obliegenden Nachweis einer kontinuierlichen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ausdrücklich
nicht erbracht. Ob und inwieweit er die Nichterfüllung des Versorgungsauftrages zu vertreten habe, sei unerheblich.
Das Verhalten des Klägers begründe zudem auch den Tatbestand der gröblichen Pflichtverletzung, welche er im Wesentlichen auch
zu vertreten habe. Dafür würde schon die Dauer der unberechtigten Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sprechen.
Auch habe der Kläger für die Quartale, in denen er einzelne Patienten behandelt habe, seine Abrechnung nur wenige Male fristgerecht
und sonst erst nach entsprechender Mahnung eingereicht. Auf einzelne Mahnungen habe der Kläger gar nicht reagiert und auf
andere Mahnungen habe er die Nichteinreichung der Abrechnung undifferenziert mit wiederkehrenden Angaben wie "Lehrtätigkeit,
Erkrankung, [ ...] technische Probleme" begründet. Die angekündigte Einreichung der Abrechnung zu späteren Zeitpunkten sei
regelmäßig nicht erfolgt. Damit habe er gegen die für ihn als Mitglied verbindlichen Abrechnungsbestimmungen der Beigeladenen
zu 1) verstoßen.
Die regelmäßige Mitteilung technischer Probleme belege, dass der Kläger über keine funktionierende Praxisstruktur verfügt
habe. Der Beklagte habe die Sachlage umfassend geprüft. Die vom Sozialgericht geforderten Ermittlungen seien unter keinem
Gesichtspunkt veranlasst gewesen.
Auch eine nur hälftige Entziehung der Zulassung komme nicht in Frage. Wenn, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausführt,
ein Ruhen der Zulassung als milderes Mittel nicht in Frage komme, sei die Entziehung der Zulassung die einzig mögliche Entscheidung.
Überdies erfülle der Kläger seit dem Quartal 1/2010 auch einen hälftigen Versorgungsauftrag nicht einmal annähernd. Es sei
darauf hinzuweisen, dass die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe in den Quartalen 1/2015 bis 4/2018 jeweils ca. 60-74
Patienten/Quartal und vollem Versorgungsauftrag betragen habe.
Überdies liege nicht nur die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit, sondern auch eine gröbliche Pflichtverletzung
vor. Die nur hälftige Entziehung der Zulassung komme somit nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass allein der Zeitpunkt
der Entscheidung des Beklagten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend sei, werde darauf hingewiesen, dass der
Kläger auch in den Quartalen 1/2018 bis 4/2018 keine Abrechnung eingereicht habe. Die vom Kläger gegenüber der Beigeladenen
zu 1) abgegebenen Erklärungen würden dokumentieren, dass der Kläger die Ausübung einer persönlichen vertragsärztlichen Tätigkeit
für die Zukunft nicht verfolge.
Der der Beigeladenen zu 1) obliegende Sicherstellungsauftrag bedinge, dass erteilte Versorgungaufträge auch erfüllt werden
müssten. Zulassungen, aufgrund derer keine oder keine hinreichende vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt werde, seien zu entziehen
(BSG, Beschluss vom 10.05.2017, Az. B 6 KA 8/17 B).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung verwies die Beigeladene zu 1) darauf, dass der Kläger, statt vertragsärztlich tätig zu
sein, Geschäftsführer der A. GmbH gewesen sei. Das aktuelle Sprechstundenangebot laut Arztregister betrage eine Stunde pro
Woche, jeweils von 8.00 - 8.30 Uhr am Montag und Mittwoch. Die Eintragung beruhe auf einer Abfrage der Beigeladenen zu 1)
bei allen Vertragsärzten nach Inkrafttreten des TSVG im Mai 2019. Die im Quartal 4/2019 eingereichte Abrechnung enthalte jeweils
5 Nachtragsfälle für die Quartale 2/2019 und 3/2019 und 5 Fälle für das Quartal 4/2019. Der Fachgruppendurchschnitt liege
derzeit bei 75-77 Fällen pro Quartal.
Der Kläger trat diesem Vortrag entgegen. Die GmbH sei nur bis 1999 tätig gewesen und habe sich danach in Abwicklung befunden.
Die angegebenen Sprechstundenzeiten seien falsch. Im Zusammenhang mit den diversen Verlegungsanträgen seien jeweils 20 Stunden
Sprechstundenzeit/Woche angegeben worden.
Die Beigeladene zu 2) schloss sich ebenfalls dem Antrag des Beklagten an. Auf die gerichtliche Anfrage teilte die Beigeladene
zu 1) mit Schriftsatz vom 13.08.2019 mit, dass der Kläger im Quartal 1/2017 eine Abrechnung über 3 Fälle, im Quartal 2/2017
eine Abrechnung über 4 Fälle und im Quartal 1/2019 eine Abrechnung über 7 Fälle eingereicht habe. Für die Quartale 3/2017
bis 4/2018 und 2/2019 sei keine Abrechnung eingereicht worden.
Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert. Dem Senat lagen die beigezogenen Verwaltungsakten des ZA und des Beklagten,
die Akte des Sozialgerichts München zum Verfahren S 38 KA 150/18 sowie die Berufungsakte vor, auf die ergänzend verwiesen wird.
I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Beklagten vom 12.04.2018 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen war.
a) Zur Beurteilung der Frage, ob die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist auf die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also auf den 12.04.2018 - abzustellen.
c) Eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegt nicht nur vor, wenn vom Vertragsarzt wie hier vom Kläger in zahlreichen
Quartalen überhaupt keine Behandlungsfälle abgerechnet werden, sondern auch dann, wenn die Anzahl der Behandlungsfälle unter
10% des Fachgruppendurchschnitts liegt. Maßgebend dafür ist die Abrechnung der erbrachten Leistungen gegenüber der Beigeladenen
zu 1). Erst durch die Abrechnung erbrachter Leistungen ist die Leistungserbringung quantitativ und qualitativ für Dritte überprüfbar
und nachvollziehbar und es gehört zudem gerade zu den Pflichten eines Vertragsarztes, seine Leistungen auch abzurechnen (Hessisches
Landessozialgericht, Urteil vom 30.11.2016 - L 4 KA 29/16, Rn. 37 - juris).
Der Kläger hat nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten in den letzten 5 Jahren vor der Entscheidung des Beklagten
nur 38 Behandlungsfälle abgerechnet, das entspricht durchschnittlich 1,9 Behandlungsfällen pro Quartal. In den letzten 3 Jahren
vor der Entscheidung des Beklagten wurden insgesamt sogar nur 7 Behandlungsfälle (in den Quartalen 1/2017 und 2/2017) abgerechnet,
was einer durchschnittlichen Fallzahl pro Quartal von 0,58 entspricht. Die durchschnittliche Fallzahl der Gruppe der Fachärzte
für psychotherapeutische Medizin beträgt nach den Feststellungen des Beklagten 55, so dass der Kläger in den letzten 3 bzw.
5 Jahren vor der Entscheidung des Beklagten nicht einmal 5% der durchschnittlichen Fallzahl seiner Fachgruppe erreicht hat.
Die vertragsärztliche Tätigkeit wurde durch den Kläger vor der Entscheidung des Beklagten schon seit Jahren nicht mehr ausgeübt.
Der Kläger hat auf die Anfragen der Beigeladenen zu 1) betreffend die Nichteinreichung einer Abrechnung für die Quartale 2/2012,
3/2012, 2/2013, 3/2014, 1/2015 - 4/2015, 2/2016 - 4/2016 und 2/2017 nur für die Quartale 3/2014, 3/2016, 4/2016 und 2/2017
technische Probleme mit der Anbindung des Kartenlesers und einem Update der Praxissoftware angegeben, wobei aber für die Quartale
4/2014, 1/2017 und 2/2017 eine Abrechnung eingereicht wurde. Zusätzlich hat der Kläger selbst für die Quartale 2/2016 familiäre
Probleme geltend gemacht und für die Quartale 3/2016 und 4/2016 angegeben, wegen Krankheit nur wenige Patienten behandelt
zu haben. Einen Verlust der Abrechnungsdaten hatte der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1) nie angegeben. Auch auf die
ausdrücklichen Aufforderungen der Beigeladenen zu 1) mit den Schreiben vom 07.03.2016 und 02.12.2016 hat der Kläger nicht
dargelegt, ob und in welchem Umfang er seine vertragsärztliche Tätigkeit noch ausübt und wie viele gesetzlich krankenversicherte
Patienten er tatsächlich behandelt hat. Bei dieser Sachlage ergaben sich für den Beklagten keinerlei Anhaltspunkte, dass der
Kläger tatsächlich mehr Patienten behandelt haben könnte, als Behandlungsfälle zur Abrechnung eingereicht worden sind. Auch
ist ein entsprechender Vortrag im Verfahren vor dem ZA und vor dem Beklagten nicht erfolgt.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger nach § 3 Abs. 4 der Abrechnungsbestimmungen die Möglichkeit hatte, die wegen
der angeblichen technischen Probleme nicht abgerechneten Behandlungsfälle bis zu neun Monate nach dem Behandlungsquartal noch
bei der Beklagten zur Abrechnung einzureichen. Das bedeutet, dass der Kläger Behandlungsfälle der Quartale 2/2014 bis 3/2014
mit der von ihm eingereichten Abrechnung für das Quartal 4/2014 und Behandlungsfälle der Quartale 3/2016 und 4/2016 mit der
von ihm eingereichten Abrechnung für das Quartal 1/2017 bei der Beklagten zur Abrechnung hätte einreichen können. Dies ist
offenbar nicht geschehen, so dass für den Beklagten und auch für das Gericht keinerlei Anlass bestand, hierzu weitere Ermittlungen
anzustellen.
e) Eine nur hälftige Entziehung der Zulassung als milderes Mittel kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat über Jahre hinweg
die vertragsärztliche Tätigkeit gar nicht oder in wenigen Quartalen nur in einem Umfang deutlich unterhalb von 5-10% des Durchschnitts
seiner Fachgruppe erbracht und es bestehen keinerlei belastbare Anhaltspunkte, dass der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit
auch nur im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages wieder aufnehmen wird. Unerheblich ist, dass der Kläger nach dem angefochtenen
Beschluss des Beklagten in einigen Quartalen Behandlungen gegenüber der Beigeladenen zu 1) abgerechnet hat und wohl in überschaubarem
Umfang vertragsärztlich tätig war oder dass die Gründung eines MVZ zusammen mit anderen Vertragsärzten geplant ist. Maßgebend
ist allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten, auf ein etwaiges späteres "Wohlverhalten",
d.h. die nach der Entscheidung des Beklagten liegende Erfüllung vertragsärztlicher Pflichten, kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R, und Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B).