Anerkennung einer Handverletzung als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ermittlung der MdE
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 8. November 1999.
Die 1965 geborene Klägerin verletzte sich am 8. November 1999 am linken Mittelfinger. Am 9. November 1999 suchte sie den Allgemeinarzt
Dr. T. auf, der eine beugeseitige Schnittverletzung des Grundgliedes diagnostizierte. Am 1. Dezember 1999 bestanden ein anhaltender
Reizzustand und Schwellneigung. Am 24. Dezember 1999 diagnostizierte die Chirurgin P. eine Tendovaginitis stenosans, die keine
Unfallfolge sei. Die Narbe sei nach Ringbandspaltung reizlos verheilt. Der Neurologe Dr. H. wies am 20. Januar 2000 auf ein
sensibles Carpaltunnelsyndrom beiderseits hin. Die Sensibilitätsstörung sei auf eine Läsion der Hautäste durch die Schnittverletzung
zurückzuführen. Aber bereits früher seien beide Hände "eingeschlafen". Am 2. März 2000 berichtete der Handchirurg Dr. S.,
die Hand zeige äußerlich reizlose Verhältnisse, die Beschwielung sei regelrecht, mit Ausnahme einer Minderbeschwielung am
dritten Strahl. Im Bereich der Narbe fänden sich ein deutlich herabgesetztes Hautgefühlsempfinden, Bewegungseinschränkung
und Schmerzen. Die Tendovaginitis mit nachfolgender Ringbandspaltung sei Folge des Arbeitsunfalles. Am 19. Mai 2000 wurden
eine erneute Ringband- und Narbenspaltung sowie eine Neurolyse durchgeführt. Zweieinhalb Monate nach der Operation war die
Wunde komplett reizlos verheilt. Die Klägerin gab noch brennende Beschwerden bei Fingerstreckung an, die Fingerkuppe sei taub.
Dr. S. hielt die Klägerin ab 14. August 2000 für arbeitsfähig. Die Handchirurgin Dr. W. stellte am 2. Oktober 2000 eine deutlich
herabgesetzte Hohlhandbeschwielung über dem Mittelfingerstrahl fest. Der Mittelfinger war etwas kühler, sonst beide Hände
gleich kühl und feucht. Wegen der Schmerzen sollte eine nochmalige operative Intervention in Erwägung gezogen werden. Dr.
S. führte am 9. Januar 2001 eine Neurolyse des Fingernervs D 3 und eine Ringbandspaltung durch. Es zeigten sich keinerlei
Nervenverletzungen, keine neuromartigen Veränderungen und auch keine nennenswerten Vernarbungen.
Dr. W. stellte am 24. April 2001 als Unfallfolgen eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Mittelfingers und angrenzenden
Ringfingers und eine Missempfindung an der Seite des Mittelfingers ohne verminderte Gefühlsempfindung fest.
Im Gutachten vom 16. April 2002 führten die Chirurgen Dr. S./Dr. T. aus, die deutliche Funktionseinbuße der linken Hand sei
bedingt durch ein posttraumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Kausalgie. Die Handfläche sei etwas livide mit leichter
Schweißabsonderung, die Haut sei kälter als die Gegenseite und dünner, ohne Hohlhandbeschwielung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) sei mit 20 v.H. einzuschätzen.
Der Neurologe Dr. W. erklärte im Gutachten vom 3. Juni 2002, es ergäben sich Hinweise für eine narbenbedingte Irritation von
Endästen des Nervus medianus in Verbindung mit einer Narbenhyperpathie. Die in den linken Arm projezierten Schmerzen seien
sicherlich unfallunabhängig, wobei an eine Somatisierungsstörung zu denken sei. Die MdE auf neurologischem Fachgebiet sei
mit 10 v.H. zu bewerten.
In der Stellungnahme vom 24. Juni 2002 äußerte der Chirurg Dr. P., gegen eine Kausalgie spreche neben dem neurologischen Befund
auch das Fehlen muskulärer Atrophien und Spontanaktivitäten. Die MdE sei mit 10 v.H. einzuschätzen.
Der Neurologe Dr. M. erklärte in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2002, Dr. W. habe lediglich eine segmental und peripher
nicht sicher zuordbare Hyperpathie mit diskreter Hypaesthesie geschildert. Eine relevante motorische unfallbedingte Läsion
sei nicht dokumentiert. Auch ein relevantes Nervenkompressionssyndrom werde nicht festgestellt. Die MdE sei mit 10 v.H. zu
bewerten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. November 2002 die Gewährung einer Rente ab.
Den Widerspruch der Klägerin wie sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren zog das Sozialgericht Berichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte bei, darunter
einen Bericht von Dr. W. vom 22.12.1997: die Klägerin leide unter Kopfschmerz und depressiver Anpassungsstörung. Außerdem
bestehe der Verdacht auf eine Epicondylitis humeri radialis.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. führte im Gutachten
vom 20. Juli 2004 aus, es bestünden keine trophischen Störungen und keine Paresen, auch keine Zeichen einer Schonung der linken
Hand. Der Einsatz bei komplexen Bewegungsabläufen sei normal. Die Klägerin gebe an, sie arbeite durchschnittlich drei Stunden
am Tag als Putzfrau. Schmerzen im Bereich des linken Armes bzw. im Bereich der Schulter-Nackenpartie würden jetzt nicht angegeben.
Die angegebenen Taubheitsmissempfindungen kämen bei Verletzungen einzelner Fingernerven vor. Motorische Ausfälle bestünden
nicht. Eine höhere MdE als 10 v.H. sei nicht zu begründen.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. F. erklärte im Gutachten vom 21. Juli 2004, die
Narbe sei teils verhärtet, weise aber keine entzündlichen Veränderungen auf. Die Beschwerden in der linken Schulter ließen
sich durch die Verletzung des dritten Fingers nicht erklären. Es bestünden ein narbenbedingtes Streckdefizit des Fingers sowie
eine Beugekontraktur des Grundgelenks. Die linke Hand sei nicht demineralisiert, so dass radiologisch keine Zeichen einer
Schonung vorhanden seien. Auch die Umfangsmaße seien nahezu physiologisch. Im Hinblick darauf sei auf orthopädischem Fachgebiet
eine messbare MdE nicht begründbar. Die Gesamt-MdE auf neurologischen und orthopädischem Gebiet sei auf 10 v.H. einzuschätzen.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. L. führte im Gutachten vom 11. Februar 2005 aus,
Dr. F. gebe eine ausgezeichnete Beschreibung der Funktionsstörung der linken Hand ab. Er habe aber die auffällige muskuläre
Dysbalance im Bereich von HWS, Schulter und Oberarm nicht genügend berücksichtigt. Hier bestehe eine Kettenreaktion von Schmerz
in der Hand, Schonung und Fehlbelastung. Die MdE sei mit 20 v.H. einzuschätzen.
Der Chirurg Dr. P. erklärte in der Stellungnahme vom 28. Februar 2005, relevante Umfangsdifferenzen im Sinne einer ausgeprägten
muskulären Dysbalance seien nicht dokumentiert.
In der Stellungnahme vom 1. April 2005 und in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2005 bekräftigte Dr. L. seine Ausführungen;
degenerative Veränderungen könnten für die Beschwerden nicht verantwortlich gemacht werden. Die Schmerzen der Klägerin seien
objektiviert. Eine Demineralisierung sei nur bei erheblicher Gebrauchseinschränkung zu erwarten, wie sie bei der Klägerin
nicht vorliege.
Der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr. T. führte im Gutachten vom 14. September 2005 aus,
auch Dr. F. stelle Schmerzzustände im linken Arm bis zu Schulter und Rücken fest. Dr. L. weise auf ganz erhebliche Funktionseinschränkungen
sowohl der Hand als auch des Arms inklusive Schulterbereich hin. Die deutlichen Greiffunktionsstörungen und die muskuläre
Dysbalance seien die Manifestation eines chronischen Schmerzsyndroms. Die MdE sei weiterhin mit 20 v.H. zu bewerten.
Die Beklagte übersandte eine Stellungnahme des Handchirurgen Privatdozent Dr. P. vom 9. Januar 2006. Da die Befundbeschreibungen
zum Teil erheblich differierten, sei eine dezidierte Aussage nach Aktenlage nicht sinnvoll möglich. Die objektivierbaren Folgen
des Unfalls im Bereich der Hand (Bewegungseinschränkung, Sensibilitätstörungen, Zeichen des Mindergebrauchs) rechtfertigten
keine höhere MdE als 10 v.H. Aus den neurologisch-psychatrischen Begutachtungen ließen sich keine einheitlichen Beurteilungen
erkennen. Die Entwicklung des Schmerzsyndroms als Folge der Verletzung sei sicherlich als ungewöhnlich zu bezeichnen. Erforderlich
sei eine erneute Begutachtung durch einen Handchirurgen mit ergänzender fachorthopädischer und neurologisch-psychatrischer
Begutachtung.
Daraufhin wurde der Arzt für plastische Chirurgie Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt.
Im Zusatzgutachten vom 25. Juli 2007 führte der Radiologe Dr. S. aus, bei normaler Mineralisation des Handskeletts beider
Hände ergebe sich kein Hinweis auf Traumafolgen. Es lägen keine Zeichen einer entzündlichen Gelenkveränderung vor. Im Zusatzgutachten
vom 9. Oktober 2007 erklärte der Chirurg Dr. N., die Bewegungseinschränkung im Bereich der Schulter bis zur Halswirbelsäule
beruhe auf degenerativen Veränderungen und funktionellen Fehlhaltungen. Die geringgradige Bewegungseinschränkung der Finger
sei ohne Einfluss auf eine MdE. Die muskuläre Dysbalance sei nicht als Unfallfolge zu werten. Die Neurologen Dr. M. und Prof.
R. führten im Zusatzgutachten vom 5. Juli 2007 aus, die Klägerin gebe an, sie arbeite jetzt bei einer Reinigungsfirma, bei
der auch ihre Mutter beschäftigt sei, die ihr schwerere Arbeiten abnehme. Die geschilderten Schmerzen wiesen auf ein komplexes
regionales Schmerzsyndrom (CRPS) hin. Die Störung der Oberflächensensibilität passe zu einer peripheren Nervenverletzung,
außerdem die deutliche Temperaturdifferenz, unterschiedliche Schweißbildung und geändertes Nagelwachstum. Besonders charakteristisch
sei die Fehlwahrnehmung eines angenehmen Berührens als unangenehm-schmerzhaft. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein CRPS nicht
erkannt werde, wenn es, wie hier, in einer relativ milden Form bestehe. Die Vorgeschichte spreche dafür, dass bereits initial
das Syndrom ausgelöst worden sei, zumal die Operationen bezüglich der Schmerzen keine Veränderung gebracht hätten. Die Bewegungseinschränkung
der Hand werde überschattet durch die funktionell verminderte Einsetzbarkeit aufgrund der Schmerzen. Arbeiten, die den geschickten
oder kraftvollen Einsatz der linken Hand verlangten, könne die Klägerin nicht mehr ausführen. Da der Verlust der ganzen Hand
mit einer MdE zwischen 40 und 60 v.H. bewertet werde, der Verlust aller Finger mit 50 v.H., sei die MdE im Hinblick darauf,
dass die Klägerin die Hand nicht kraftvoll und nicht längerfristig einsetzen könne, mit 40 v.H. zu bewerten.
Im Gutachten vom 9. Januar 2008 erklärte Dr. K., der jetzige Befund mit Bewegungseinschränkung und Sensibilitätsstörung an
der Innenseite des Mittelfingers rechtfertige auf handchirurgischen Gebiet allenfalls eine MdE von 10 v.H. Da Dr. M. seine
Ausführungen schlüssig begründe, sei die Gesamt-MdE auf 40 v.H. einzuschätzen.
Die Beklagte übersandte eine Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 5. Mai 2008. Ein CRPS werde
üblicherweise in wenigen Wochen bis Monaten nach der Primärverletzung klinisch manifest. Die Klägerin sei aber durch verschiedene
Handchirurgen untersucht und behandelt worden, ohne dass ein CRPS diagnostiziert worden wäre oder überhaupt entsprechende
Befunde erhoben worden wären. Ihre Angabe, dass sie weiterhin Putzarbeiten verrichte, spreche gegen eine bedeutsame Funktionseinbuße
des linken Arms. Schon vor dem Unfall seien Schmerzsyndrome behandlungsbedürftig gewesen und es zu einer Anpassungsstörung
gekommen. Dies habe Dr. M. nicht berücksichtigt. Gegen das geschilderte Ausmaß des Schmerzsyndroms spreche auch, dass keine
wesentliche Verschmächtigung der Muskelmasse und keine radiologisch fassbare Veränderung der Knochenstruktur vorliege. Dies
werde sowohl von Dr. K. als auch von Prof. Dr. S. dokumentiert. Damit könne von einer massiven Minderbelastung des Armes und
der Hand nicht ausgegangen werden und somit auch nicht von einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom, das unter anderem durch
trophische Veränderungen von Gelenken und Knochen definiert sei.
Das Sozialgericht Landshut verurteilte mit Urteil vom 6. Juni 2008 die Beklagte, ein komplexes regionales Schmerzsyndrom als
Folge des Unfalls anzuerkennen und der Klägerin Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. Es sei unfallbedingt
zu einer erheblichen Funktionseinschränkung der Hand und des Armes inklusive Schulterbereich gekommen, außerdem zu einem das
übliche Maß weit übersteigenden Schmerzgeschehen. Die von Dr. N. geäußerten Feststellungen seien spekulativ. Lediglich in
der Höhe der MdE weiche das Gericht von den Gutachten Dr. M. und Dr. K. ab und stützte sich auf die Feststellungen von Dr.
L. und Dr. T ... Die übrigen Gutachten wiesen erhebliche Mängel und Defizite, sowohl in der Befundung als auch in der Beurteilung
auf.
Zur Begründung der Berufung verweist die Beklagte auf die Ausführungen von Dr. N ... Sie übersandte ein Schreiben des Handchirurgen
Dr. S. vom 28. Juli 2004: Die Schulter-Ellenbogen- und Handgelenksbeweglichkeit sei beidseits innerhalb der Norm frei. Der
Kalksalzgehalt der Knochen sei an beiden Händen gleich. Weiter übersandte die Beklagte ein Schreiben des Handchirurgen Dr.
von S. vom 6. September 2004: neben einer geringer ausgeprägten Narbenkontraktur bestünden narbenbedingte Affektionen nach
mehrfacher operativer Revision.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Juni 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 7. November 2002 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Unstreitig hat die Klägerin am 8. November 1999 einen Arbeitsunfall im Sinne des §
8 Abs.
1 des Siebten Sozialgesetzbuches (
SGB VII) erlitten. Zu einer bleibenden Gesundheitsstörung, die eine MdE um mindestens 20 v.H. bedingen würde, ist es aber nicht gekommen.
Als Folge des Unfalls vom 8. November 1999 besteht eine Schnittverletzung der linken Hohlhand mit Teildurchtrennung eines
Endastes des Mittelnervens des dritten Fingers.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den schlüssigen Gutachten und Stellungnahmen der ärztlichen Sachverständigen
Dr. W., Dr. P., Dr. M., deren im Verwaltungsverfahren gemachte Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, und
Dr. K., Dr. F., Dr. N. und Dr. K ...
Die von Dr. L. als Unfallfolge beurteilte muskuläre Dysbalance beruht, wie Dr. N. in Übereinstimmung mit Dr. F. überzeugend
dargelegt hat, auf degenerativen Veränderungen von Halswirbelsäule und Schultergelenk, nicht auf der geringgradigen Bewegungseinschränkung
der Finger der linken Hand. Gegen die von Dr. L. zur Begründung seiner Auffassung angeführte Kettenreaktion von Schmerz in
der linken Hand, Schonung und Fehlbelastung spricht, dass eine schonungsbedingte Minderung der Muskelmasse oder Demineralisation
der Knochen und Gelenke nicht festzustellen ist. Dr. L. Einwand, eine Demineralisierung sei nur bei erheblicher Gebrauchseinschränkung
zu erwarten, wie sie bei der Klägerin nicht vorliege, kann insofern nicht überzeugen, als die Klägerin angegeben hat, sie
führe ihre Tätigkeit als Putzfrau weiterhin halbtags aus, so dass eine bedeutsame Schonung nicht gegeben sein kann.
Ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) liegt zur Überzeugung des Senats gleichfalls nicht vor. Eine derartige Erkrankung
ist weder zeitnah zum Unfall noch in den ersten Jahren nach dem Unfall diagnostiziert worden, obwohl die Klägerin umfangreich
ärztlich untersucht und behandelt wurde, darunter auch von den Handchirurgen Dr. S. und Dr. W ... Erstmals Dr. T. im Gutachten
vom 16. April 2002 wies auf ein posttraumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Kausalgie bei livider Verfärbung der Handfläche,
leichter Schweißabsonderung und Temperaturunterschied hin. Ein CRPS entsteht aber, wie Dr. N. erläutert hat, in wenigen Wochen
bis Monaten nach der Primärverletzung. Dass dies bei der Klägerin nicht der Fall war, ist durch die ärztlichen Befunde belegt.
Ein CRPS wird durch trophische Veränderungen von Gelenken und Knochen definiert, die nicht vorliegen.
Auch gegen die Annahme eines erheblichen Schmerzsyndroms sprechen die fehlende Verschmächtigung der Muskelmasse und die fehlende
radiologisch fassbare Veränderung der Knochenstruktur. Denn noch im Gutachten des Dr. K. vom 9. Januar 2008 zeigten sich physiologisch
unauffällige muskuläre Verhältnisse an beiden Armen, und Prof. Dr. S. führte im radiologischen Gutachten vom 25. Juli 2007
aus, die Mineralisation des Handskeletts beider Hände sei normal. Diese Befunde belegen, dass eine massive Minderbelastung
des linken Armes und der linken Hand nicht gegeben ist.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie sich aus dem Arztbrief des Dr. W. vom 22. Dezember 1997
ergibt, bereits vor dem Unfall an einem Kombinationskopfschmerz und depressiver Anpassungsstörung bei Partnerkonflikt sowie
an einer vermuteten Epikondylitis humeri radialis links gelitten hat. Damit sind Anhaltspunkte für nicht unfallbedingte Ursachen
der angegebenen Schmerzen gegeben.
Im Hinblick darauf, dass eine wesentliche Funktionseinbuße der linken Hand nicht durch medizinische Befunde belegt ist und
ein Zusammenhang zwischen der Handverletzung und den Schultern-Nackenbeschwerden nicht überzeugend begründet werden kann,
ist eine höhere MdE als 10 v.H., wie sie Dr. W., Dr. P., Dr. M., Dr. K., Dr. F., Dr. N. und Dr. K. vorgeschlagen haben, nicht
veranlasst.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.