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LSG Bayern, Beschluss vom 11.12.2013 - 9 AL 198/13
Prozesskostenhilfe Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten in verschiedenen EU-Staaten Voraussetzung für Ansprüche nach dem SGB III
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, soweit u.a. keine Hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
2. Nach Art. 61 Abs. 2 VO 883/2004 gilt das Gebot der Zusammenrechnung bei denjenigen, die nicht Grenzgänger im Sinne von Art. 65 Abs. 5 Buchstabe a VO 883/2004 sind, einschränkend dahingehend, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten zurückgelegt haben.
3. Nach dieser auf Art. 61 Abs. 2 VO 883/2004 beruhenden Einschränkung des Prinzips der Zusammenrechnung relevanter Zeiten waren hier mangels Vorversicherungszeiten auch die Leistungen nach dem SGB III und damit zugleich die Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
EGV 883/2004 Art. 61 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 06.05.2013 S 6 AL 255/12
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 06. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

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