Tatbestand:
Die Kläger begehren von dem Beklagten weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) iHv mtl 634,55 EUR für
die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016.
Für die von den 1968 geborenen, verheirateten Klägern zu 1) und 2) und deren Kindern, den 2007 und 2010 geborenen Klägern
zu 3) und 4), im Streitzeitraum - und auch davor - bewohnte, mit einer Ölzentralheizung beheizten Unterkunft war eine mtl
Bruttowarmmiete iHv 1.349,94 EUR zu entrichten (bruttokalt = mtl 1.199,94 EUR; Heizkosten = mtl 150,- EUR). Die Wohnung gehört
zu einem Gebäude, dessen beheizbare Grundfläche 1.328 m2 beträgt.
Die Kläger standen bis einschließlich Oktober 2015 im Leistungsbezug. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 hatte der Beklagte den
Klägern mitgeteilt, dass die von den Klägern zu zahlende Bruttowarmmiete den maßgeblichen Richtwert überschreite. Die Kläger
müssten daher ihre Aufwendungen zB durch Untervermietung oder Wohnungswechsel senken. Die tatsächlichen Aufwendungen könnten
nur noch für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten übernommen werden. Ab 1. Dezember 2015 werde nur noch der Richtwert
von 707,- EUR berücksichtigt. Den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1. November 2015 nahmen die Kläger zurück, weil
sie wegen des Bezugs ausreichenden Einkommens aus freiberuflicher Tätigkeit im November und Dezember 2015 keine Unterstützung
benötigten.
Auf den sodann für die Zeit ab 1. Januar 2016 gestellten Leistungsantrag gewährte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar
2016 bis 30. Juni 2016 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II), wobei er als Leistungen für KdUH mtl 714,84 EUR (für jeden der Kläger anteilig 178,71 EUR) statt der tatsächlichen damaligen
Kosten von 1.349,94 EUR bewilligte (Bescheid vom 17. Dezember 2015). Den Widerspruch, mit dem die Kläger ua geltend machten,
dass der Kläger zu 1) aus gesundheitlichen Gründen an einem Umzug gehindert sei, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid
vom 5. April 2016). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 und 27. Mai 2015 seien die Kläger darüber informiert worden, dass
die Unterkunftskosten nicht den Richtwerten der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung (AV-Wohnen)
entsprächen und lediglich bis einschließlich November 2015 durch den Beklagten in der bisherigen Höhe weiter berücksichtigt
würden. Vorliegend sei als Richtwert eine Bruttowarmmiete iHv mtl 714,85 EUR angemessen. Es sei auch nicht etwa ein erneutes
Absenkungsverfahren einzuleiten gewesen, nur weil die Kläger sich mWv 1. November 2015 aus dem Leistungsbezug abgemeldet hätten.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat der auf die Gewährung weiterer Leistungen für KdUH iHv mtl 634,55 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30.
Juni 2016 gerichteten Klage unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. April 2014 (- B 14 AS 23/13 R -) stattgegeben (Urteil vom 19. Februar 2019). Der Beklagte habe sich wegen der Unterbrechung des SGB II-Leistungsbezugs für mindestens einen Kalendermonat nicht auf die bisherige Kostensenkungsaufforderung stützen dürfen.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG sei das zitierte BSG-Urteil zur Frage der Kostendeckelung nach einem nicht erforderlichen Umzug iSv § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergangen und auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen begründet. Die Kläger haben (nur) einen - vorliegend mit der insoweit statthaften
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgten - Anspruch auf weitere Leistungen für KdUH für die Zeit vom 1. Januar
2016 bis 30. Juni 2016 iHv mtl insgesamt 42,06 EUR; lediglich insoweit war die Berufung zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid
vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2016, der nach Ablauf der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II normierten Jahresfrist gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II als abschließende Bewilligung gilt, ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Entscheidungen
über Leistungen für KdUH stellen von den übrigen Regelungen im Bescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II abtrennbare
Verfügungen im Sinne eines eigenständigen Verwaltungsaktes dar, so dass die Beschränkung des Streitgegenstandes hierauf zulässig
ist (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 - Rn 10).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen
sind. Die Ermittlung der Angemessenheit der KdUH erfordert eine Einzelfallprüfung. Diese hat für die Unterkunftskosten und
die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl BSG, Ur-teil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23 - Rn 18).
Die tatsächlichen KdUH sind - ungeachtet ihrer Angemessenheit iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II - von dem Beklagten nicht schon deshalb zugrunde zu legen, weil es an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung gefehlt
hätte. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt insoweit: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder
der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere
Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vorschrift begründet eine Obliegenheit
des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung, wenn die tatsächlichen Kosten höher als die angemessenen Kosten sind (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R = BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 - Rn 30). Kostensenkungsmaßnahmen sind dem Leistungsberechtigten aber nur dann subjektiv möglich,
wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. Bevor er nicht von dem zuständigen Leistungsträger darauf aufmerksam gemacht
worden ist, dass nach dessen Auffassung die tatsächlichen Aufwendungen der gemieteten Wohnung unangemessen hoch sind, ist
es ihm subjektiv nicht möglich, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Dem steht nicht entgegen, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kein Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung enthält, denn der Hinweis auf die Rechtslage hat allein Aufklärungs- und
Warnfunktion. Bezweckt werden soll damit, dass der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen
Aufwendungen für die Unterkunft erhält. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II normiert damit keine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Beklagten über die Obliegenheiten des Leistungsempfängers
bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft. Die Vorschrift stellt auch keine sonstigen erhöhten inhaltlichen
oder formellen Anforderungen an diese Erklärung. Allerdings erfordert die Aufklärungs- und Warnfunktion, dass zumindest die
Angabe des angemessenen Mietpreises erfolgt, da dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der
Angemessenheit ist. Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden Schutzfunktion. Mit der Zumutbarkeitsregelung soll verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte sofort
bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Ihm soll eine Übergangszeit verbleiben,
in der er sich um Kostensenkungsmaßnahmen bemühen kann. Ist ein Umzug erforderlich, etwa um eine Wohnung zu einem angemessenen
Mietpreis anzumieten, besteht eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R = BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28 Rn 15,16). Die Sechs-Monatsfrist ist jedoch kein starrer Zeitraum; vielmehr sind Abweichungen nach
oben und nach un-ten zulässig, wie schon dem Wortlaut der Norm zu entnehmen ist (vgl BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 67 - Rn 20).
Dabei ist ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen
erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob
die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene
Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche
Aufwendungen iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - juris - Rn 33,34 mwN; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Rn 40). Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit
der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden
Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG aaO). Ein Erfordernis zur nochmaligen Information über die Unangemessenheit der Aufwendungen und die Obliegenheit der Kläger
zur Kostensenkung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn ein objektiver Beobachter auf Empfängerseite bei verständiger Würdigung
des Sachverhalts aus einem Verhalten des Leistungsträger hätte schließen dürfen, dass sich der Leistungsträger an eine zuvor
erteilte Information nicht mehr festhalten lassen will (vgl BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn 35). Sind dem Leistungsberechtigten die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung
(vgl BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R = BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 - Rn 29).
Ausgehend davon genügt die Mitteilung des Beklagten vom 27. Mai 2015, mit dem die Kläger darüber informiert wurden, dass ihre
KdUH die angemessenen Kosten überstiegen, so dass sie diese Kosten senken müssten, den Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung
mit der erforderlichen Aufklärungs- und Warnfunktion. Der Beklagte hatte zudem in dieser Mitteilung angekündigt, dass die
tatsächlichen Aufwendungen längstens bis einschließlich November 2015 anerkannt und übernommen würden. Der Beklagte hat nachfolgend
durch kein entsprechendes Verhalten deutlich gemacht, dass er inzwischen bezüglich der Beurteilung der Angemessenheit der
KdUH seine Auffassung geändert habe. In den tatsächlichen Verhältnis-sen der Klägerin traten seit der Mitteilung des Beklagten
vom 27. Mai 2015 auch keine wesentlichen Änderungen bezüglich der Unterkunft, wie eine Änderung der Bewohnerzahl (vgl dazu
BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R - Rn 19) oder der Wohnungsgröße, den maßgeblichen unterkunftsbezogenen Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete,
ein, die objektiv oder auch aus Sicht der Kläger eine grundsätzliche Neubewertung der Angemessenheit hätte recht-fertigen
können. Aus dem bloßen Zeitablauf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung kann jedenfalls dann nichts hergeleitet werden,
wenn der Leistungsträger nicht erkennbar gemacht hat, dass er an der Kostensenkungsaufforderung nicht mehr festhalten wolle
(vgl BSG, Urteil vom 16. April 2016 - B 14 AS 28/12 R - Rn 41).
Für die vom SG unter unzutreffendem Verweis auf das Urteil des BSG vom 9. April 2014 (- B 14 AS 23/13 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 75) angeführte Ansicht, wonach die Warnfunktion eines früheren Hinweises nicht mehr genügen solle,
wenn nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ein neuer Leistungsfall eintrete, findet sich weder im Gesetz noch in der Rspr
des BSG ein Anhalt. So hat das BSG, wie oben bereits ausgeführt, eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten (nur) vom Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen
(vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - Rn 15,16 mwN) abhängig gemacht. Ob der Leistungsberechtigte nach dem Ende des Leistungsbezuges mit dem erneuten Eintritt
in den Leistungsbezug hat rechnen müssen oder nicht, hat mit der Warn- und Aufklärungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung
nichts zu tun. Die mit einer Kostensenkungsaufforderung beim Leistungsberechtigten bewirkte Erkenntnis, dass seine KdUH bezogen
auf die konkret bewohnte Unterkunft nicht angemessen sind, hängt nicht davon ab, ob er erwarten konnte oder nicht, erneut
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zu werden. Durch eine solche Erwartung wird der Leistungsberechtigte nicht in den Zustand der Unkenntnis über die Angemessenheit
der Kosten zurückversetzt. Die Erkenntnis, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung unangemessen sind, steht dementsprechend
nicht in Abhängigkeit zu der Erwartung, ob ein wiederholter Leistungsbezug nach dem SGB II eintritt oder nicht. Ohne eine wesentliche Änderung bei den unterkunftsbezogenen Kriterien, die für die Beurteilung der Angemessenheit
der Bruttokaltmiete maßgebend sind, verliert eine wirksame Kostensenkungsaufforderung allein durch Zeitablauf nicht ihre Aufklärungs-
und Warnfunktion (vgl schon Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2016 - L 32 AS 1945/14 - juris - Rn 84).
Es besteht zwar keine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung für die Zeiten, in denen er keine Leistungen
nach dem SGB II bezieht, was hier bei den Klägern im November und Dezember 2015 der Fall war. Diese Obliegenheit hat vielmehr ihre Anknüpfung
allein im Leistungsbezug. Solange damit ein (künftiger) Leistungsberechtigter nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, ist er nicht gehalten, nur auf die bloße Möglichkeit hin, wieder in den Bezug von Arbeitslosengeld II zu
geraten, seine Wohnung aufzugeben. Begibt er sich indes mit Antragstellung bzw Leistungsbewilligung in das System des SGB II und hat er bereits - wie hier die Kläger - eine (noch) wirksame Kostensenkungsaufforderung für die weiterhin bewohnte Unterkunft
erhalten und ist daher "bösgläubig" bezüglich der unangemessenen KdUH (vgl BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - Rn 19), entfaltet diese Kostensenkungsaufforderung jedenfalls bei einem nur kurzzeitigen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug
weiterhin ihre Wirkung als Anknüpfungspunkt für die Sechs-Monats-Frist iSv § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die nach der Rspr des BSG ohnehin nicht an den Beginn (und die Dauer) des Bezuges von Arbeitslosengeld II, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnis des
Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen abstellt. Die Rspr des BSG, wonach die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von mindestens einem Monat nicht fortwirkt
(vgl Urteil vom 9. April 2014 - B 14 AS 23/13 R -), ist auf die hier streitige Frage des Fortwirkens einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung nicht übertragbar, die
- anders als § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (und dessen tatbestandlichem Anknüpfen an einen ununterbrochenen Leistungsbezug, vgl Wortlaut der bis 31. Dezember 2010 geltenden
Fassung ("weiterhin"), von dem trotz der Wortlautänderung in der neuen, seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung keine Abweichung
beabsichtigt war (vgl BT-Drucks 17/3403 S 98)) - letztlich allein an die tatsächliche Kenntnis von der Unangemessenheit der
KdUH anknüpft.
Einen besonderen Grund, der es ausnahmsweise hätte unzumutbar erscheinen lassen, die Wohnung zu verlassen, haben die Kläger
nicht geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die angeführten gesundheitlichen Gründe in Bezug auf eine behauptete
Erkrankung des Klägers zu 1) vermochte der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, nachdem der Kläger zu
1) eine entsprechende Erklärung zur Entbindung seiner behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht nicht beigebracht hat.
Eine objektive Unmöglichkeit, eine andere angemessene Unterkunft zu erlangen, ist gleichfalls nicht dargetan. Die Kläger tragen
nicht einmal substantiiert vor, eine solche Unterkunft überhaupt gesucht zu haben.
Der Beklagte hatte daher nur die angemessenen Kosten iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernehmen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie festzustellen (grundlegend:
BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R = BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 - Rn 20). Diese stellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard (als Summe von angemessener
Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten) ab, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Der abstrakt
angemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich damit aus der Nettokaltmiete und den kalten
Betriebskosten zusammen (vgl BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 81 - Rn 33). Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist dabei in einem mehrstufigen Verfahren
zu konkretisieren: 1. ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. 2. ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen.
3. ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter
Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist, um die
nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. 4. sind zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten
hinzuzurechnen (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - juris - Rn 15; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 42 - Rn 20). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten
richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten
in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG aaO). Anschließend ist - falls insofern Einwände vorgebracht werden - zu prüfen, ob in dem örtlichen Vergleichsraum eine
Wohnung zu dieser abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft auch tatsächlich angemietet werden kann.
Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau
abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) iVm §
5 Wohnungsbindungsgesetz (
WoBindG). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu §
5 Abs.
2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn 22 mwN; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - Rn 17). Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu §
5 WoBindG und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vor, die wegen
der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung
der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Einzelpersonen Wohnraum
bis zu 50 m² und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum bis zu 60 m² überlassen werden. An diese Regelungen ist auch für die
Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen. Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - Rn 18). In Berlin - als dem für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten maßgeblichen Vergleichsraum (vgl ua
BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R - juris Rn 24) - ist für eine aus vier Mitgliedern bestehende Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris - Rn 14) somit noch eine Wohnfläche bis 90 m² als abstrakt angemessen zu erachten.
Zur Bestimmung einer Referenzmiete als Angemessenheitsmaßstab ist zwecks Gewährleistung des Existenzminimums eine zeit- und
realitätsgerechte Ermittlung des Bedarfs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren notwendig (BVerfG, Urteil vom
9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rn 138f). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf
einem schlüssigen Konzept beruht, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes
wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris Rn 16). Zur Bestimmung der Mietobergrenze ist insoweit auf den örtlichen qualifizierten Mietspiegel des Landes
Berlin zurückzugreifen, der grundsätzlich eine zur Bestimmung der iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Miete geeignete Grundlage bildet (vgl für die Berliner Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - und vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - jeweils juris).
Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des §
558d des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) wie auch einfache Mietspiegel im Sinne des §
558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, - B 4 AS 65/09 R - Rn 29; - B 14 AS 50/10 R - Rn 27 - jeweils juris). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach §
558d Abs.
3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Eine
objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, kann dann grundsätzlich
verneint werden. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt
wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis
im örtlichen Vergleichsraum gibt vgl (BSG, Urteil vom 13. April 2011 B 14 AS 106/10 R - juris Rn 30). Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden,
ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich nicht zulässig. Die Daten für Baualtersklassen mit
besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) sind jedoch, unabhängig davon, mit welcher
Häufigkeit solche Wohnungen noch verfügbar sind, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht heranzuziehen,
da Leistungsberechtigte auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen
werden dürfen. Darüber hinaus sind die Grundlagendaten zu dem jeweiligen Mietspiegel zu berücksichtigen. Es könnten sich daraus
nämlich Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so
häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (gegebenenfalls
um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht
ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach der Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten
Wohnungen in den jeweiligen Baualtersklassen zu bilden, da ein solcher Mittelwert gewährleistet, dass ein einzelner Wert für
eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt einfließt (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R - Rn 28; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn 27; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn 32 - juris).
Nach diesen Vorgaben hat der Senat die angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des Berliner
Mietspiegels 2015 ermittelt. Dabei kann die Entscheidung der zivilrechtlichen Frage dahingestellt bleiben, ob der Berliner
Mietspiegel 2015 nach §
558c BGB als einfacher Mietspiegel einzuordnen ist, da es hierauf aus sozialrechtlicher Sicht nicht entscheidend ankommt. Denn nach
der Rspr des BSG wird lediglich verlangt, dass das vom Grundsicherungsträger gewählte Konzept auf einer Datengrundlage beruht, welche eine
hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Insbesondere
muss die zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe durchgeführte Datenerhebung und -auswertung überprüfbar sein und gewisse
Mindeststandards bei der Datenerhebung und -auswertung im Sinne der Folgerichtigkeit erfüllen. Notwendig, aber auch ausreichend
ist in diesem Sinne die Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, die Validität der Datenerhebung sowie die Einhaltung
anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 30 - Rn 19). Hiervon geht der Senat aus.
Grundlage für die Bestimmung sind damit die Daten des Berliner Mietspiegels 2015. Hierzu hat der Beklagte anhand der Ausführungsvorschriften
zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen 2015) in der Fassung vom 24. November 2015 (Amtsblatt Berlin 2015, S 2558 ff) für einen 4-Personen-Haushalt eine
abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 587,35 EUR zugrunde gelegt. Eine schlüssige Berechnung dieses Wertes ist nach Maßgabe
des Mietspiegels 2015 nicht erkennbar. Auf Grundlage des qualifizierten Berliner Mietspiegels des Landes Berlin 2015 und dem
darin angegebenen durchschnittlichen Berliner Betriebskostenwert sind vielmehr die Kaltmietwerte jeweils nach dem Verhältnis
der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand
zu gewichten. Wegen der Einzelheiten der Berechnungsmethode und der weiteren Quellenangaben verweist das Gericht auf die Darstellung
von Schifferdecker/Irgang/Silbermann ("Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin", Ein Projekt von Richterinnen und Richtern
des Sozialgerichts Berlin, in: Ar-chiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 - 42; bestätigt durch
BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R - jeweils juris). Hieraus errechnet sich für einen Vierpersonenhaushalt (90 m²) vielmehr eine Bruttokaltmiete iHv 621,90
(90 m² x 6,91 EUR (Kaltmiete 5,33 EUR zzgl kalte Betriebskosten 1,58 EUR)).
Zusätzlich sind vom Grundsicherungsträger angemessene Heizkosten zu übernehmen. Die tatsächlichen Heizkosten im Streitzeitraum
iHv mtl 150,- EUR sind nicht angemessen. Nach Maßgabe des insoweit anzuwendenden bundesweiten Heizspiegels 2015 vom Oktober
2015, der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung veröffentlicht war, ergibt sich ein Grenzwert für "zu hohe" Heizkosten
bei einer Gebäudefläche von mehr als 1.000 m² (Heizöl) bei mehr als 18,- EUR je m² und Jahr. Daraus ergibt sich bei einer
angemessenen Wohnfläche von 90 m² ein monatlicher Grenzwert von 135,- EUR.
Der Beklagte hatte daher angemessene KdUH iHv mtl insgesamt 756,90 EUR (621,90 EUR zzgl 135,- EUR) zu übernehmen, dh mtl weitere
42,06 EUR.
Soweit die Kläger die abstrakte Angemessenheit der Unterkunftskosten mit der Begründung bestreiten, es hätte eine Wohnungsmangellage
bestanden, folgt der Senat dieser pauschalen Einlassung, für die keine validen Anhaltspunkte bestehen, nicht. Vielmehr ist
beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels - wie hier - grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach
dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 106/10 R - juris). Im Übrigen ist es dem Senat aufgrund einer Vielzahl von SGB II-Verfahren bekannt - welches auch vom Beklagten bestätigt worden ist -, dass im Leistungsbezug stehende Wohnungssuchende wie
die Kläger jedenfalls noch Anfang des Jahres 2016 bezogen auf den Vergleichsraum des gesamten Landes Berlin Wohnungen sogar
zu den vom Beklagten als angemessenen anerkannten Kosten von 714,85 EUR bruttowarm mieten konnten, eine Wohnungsnot zumindest
bezogen auf Wohnungen zwischen 60 und 90 m² nicht bestand. Schließlich ergibt sich aus der Wohnlagenkarte als Anlage zum Berliner
Mietspiegel 2015, dass in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren,
tatsächlich vorhanden waren. Die Kläger haben im vorliegenden Fall auch in keiner Weise irgendwelche fehlgeschlagenen Bemühungen
um die Anmietung einer Wohnung zu der angemessenen Miete vorgetragen. Dass in der Person des Klägers zu 1) einem Umzug gesundheitliche
Gründe entgegengestanden hätten, ließ sich nicht nachweisen. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen lassen
sich insoweit konkrete Hinderungsgründe nicht entnehmen. Entsprechendes haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren auch nicht
vorgebracht. Weitergehende Ermittlungen bei den seinerzeit behandelnden Ärzten waren dem Senat verwehrt, nachdem der Kläger
entsprechende Entbindungserklärungen nicht beigebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht §
193 Abs.
1 SGG und berücksichtigt das nur geringfügige Obsiegen der Kläger.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.