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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 - 25 AS 2531/13
Grundsicherungsleistungen Berücksichtigung von Vermögen Verwertbarkeit Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
1. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
2. Eine detaillierte Regelung zum zu berücksichtigenden Vermögen enthält § 12 SGB II; als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
3. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können.
4. Die Verwertung kann durch Eigenverbrauch oder Veräußerung des Vermögensgegenstandes, aber auch durch dessen Belastung, etwa durch Beleihung unter Verpfändung oder Bestellung eines Grundpfandrechts erfolgen; sie muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
5. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn der (aktuell) auf dem Markt zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht.
Normenkette:
SGB II i.d.F. v. 20.04.2007 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB II i.d.F. v. 24.12.2003 § 7 Abs. 1
,
SGB II i.d.F. v. 24.03.2006 § 9 Abs. 4
,
SGB II i.d.F. v. 24.12.2003 § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 25.07.2013 S 116 AS 40146/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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