Auszahlung pfändbarer Rentenzahlungen an einen Insolvenzverwalter
Zugehörigkeit eines Rentenzahlungsanspruchs zur Insolvenzmasse
Entscheidung des Sozialgerichts als Prozessgericht
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers – als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen – gegen
die Beklagte auf Auszahlung der pfändbaren Rentenzahlungen an sich seit dem 27. November 2015.
Die Beigeladene (geboren 1956) bezieht eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten mit dem Rentenbeginn
am 1. September 2014. Der Zahlungsanspruch beträgt im streitigen Zeitraum ab dem:
1. September 2014
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1.128,19 Euro
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1. Januar 2015
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1.124,42 Euro
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1. Juli 2015
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1.151,24 Euro
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1. Juli 2016
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1.214,15 Euro
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1. Januar 2017
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1.211,44 Euro
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1. Juli 2017
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1.249,21 Euro
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1. März 2018
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1.243,61 Euro
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1. Juli 2018
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1.284,99 Euro
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1. Januar 2019
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1.328,14 Euro
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1. Juli 2019
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1.377,46 Euro
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1. Juli 2020
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1.432,56 Euro
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Das Amtsgericht B (Vollstreckungsgericht) hat mit Beschluss vom 27. November 2015 auf den Antrag vom 30. Oktober 2015 über
das Vermögen der Beigeladenen das Insolvenzverfahren eröffnet, weil die Beigeladene zahlungsunfähig war. Zum Insolvenzverwalter
bestellte es den Kläger. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben,
aufgefordert werden, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 – Eingang bei der Beklagten am 28. Dezember 2015 – zeigte der Kläger die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gegenüber der Beklagten an und bat um Überweisung der pfändbaren Einkommensteile bei Anfall in die Insolvenzmasse.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 5. Januar 2016, dass sie grundsätzlich zur Zahlung bereit sei. Weiterhin führte
sie aus, dass der monatliche Zahlbetrag der Rente ab Januar 2016 bei 1.151,24 Euro liege und damit bei Berücksichtigung der
Unterhaltspflicht für 1 Person unterhalb der Pfändungsfreigrenze, sodass pfändbare Beträge nicht zur Verfügung stehen würden.
Die Beigeladene und ihr Ehegatte erklärten mit Schreiben vom 25. Januar 2016, dass kein Unterhalt gewährt werde und sie in
getrennten Wohnungen leben würden.
Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 darauf hin, dass keine zu berücksichtigende Unterhaltspflicht
bestehe.
Hierauf antwortete mit Schreiben vom 4. Februar 2016 nunmehr die Beklagte, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der
Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen sei, weil die Schuldnerin verheiratet sei. Einwendungen gegen die Berücksichtigung
des Ehemannes könnten nur beim Amtsgericht geltend gemacht werden.
Am 2. März 2017 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe beantragt und für den Fall der Gewährung die
Erhebung einer Klage mit u.a. dem Antrag angekündigt:
die pfändbaren Rentenanteile der Insolvenzschuldnerin, Frau B S, nach §§
850 Abs.
2,
850c Abs.
1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) seit dem 27. November 2015 an den Kläger zu zahlen.
Mit Beschluss vom 10. April 2017 hat das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und am 22. Mai 2017 hat der Kläger
die angekündigte Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die pfändbaren Einkommensteile der Insolvenzschuldnerin
der Insolvenzmasse zustehen würden. Die Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht komme nur in Betracht, wenn tatsächlich Unterhalt
gewährt werde. Der Hinweis der Beklagten auf einen möglichen Beschluss des Amtsgerichts als Vollstreckungsgerichts sei fehlerhaft.
Mit dem Urteil vom 16. Mai 2018 hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte verurteilt, die pfändbaren Rentenanteile der Insolvenzschuldnerin,
Frau B S, nach §§
850 Abs.
2,
850c Abs.
1 Satz 1
ZPO seit dem 27. November 2015 an den Kläger zu zahlen und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten
der Beigeladenen zu tragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages
den Ehemann der Beigeladenen hätte außeracht lassen müssen. Dementsprechend sei der pfändbare Betrag der Rente nach §
850c Abs.
1 Satz 1
ZPO (1. Spalte Pfändungstabelle) seit Beginn des Verfahrens am 27. November 2015 zu berechnen gewesen.
Die Beklagte legt gegen das ihr am 16. Mai 2018 zugestellte Urteil am 12. Juni 2018 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Berufung ein. Zur Begründung führt sie aus, dass kein Anspruch auf Auskehrung der Rente unter Außerachtlassung des Ehegattens
der Beigeladenen bestehe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Beigeladene verheiratet sei und das Insolvenzgericht
habe keine Bestimmungen zur Ermittlung des pfändbaren Betrages angeordnet. Die Feststellung der Massezugehörigkeit der Rente
der Beigeladenen hätte durch das Insolvenzgericht nach §§
35,
36 der
Insolvenzordnung (
InsO) getroffen werden müssen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass der Beschluss über die Insolvenz ihr erst am 28. Dezember
2015 bekannt gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt die Zahlung der Rente für Dezember nicht mehr aufgehalten werden konnte.
Daher liege eine befreiende Zahlungswirkung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt vor. Die Kenntnis der fehlenden Unterhaltsverpflichtung
hätte sie sogar noch später erlangt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung ausgeführt, dass die Erwägungen im Urteil des Sozialgerichts zutreffend seien. Ein Beschluss des Insolvenzgerichtes
sei nicht erforderlich, da sich aus §
36 Abs.
4 InsO eine Antragspflicht für den Insolvenzverwalter nicht ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechtsausführungen und der Sachdarstellung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten (Az. 65 180656 P 540) und auf den der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 ist nur für die Zeit
ab dem 1. Januar 2016 zutreffend. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Zahlung der pfändbaren
Rentenanteile der Beigeladenen nach §§
850 Abs.
2,
850c Abs.
1 Satz 1
ZPO ohne Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung. Soweit das Urteil eine Verpflichtung bereits für die Zeit ab dem 27.
November 2015 feststellt, ist es unzutreffend.
Die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger dem Grunde nach aufgrund der Insolvenz und dem damit einhergehenden
Übergang der pfändbaren Anteile der Rentenzahlung nach §§
35,
26 InsO ist unstreitig gegeben. Nach §
35 Abs.
1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das
er während des Verfahrens erlangt, wobei nach §
36 Abs.
1 Satz 1
InsO Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören.
Die Entscheidung über den Anspruch des Klägers und somit über die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse oblag im konkreten Fall
dem Sozialgericht als Prozessgericht. Im hiesigen Einzelfall ergibt sich aus den Regelungen in §§
35,
36 InsO nämlich gerade kein Vorrang des Insolvenzgerichts gegenüber dem Sozialgericht als Prozessgericht. Zwar regeln die erwähnten
Paragrafen den Umfang des vom Insolvenzbeschlag erfassten Rentenanspruchs der Insolvenzschuldnerin aufgrund der gewährten
Rente wegen voller Erwerbsminderung. Indes ist §
36 Abs.
4 Satz 1
InsO nicht einschlägig und somit die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes nicht gegeben. Hiernach ist für Entscheidungen, ob ein
Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, das Insolvenzgericht zuständig.
Nach Satz 2 ist der Insolvenzverwalter anstelle eines Gläubigers antragsberechtigt.
Ob im Einzelfall das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß §
36 Abs.
4 Satz 1
InsO oder das Prozessgericht zuständig ist, über den Umfang der Massezugehörigkeit rechtssicher zu entscheiden, hängt davon ab,
ob die Auseinandersetzung um die Massezugehörigkeit als solche geht oder über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten
wird. Im ersten Fall ist das Prozessgericht und im zweiten Fall das Insolvenzgericht zuständig (vgl. Peters, in: Münchener
Kommentar zur
Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, §
36 Rn. 116 und Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker,
InsO, 5. Auflage 2020, §
36 Rn. 31). Dementsprechend ist der Streit zwischen dem Kläger als Insolvenzverwalter und dem Schuldner über die Massezugehörigkeit
nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht möglich, wenn keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts
betroffen ist (vgl. st. Rspr. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2018 – IX ZA 4/18; vom 5. Juni 2012 – IX ZB 31/10 sowie BAG, Urteil vom 28. August 2013 – 10 AZR 323/12). Allein die Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen ist hiernach gerade nicht ausreichend zur Begründung
des Anwendungsbereichs von §
36 Abs.
4 Satz 1
InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 – IX ZB 268/09).
Aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17) ergeben sich keine Gesichtspunkte von den in der ständigen Rechtsprechung
des BGH dargelegten Grundsätzen abzuweichen, da hierin ausdrücklich dargelegt wurde, dass die Entscheidung des Insolvenzgerichts
sich darauf bezieht, ob ein bestimmter Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt. Hieraus ergibt sich bereits, dass auf
das Vollstreckungsverfahren abzustellen ist. Die Neuregelung knüpft an die vorher bestehende Rechtsprechung an, welche wiederum
selbst nur im Vollstreckungsverfahren Anwendung fand.
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach §
36 Abs.
4 Satz 1
InsO folgt nunmehr gerade nicht aus der Anwendung der in §
36 Abs.
1 Satz 2
InsO genannten vollstreckungsrechtlichen Beurteilungsnormen. Vielmehr entscheidet das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht
nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des BGH nur bei einem Streit über die Zulässigkeit der Vollstreckung.
Im hiesigen Verfahren streiten die Beteiligten über die Zugehörigkeit zur Masse und gerade nicht über Vollstreckungsmaßnahmen.
Dementsprechend war der Streit über die Massezugehörigkeit der teilweisen Rentenzahlung vor dem Prozessgericht (Sozialgericht)
zu führen.
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Pfändungsfreigrenze ohne die Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen
Person nach §
850c Abs.
1 Satz 2
ZPO festzulegen war. Eine Regelung zu den Pfändungsfreigrenzen enthält der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 27. November
2015 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht.
Die Höhe des Anspruchs des Klägers (bzw. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse) richtet sich im konkreten Fall nach der Pfändungsfreigrenze
nach §
850c Abs.
1 Satz 1
ZPO ohne Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nach Satz 2. Die Berücksichtigung eines höheren Betrages nach §
850c Abs.
1 Satz 2
ZPO scheidet aus. Hiernach erfolgt eine Erhöhung, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten
Unterhalt gewährt. Eine Berücksichtigung erfolgt nur, wenn die Unterhaltspflicht auch tatsächlich erfüllt wird (vgl. Herget,
in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, §
850c Rn. 5). Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist von gegenseitigen Unterhaltsleistungen auszugehen, bei getrennt
lebenden Eheleuten hat der Schuldner nachzuweisen, dass er Unterhalt schuldet und tatsächlich leistet. Die Beigeladene und
ihr Ehegatte WS leben nach ihren übereinstimmenden Angaben nicht in häuslicher Gemeinschaft, sondern getrennt. Sie haben weiterhin
erklärt, dass tatsächlich kein Unterhalt geleistet wird.
Unter Beachtung der obigen Ausführungen sind die folgenden Pfändungsfreigrenzen maßgeblich:
ab 1. Juli 2015
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1.073,88 Euro
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ab 1. Juli 2017
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1.133,80 Euro
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ab 1. Juli 2019
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1.178,59 Euro
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Demgegenüber lag der Rentenzahlbetrag ab dem 1.Januar 2016 über diesem Betrag und somit besteht durchgehend ein Zahlungsanspruch
des Klägers.
Soweit das Sozialgericht einen Anspruch des Klägers bereits ab dem 27. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 festgestellt
hat, war das Urteil unzutreffend und aufzuheben, da die Beklagte insoweit mit befreiender Wirkung an die Beigeladene leistete.
Die Rentenzahlung der Beklagten für die Monate November und Dezember 2017 hatte befreiende Wirkung nach §
82 Satz 1
InsO. Hiernach wird der Leistende befreit, obwohl er nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
an den Schuldner leistete, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte.
Die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Beklagte erst mit dem Zugang des Schreibens vom 21. Dezember
2015 am 28. Dezember 2015. Die Rentenzahlung für den Monat Dezember, welche nach §
118 Abs.
1 Satz 1 des
Sechsten Buches – Sozialgesetzbuch (
SGB VI) nachschüssig erfolgt, war zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten nicht mehr aufzuhalten und erfolgte daher mit befreiender
Wirkung. Maßgeblich ist insoweit nämlich, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Kenntnis die Folgen seiner Leistungshandlung
bzw. den Leistungserfolg noch verhindern konnte (vgl. BGHZ 182, 85 und Lüke, in Kübler/Prütting/Bork,
InsO, Stand: August 2010, §
82 Rn. 8). Eine solche Verhinderung war der Beklagten für Dezember nicht mehr möglich und für November 2015 war bereits der
Leistungserfolg eingetreten.
Hingegen war ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Insolvenzeröffnung eine Leistung mit befreiender Wirkung an die Beigeladene
hinsichtlich der pfändbaren Rentenzahlung nicht mehr möglich, da die Kenntnis der fehlenden Unterhaltsverpflichtung insoweit
keine Relevanz nach §
82 InsO hat. Maßgeblich ist allein die Kenntnis von der Verfahrenseröffnung (vgl. Webel, in: Graf-Schlicker,
InsO, 5. Auflage 2020, §
82 Rn. 6 und Vuia, in: Münchener Kommentar zur
Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, §
82 Rn. 12).
Aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten steht dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen
Rechtsanwaltskosten (vgl. §§
280 Abs.
1 und
2,
286 Abs.
1,
249 BGB) zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG in Verbindung mit §§
154 Abs.
1 und
155 Abs.
1 Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Die Beklagte trägt als weitgehend unterliegender Teil auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten
der Beigeladenen. Eine Kostenteilung war unter Beachtung der geringfügigen Aufhebung des Urteils nicht geboten. Eine Kostenauferlegung
hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen (vgl. §§
154 Abs.
3,
162 Abs.
3 VwGO) war nicht billig, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.