Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beginn der Ratenzahlung im PKH-Verfahren
Wertungswidersprüche
1. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch
in den Fällen gegeben sein, in denen das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.
2. Ein solcher Fall ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Sozialgericht in Anwendung von §
73a SGG i.V.m. §
120 Abs.
1 Satz 1
ZPO Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung gewährt hat, weil es sich insoweit um eine teilweise Ablehnung von (ratenfreier) Prozesskostenhilfe
unter entsprechender Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt.
3. Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn eine teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Falle der Bewilligung
unter Festsetzung von Raten beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde
angefochten werden könnte.
Gründe:
Die - ausschließlich auf den Beginn der Ratenzahlung beschränkte - Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Neuruppin vom 13. Oktober 2015, mit dem dieses der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten mit
der Maßgabe bewilligt hat, beginnend mit dem Monat Dezember 2015 monatliche Raten in Höhe von 121,00 EUR an die Landeshauptkasse
zu zahlen, ist unzulässig.
Entgegen der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde nicht statthaft.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Möglichkeit der Beschwerde gegen
die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch in den Fällen gegeben sein, in denen das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache verneint hat (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 zu Nr. 29, Seite 22). Ein solcher Fall ist insbesondere
dann nicht gegeben, wenn das Sozialgericht in Anwendung von §
73a SGG in Verbindung mit §
120 Abs.
1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung gewährt hat, weil es sich insoweit um eine teilweise Ablehnung von (ratenfreier) Prozesskostenhilfe
unter entsprechender Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt (ständige Rechtsprechung, vgl.
Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2012 - L 25 AS 2346/11 B PKH -; Beschluss vom 27. September 2012 - L 25 AS 159/12 B PKH -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 4 AS 623/15 B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Juli 2008 - L 12 B 20/08 AL -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR -). Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn eine teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Falle der Bewilligung
unter Festsetzung von Raten beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde
angefochten werden könnte (Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. August 2008 - L 2 B 411/08 AS-PKH -). Ist jedoch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von Raten nicht beschwerdefähig, kann nichts
anderes für die Festsetzung des Ratenbeginns gelten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Bestimmung des Ratenzahlungsbeginns auch nicht zu beanstanden sein dürfte.
Bei einer anwaltlich vertretenen Person darf die Ratenzahlungspflicht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe einsetzen, sobald
der neben der Beiordnung bestehende Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten wirksam abgeschlossen ist (Thüringer
LSG, Beschluss vom 15. Juli 2013 - L 8 SO 1785/12 B -, juris). Denn der Unbemittelte soll lediglich nicht schlechter gestellt
sein, als ein bemittelter Kläger. Dieser ist jedoch bereits bei Abschluss des Vertrags mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt
einer Vorschusspflicht in Höhe der voraussichtlichen Anwaltsvergütung nach § 9 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) ausgesetzt, auch wenn die Vergütung selbst noch nicht fällig ist, § 8 RVG. Die Ratenzahlung darf daher bereits einsetzen, sobald der Rechtsanwalt gegenüber einer bemittelten Person einen Vorschuss
geltend machen kann (vgl. auch Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe, BT-Drucks
8/3694, S. 24). Für die Frage des Ratenbeginns kommt es auch nicht auf die Abrechnung der Gebühren durch den Bevollmächtigten
an. Denn nach § 47 RVG kann dieser mit der Beiordnung für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlichen Auslagen aus der
Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Juli 2013 - L 8 SO 1785/12 B -, juris.).
Eine übermäßige Ratenzahlung verhindert §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
120 Abs.
3 Nr.
1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).