Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - 11 SB 324/15
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen den Beginn der Ratenzahlung im PKH-Verfahren Wertungswidersprüche
1. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch in den Fällen gegeben sein, in denen das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.
2. Ein solcher Fall ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn das Sozialgericht in Anwendung von § 73a SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung gewährt hat, weil es sich insoweit um eine teilweise Ablehnung von (ratenfreier) Prozesskostenhilfe unter entsprechender Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt.
3. Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn eine teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Falle der Bewilligung unter Festsetzung von Raten beschwerdefähig wäre, obwohl die vollständige Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnte.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a
,
ZPO § 120 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Neuruppin 13.10.2015 S 11 SB 59/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: