Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) Beschwerde der Antragstellerin
ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches
(d. h. eines materiellen Anspruches, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes
(d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug
örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll dabei erteilt werden, wenn der Umzug durch den
kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem Umzug der Antragstellerin nach Berlin um einen notwendigen Umzug im Sinne
von § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II gehandelt hat. Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob plausible, nachvollziehbare
und verständliche Gründe vorliegen, von denen sich auch Nichthilfeempfänger leiten lassen würden (vgl. Berlit in LPK-SGB II,
3. Auflage 2009, § 22 Rz. 84 m.w.N.). In der Gesetzesbegründung wird hierzu beispielsweise ausgeführt (BT Drs. 16/1410 S.
23 zu Nr. 21 Buchst. a): "Diese Begrenzung (des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II) gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel
zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist." Von daher ist zumindest zweifelhaft,
ob der Zuzug zum selben Wohnort wie der von schwerkranken Angehörigen, doch erforderlich gewesen ist.
Eine entsprechende Zusicherung setzt aber voraus, dass die konkreten Gegebenheiten der angestrebten neuen Wohnung bekannt
sind, da nur so die Antragsgegnerin in die Lage versetzt wird, neben der Erforderlichkeit des Auszugs die Angemessenheit der
neuen Wohnung zu prüfen. Die Angemessenheit der neuen Wohnung ist stets mit zu berücksichtigen, da bei Einzug in eine unangemessene
Wohnung grundsätzlich durch die dann erforderliche Kostensenkung ein neuer Umzug drohen würde. Ein Anordungsanspruch käme
daher erst in Betracht, wenn dem Grundsicherungsträger ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes
Wohnungsangebot vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - unter Verweis auf LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7.09.2007 - L 9 AS 489/07 ER -).
Ein derzeitiges - konkretes - Wohnungsangebot hat die Antragstellerin nicht dargetan.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Genehmigung zum Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II darstelle,
kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 03. Mai 2010 beinhaltet keine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II. Diese schafft eine
eigenständige Rechtsgrundlage für die Übernahme von Kosten, die nicht Wohnungskosten im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II sind
und ist zu unterscheiden von der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Eine Zusicherung zur Kostenübernahme des Umzuges ist
auch bei weiter Auslegung in dem Schreiben vom 03. Mai 2010 nicht zu erkennen, da die Antragsgegnerin darin mitteilt, keine
weiteren Beihilfen bewilligen zu wollen.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ein Umzug nur durch ein Umzugsunternehmen erfolgen und
nicht auch - im Hinblick auf ihre soziale Anbindung in B - in Eigenregie durchgeführt werden kann. Auch ist durch die eingereichten
"Angebote" nicht ansatzweise ersichtlich, von welcher Art das Umzugsgut überhaupt ist, welchen Umfang es hat, wie viele Umzugskisten
und Helfer benötigt werden und für welche Zeit diese sowie ein Fahrzeug benötigt werden. Insbesondere im Hinblick darauf,
dass die allein stehende Antragstellerin bereits in der neuen Wohnung lebt und ein Teil ihrer persönlichen Sachen bereits
in B sein dürften, so dass es sich nur noch um einen vergleichsweise kleinen Umzug handeln kann.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).