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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022 - 15 SO 243/20
Subsidiarität der Feststellungsklage - Elementenfeststellungsklage - Sterbegeldversicherung - Absetzung vom Einkommen
1. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 33 Abs. 2 SGB XII die grundsätzliche Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII anerkannt.
2. Für eine Berücksichtigung der Beiträge zur Sterbegeldversicherung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist nicht Voraussetzung, dass die Sterbegeldversicherung bereits vor Beginn des Leistungsbezuges abgeschlossen worden ist.
Normenkette:
§ 55 SGG
,
§ 33 SGB XII
,
§ 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII
Vorinstanzen: SG Berlin 30.09.2020 S 184 SO 102/20
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2020 sowie der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2019 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, für den Fall eines Abschlusses einer Sterbegeldversicherung durch die Klägerin die Beiträge für eine der beiden günstigsten Versicherungen, die keine Gesundheitsprüfung, eine Wartezeit von nur einem Jahr und eine Versicherungssumme von 5.000 € vorsieht, bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Einkommen abzusetzen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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