hinreichende Erfolgsaussicht bei Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 111 P 4/09,
in dem der Kläger Leistungen der Pflegestufe I begehrt, zu Unrecht zurückgewiesen.
Der Kläger hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten
hat (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO-).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art.
20 Abs.
3 GG und dem aus Art.
19 Abs.
4 S. 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen
(BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG aaO.).
Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende
Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung
und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. - sofern der Tatsachenstoff noch nicht
geklärt ist - eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so
BverfG aaO. mit weiteren Nachweisen).
Hiernach ist der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag,
nämlich dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen, eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Denn das
Sozialgericht hat eine Beweiserhebung für notwendig erachtet und von den den Klägern behandelnden Ärzten Befundberichte, also
schriftliche Zeugenaussagen, eingeholt. Hierbei ist es unerheblich, dass auf der Grundlage der Befundberichte des Internisten
Dr. S vom 9. Februar 2009, des Zahnarztes Dr. L vom 15. Februar 2009 und der HNO-Ärztin H vom 16. Februar 2009, aus denen
sich keine maßgebliche (d.h. die Annahme eines zeitlichen Aufwandes in der Grundpflege von mehr als 45 Minuten täglich rechtfertigende)
Verschlimmerung des Zustand des Klägers seit der Erstellung des MDK-Gutachtens vom 18. Juni 2008 ergeben hat, die Erfolgsaussicht
der Klage zu verneinen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).