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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2011 - 2 U 324/08
Anerkennung einer Harnblasenkarzinomerkrankung als Berufskrankheit nach Anl. 1 Nr. 1301 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität; Nachweis arbeitstechnischer Voraussetzungen im Vollbeweis; arbeitstechnische Exposition
1. Das Fehlen einer wissenschaftlich begründbaren Dosis-Wirkungs-Beziehung führt weder dazu, dass auf die Überprüfung einer arbeitstechnischen Exposition verzichtet werden kann, noch dazu, dass bereits eine minimale Exposition als wesentlicher Verursachungsfaktor anerkannt werden kann.
2. Zu den Voraussetzungen der Annahme einer berufstypischen Gefährdung, wenn der Versicherte geltend macht, im Wesentlichen berufsfremd eingesetzt gewesen zu sein.
Normenkette:
BKV Nr. 1301
,
Vorinstanzen: SG Berlin 04.06.2008 S 68 U 127/05
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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