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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2022 - 37 SF 294/20
Es steht einem Kläger frei, den Klagegegenstand auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrens zu beschränken und damit den Prozessgegenstand zu bestimmen (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 14 und BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 – 5 A 2/17 D – Rn. 19).
Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten prozessualen Begehrens bleibt jedoch gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder vor verschiedenen Gerichten geführt worden ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 28 m.w.N.).
Das Anhörungsrügeverfahren setzt kein selbstständiges Verfahren in Gang, sondern ist dem vorangegangenen, hier durch den angegriffenen Beschluss zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert (Anschluss an BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 14, BGH, Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 –, Rn. 10 – 13 m.w.N., BFH, Urteil vom 20.03.2019 – X K 4/18 –, Rn. 35 – 36).
Dem Bundessozialgericht stehen in der Regel für die einzelnen Verfahren im selben Umfang Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Verfügung wie dies bei den Instanzgerichten der Fall ist. Dass es sich beim Bundessozialgericht nicht um eine Tatsacheninstanz handelt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Für ein (auch) als Revisionsverfahren behandeltes Verfahren steht in der Regel eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten zur Verfügung.
Für ein Anhörungsrügeverfahren ist den Gerichten eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten einzuräumen (so schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.06.2022 – L 37 SF 216/20 EK AS – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Ist es sowohl im Klage-, als auch im Berufungsverfahren zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität gekommen, die nicht durch die dem Sozial- und dem Landessozialgericht jeweils zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten abgedeckt sind, können die verbleibenden Verzögerungszeiten grundsätzlich durch Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die das Bundessozialgericht im/in sich anschließenden dortigen Verfahren nicht aufgebraucht hat, kompensiert werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 28).
Diese Zeiten sind zur Kompensation vorrangig der zuerst aufgetretenen Verzögerungen heranzuziehen, auch wenn diese in einem Verfahrensabschnitt angefallen sind, der letztlich nicht zum Gegenstand des Entschädigungsverfahrens gemacht wurde.
Normenkette:
§ 198ff GVG
Tenor
Es wird festgestellt, dass das vor dem Landessozialgericht Berlin Brandenburg unter den Aktenzeichen L 10 AS 1092/16, L 20 AS 1092/16 und zuletzt L 5 AS 1092/16 geführte Verfahren eine unangemessene Dauer hatte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Drittel, der Kläger zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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