Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) unter
den Aktenzeichen L 10 AS 1092/16, L 20 AS 1092/16 und zuletzt L 5 AS 1092/16 geführten Berufungsverfahrens. Dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) dem Kläger ab dem 01. Dezember 2010 eine
unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ab dem 01. Juli 2011 nahm sie die laufenden Zahlungen auf. Das Jobcenter
Berlin Pankow (JC), das dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt und ihm diese zuletzt bis zum 31. Oktober 2011 zugesprochen hatte, hob daraufhin mit Bescheid vom 07. Juni 2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2021 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 01. Juli 2011 auf.
Hiergegen wandte der Kläger sich und verfolgte daneben verschiedene Feststellungsbegehren. Im Einzelnen gestaltete sich der
Verfahrensablauf wie folgt:
15.07.2011
|
Eingang der fünfseitigen Klageschrift – zzgl. Anlagen – vom selben Tag. Neben dem JC werden als weitere Beteiligte die Bundesagentur
für Arbeit (BA), das Sozialamt Pankow (SozA), die DRV und die Militärregierung genannt.
|
20.07.2011
|
· Registrierung unter S 157 AS 18676/11 · Bestätigung des Klageeingangs an den Kläger · Übersendung an das JC zur schriftlichen Äußerung und Aktenübersendung binnen
1 Monats · Interne Wiedervorlage (WV) 2 Monate
|
09.08.2011
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom Vortag
|
15.08.2011
|
· Eingang einer Aktenanforderung (Gerichtsakte) der 158. Kammer zu S 158 AS 18677/11 · Übersendung der Gerichtsakte an die 158. Kammer
|
29.08.2011
|
Rücklauf der Akte von der 158. Kammer
|
27.09.2011
|
· Erinnerung an das JC · Interne WV 1 Monat
|
06.10.2011
|
Eingang der kurzen Klageerwiderung des JC vom selben Tag
|
11.10.2011
|
Eingang der Leistungsakte
|
12.10.2011
|
· Weiterleitung der Klageerwiderung an den Kläger zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme · Interne WV 1 Monat
|
14.11.2011
|
Verfristung um 2 Monate
|
01.12.2011
|
· Eingang der Anforderung (Leistungsakten) der 100. Kammer zu S 100 AS 24448/11 · Übersendung der Verwaltungsakte an die 100. Kammer · Interne WV zur Frist (zF)
|
09.12.2011
|
Rücklauf der Akten von der 100. Kammer
|
16.01.2012
|
Verfristung um 2 Monate
|
17.01.2012
|
Eingang einer Bitte der 100. Kammer um Mitteilung des Streitgegenstandes des Ausgangsverfahrens
|
18.01.2012
|
Übersendung der Gerichts- und Verwaltungsakten an die 100. Kammer
|
26.01.2012
|
Rücklauf der Akten von der 100. Kammer
|
Ab 19.03.2012
|
Wiederholte Verfristungen bis 28.02.2013
|
28.02.2013
|
· Inzwischen Kammerwechsel: jetzt S 140 AS 18676/11 · Anforderung der Gerichtsakte zu S 204 AS 11829/11 · Interne WV 1 Monat
|
01.03.2013
|
· Eingang der Mitteilung, dass die angeforderte Gerichtsakte bei S 121 AS 27546/11 ist · Anforderung der Akten zu S 204 AS 11829/11 direkt bei der 121. Kammer · Interne WV zF
|
07.03.2013
|
· Eingang der angeforderten Gerichtsakte · Anforderung der Verwaltungsakten
|
11.03.2013
|
· Gerichtliches Schreiben an das JC mit der Bitte um Übersendung sämtlicher Bewilligungs-/Änderungsbescheide für den Bewilligungszeitraum
01. Mai bis 31. Oktober 2011 · Interne WV 5 Wochen „(GB-Anhörung)“
|
18.03.2013
|
Eingang der angeforderten Bescheide sowie der Mitteilung, dass sich die Akten bei der 100. Kammer befinden
|
19.03.2013
|
· Anhörung zum Gerichtsbescheid · Interne WV 5 Wochen
|
27.03.2013
|
Eingang der Stellungnahme des JC vom 25.03.2013
|
28.03.2013
|
Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 22.03.2013 mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens „bis sich das Deutsche Volk bzw.
die deutschen Stämme selbstbestimmt eine Verfassung gegeben haben, Friedensverträge geschlossen wurden und der Kläger diesem
völkerrechtlich souveränen Konstrukt durch eine freie Willensentscheidung völkerrechtlich in Frieden beigetreten ist und/oder
das Rentenverfahren abschließend entschieden ist.“ Das Rentenverfahren sei gegenwärtig unter L 16 R 806/12 beim LSG anhängig.
|
08.04.2013
|
· Anforderung der Gerichtsakten zu S 31 R 6160/11 · Weiterleitung des Schriftsatzes an das JC zur Kenntnisnahme mit der Bitte um weitere Auskünfte · Interne WV 5 Wochen „(Gutachten, Beiladung SGB XII-Träger)“
|
09.04.2013
|
· Eingang der erstinstanzlichen Entscheidung vom 10. September 2012 zu S 31 R 6160/11 und Hinweis darauf, dass sich die Akten beim LSG befinden · Gerichtliche Anfrage an den Kläger, ob Einverständnis mit der
Beiziehung der Akte L 16 R 806/12 besteht · Interne WV zF
|
15.04.2013
|
Eingang der Antwort des JC vom 11.04.2013 zur gerichtlichen Anfrage vom 08.04.2013
|
08.05.2013
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom 03.05.2013: Es wird um Beiziehung der Akten zum Rentenverfahren gebeten.
|
10.05.2013
|
· Anforderung der Akten L 16 R 806/12 · Interne WV 4 Wochen
|
24.05.2013
|
Eingang der Akten vom 16. Senat
|
29.05.2013
|
· Fertigung von Ablichtungen aus der Akte des 16. Senats · Rücksendung der Akte an den 16. Senat · Anforderung der Akten zu
S 158 AS 18677/11 · Interne WV 5 Wochen
|
06.06.2013
|
Eingang der Akte S 158 AS 18677/11
|
Nachfolgend
|
Verfristungen bis 03.09.2013
|
05.11.2013
|
· Auf Anforderung Übersendung der Verwaltungsakten an die 190. Kammer · Interne WV 1 Monat
|
Nachfolgend
|
Verfristungen bis 02.06.2014
|
17.07.2014
|
Rücklauf der Verwaltungsakten von der 190. Kammer
|
Nachfolgend
|
Verfristungen bis 13.02.2015
|
12.01.2015
|
· Rücksendung der Akte S 158 AS 18677/11 an die 158. Kammer · Interne WV 6 Wochen
|
Nachfolgend
|
Verfristungen bis 27.08.2015
|
03.09.2015
|
Erneut Anforderung der Akte der 158. Kammer
|
09.09.2015
|
Eingang der Akte der 158. Kammer
|
30.10.2015
|
· Nach Feststellung des Verfahrensstandes des Rechtsstreits S 158 AS 18677/11 (Ruhen im Hinblick auf das Rentenverfahren) Rücksendung der Akte · Anforderung der Akte S 31 R 6160/11
|
03.11.2015
|
Eingang der Akte der 31. Kammer
|
06.11.2015
|
· Gerichtliches Schreiben an den Kläger mit der Anregung, die Klage zurückzunehmen, nachdem rechtskräftig festgestellt sei,
dass er seit dem 19. November 2010 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. · Interne WV 6 Wochen
|
12.11.2015
|
Eingang des 22seitigen klägerischen Schreibens vom selben Tag mit dem Antrag „festzustellen, dass die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
rechtlich unbegründet war und ist, ihm Eingliederungsleistungen verwehrt wurden und die beantragten und geforderten Eingliederungsleistungen
zu erbringen“ sind.
|
23.11.2015
|
· Anhörung zum Gerichtsbescheid · Interne WV 3 Wochen
|
27.11.2015
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom selben Tag
|
01.12.2015
|
· Eingang der Stellungnahme des JC vom 26.11.2015 · Weiterleitung an den Kläger zur Kenntnisnahme
|
21.12.2015
|
· Inzwischen Wechsel in die Zuständigkeit der 157. Kammer · Verfügung in das GB-Fach
|
26.01.2016
|
· Rubrumsänderung: Registrierung weiterer Beklagter (BA, SozA, DRV) · Zuleitung der Klage an die weiteren Beklagten zur Kenntnis-
und Stellungnahme · Versendung der Rentenakte auf Anforderung an die 100. Kammer · Interne WV 1 Woche
|
05.02.2016
|
Eingang des Schreibens der DRV vom 02.02.2016
|
09.02.2016
|
Rücklauf der Rentenakte
|
13.04.2016
|
Versendung der Rentenakte auf Anforderung an die 31. Kammer
|
18.04.2016
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom 11.04.2016
|
25.04.2016
|
Gerichtsbescheid: Klageabweisung
|
28.04.2016
|
Zustellung an den Kläger per Postzustellungsurkunde
|
03.05.2016
|
Eingang · der 37seitigen Berufungsschrift des Klägers vom 19.04.2016; beteiligt werden sollen die Alliierten als Besatzungsmächte,
das Land Berlin vertreten durch den Regierenden Bürgermeister sowie die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesregierung
· des Antrags auf Bewilligung von PKH
|
11.05.2016
|
· Registrierung unter L 10 AS 1092/16 · Eingangsbestätigung an den Kläger · Weiterleitung an die Beklagten zur Stellungnahme und Aktenübersendung binnen 4 Wochen
· Eingang der Gerichtsakte vom SG
|
19.05.2016
|
Eingang der Berufungserwiderung des SozA vom 17.05.2016
|
20.05.2016
|
Eingang eines vom SG weitergeleiteten Schreibens des Klägers vom 12.05.2016, in welchem der Kläger ausführlich darlegt, weshalb er keine so genannten
Reichsbürgerideologien vertrete.
|
23.05.2016
|
· Weiterleitung des Schriftsatzes des SozA an den Kläger und die weiteren Beklagten zur Kenntnisnahme · Interne WV zF
|
24.05.2016
|
Weiterleitung des klägerischen Schreibens vom 12.05.2016 an die Beklagten zur Kenntnisnahme
|
27.05.2016
|
Eingang der Berufungserwiderung des JC vom 25.05.2016
|
31.05.2016
|
Eingang der Berufungserwiderung der BA vom 26.05.2016
|
01./02. 06.2016
|
Weiterleitung der Schreiben an den Kläger und die jeweils weiteren Beklagten zur Kenntnisnahme
|
06.06.2016
|
Eingang der Berufungserwiderung der DRV vom 02.06.2016
|
13.06.2016
|
Weiterleitung an den Kläger und die übrigen Beklagten zur Kenntnisnahme
|
27.06.2016
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom 24.06.2016: „Die Ausführungen auf Seite 4 der Berufungsbegründung können gerne als
Überprüfungsantrag gelten, so dass ein entsprechender Bescheid erteilt werden sollte.“
|
01.07.2016
|
Weiterleitung an die Beklagten zur Stellungnahme
|
08.07.2016
|
Eingang der Stellungnahme des JC vom 06.07.2016
|
11.07.2016
|
Eingang der Stellungnahme der BA vom 06.07.2016
|
22.07.2016
|
Eingang des Schreibens der DRV vom 20.07.2016 mit beigefügtem Bescheid vom selben Tag (Entscheidung über den Überprüfungsantrag
des Klägers)
|
26.07.2016
|
· Weiterleitung an den Kläger und die weiteren Beklagten zur Kenntnisnahme · Interne WV 6 Wochen
|
28.07.2016
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom selben Tag: Er hat Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid erhoben.
|
01.08.2016
|
Weiterleitung an die übrigen Beteiligten zur Kenntnisnahme
|
10.08.2016
|
Eingang des vom SG weitergeleiteten klägerischen Schreibens vom 04.08.2016, in dem dieser sich erneut gegen die Zuordnung zu den Reichsbürgern
verwahrt.
|
12.08.2016
|
Weiterleitung an die Beklagten zur Kenntnisnahme
|
09.09.2016
|
· Anforderung der Gerichtsakte S 31 R 6160/11 · Interne WV 6 Wochen
|
20.09.2016
|
Eingang der angeforderten Gerichtsakte
|
27.09.2016
|
· Fertigung von Ablichtungen aus der beigezogenen Akte und Anlegung eines Beiheftes zur Gerichtsakte · Unterrichtung der Beteiligten
von der Einsichtnahme · Anforderung der Leistungsakten vom JC · Rücksendung der Akte S 31 R 6160/11 an das SG · Interne WV 2 Monate
|
28.09.2016
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom selben Tag
|
04.10.2016
|
· Weiterleitung an die Beklagten zur Kenntnisnahme · Übersendung einer Kopie des Beiheftes mit Kopien aus der Akte S 31 R 6160/11 an den Kläger zur Kenntnisnahme · Interne WV zF
|
07.10.2016
|
Eingang der Mitteilung des JC, dass sich eine Kopie der Verwaltungsakte beim 25. Senat befindet, und Bitte um Beiziehung von
dort
|
10.10.2016
|
· Weiterleitung an die übrigen Beteiligten zur Kenntnisnahme · Interne WV 3 Wochen
|
17.10.2016
|
Rücklauf der am 04.10. und 10.10.2016 an den Kläger weitergeleiteten Schriftsätze der weiteren Beteiligten jeweils mit dem
Stempel „nach erfolgter Zustellung zurückgegeben“.
|
Nachfolgend
|
Verfristungen
|
21.04.2017
|
Nach Übernahme der Sache durch den 20. Senat Unterrichtung der Beteiligten vom geänderten Aktenzeichen
|
02.06.2017
|
Gerichtlicher Hinweis auf die Kostenfreiheit des Verfahrens und Anfrage beim Kläger, ob PKH-Antrag zurückgenommen oder ein
beizuordnender Anwalt benannt wird.
|
07.06.2017
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom selben Tag: es wird eine Rechtsanwältin benannt.
|
08.06.2017
|
Beschluss: Bewilligung von PKH unter Beiordnung der vom Kläger benannten Rechtsanwältin
|
19.06.2017
|
Anforderung der Verwaltungsakten beim JC
|
26.06.2017
|
Eingang der Verwaltungsakten des JC
|
27.06.2017
|
Vertretungsanzeige der beigeordneten Rechtsanwältin und Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsakte
|
10.07.2017
|
· Weiterleitung des Schreibens an die übrigen Beteiligten zur Kenntnisnahme · Versendung der Verwaltungsakten an die Prozessbevollmächtigte
(PB) zur Akteneinsicht und Aktenrückgabe binnen 3 Wochen · Interne WV 5 Wochen
|
28.07.2017
|
Bitte der PB, die Akten 1 Woche länger behalten zu dürfen
|
08.08.2017
|
Bitte der PB, die Akten 1 Woche länger behalten zu dürfen
|
17.08.2017
|
Rücklauf der Verwaltungsakten
|
21.08.2017
|
Verfristung um 3 Wochen „(St.PB?)“
|
12.09.2017
|
Verfristung um 5 Wochen „(T?)“
|
02.10.2017
|
Anforderung der Verwaltungsakten seitens des 14. Senats für einen Verhandlungstermin am 18.10.2017 und nachfolgende Versendung
derselben
|
10.11.2017
|
Rücklauf der Akten vom 14. Senat
|
21.12.2017
|
Absendung von Terminsmitteilungen zu einem Erörterungstermin am 12.01.2018
|
08.01.2018
|
· Anruf der PB: Es wird um Erteilung eines schriftlichen richterlichen Hinweises und Aufhebung des Termins gebeten. · Terminsaufhebung
· Mitteilung an die Beteiligten
|
09.01.2018
|
Gerichtlicher Hinweis an die PB
|
31.01.2018
|
Eingang des Schreibens der PB vom selben Tag: eine Rücknahme der Berufung erfolgt nicht; es wird um Terminierung gebeten.
|
01.02.2018
|
· Weiterleitung an die übrigen Beteiligten zur Kenntnisnahme · Verfügung in das VT-Fach
|
22.03.2018
|
· Versendung der Verwaltungsakten auf Anforderung an den 29. Senat · Eingang des klägerischen Schreibens vom 20.03.2018
|
26.03.2018
|
Rücklauf der Verwaltungsakten vom 29. Senat
|
03.04.2018
|
· Weiterleitung des klägerischen Schreibens an die PB und die Beklagten zur Kenntnisnahme · Weiterhin VT-Fach
|
20.09.2018
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom Vortag: er nimmt keine Anträge zurück und erlaubt dies auch nicht seiner PB.
|
25.09.2018
|
· Weiterleitung an die PB und die Beklagten zur Kenntnisnahme · Fortschreibung VT-Fach
|
12.03.2019
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom 10.03.2019: Es möge gerichtlich Einfluss genommen werden auf die PB, damit sie keine
Klagen/Anträge zurücknimmt.
|
14.03.2019
|
· Gerichtliches Schreibens an den Kläger · Weiterleitung des klägerischen Schreibens an die PB zur Kenntnisnahme · Fortschreibung
VT-Fach
|
07.06.2019
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom selben Tag: Vortrag zum rechtlichen Gehör und zu seiner Eigenschaft als Völkerrechtssubjekt.
|
13.06.2019
|
· Weiterleitung an die PB und die Beklagten zur Kenntnisnahme · Fortschreibung VT-Fach
|
19.08.2019
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom 17.08.2019: Er war nie psychisch erkrankt und hat Anspruch auf Eingliederungsleistungen.
|
29.08.2019
|
· Weiterleitung an die PB und die Beklagten zur Kenntnisnahme · Fortschreibung VT-Fach
|
05.09.2019
|
· Unterrichtung der Beteiligten vom Wechsel der Senatszuständigkeit, jetzt: L 5 AS 1092/16 · Fortschreibung VT-Fach
|
17.09.2019
|
Eingang der Verzögerungsrüge des Klägers vom selben Tag
|
16.10.2019
|
Eingang eines vom SG weitergeleiteten Schreibens des Klägers vom 23.09.2019, in welchem er abermals darlegt, er sei ein Völkerrechtssubjekt „Selbstverwaltung
Ralf Gerbig“. Als solches stünden ihm nach dem Grundgesetz bestimmte Rechte zu.
|
25.10.2019
|
Weiterleitung an die Beklagten zur Kenntnisnahme
|
12.12.2019
|
Anforderung der Entscheidung des 32. Senats zu L 32 AS 1718/19 B PKH
|
19.12.2019
|
Eingang der angeforderten Entscheidung
|
02.03.2020
|
Absendung der Ladungen zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.04.2020
|
05.03.2020
|
Antrag der PB auf Terminsverlegung vom selben Tag
|
06.03.2020
|
Terminsverlegung auf den 30.04.2020
|
09.03.2020
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom 06.03.2020
|
14.04.2020
|
Terminsverlegung auf den 20.05.2020 im Hinblick auf die Empfehlungen zu Infektionsschutzmaßnahmen „COVID-19“ im LSG und vor
dem Hintergrund der Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten
|
16.04.2020
|
Erneuter Antrag der PB auf Terminsverlegung vom selben Tag
|
17.04.2020
|
Telefonat des Berichterstatters mit der PB und Ankündigung eines Schreibens zum letzten Verlegungsantrag
|
20.04.2020
|
· Gerichtliches Schreiben an die PB: u.a. Anfrage, ob einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt wird. · Eingang
des Schriftsatzes der PB vom selben Tag: Der Verlegungsantrag wird zurückgenommen. Es besteht Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung. · Eingang des Schreibens des Klägers vom selben Tag: Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
wird nicht zugestimmt.
|
23.04.2020
|
Weiterleitung an die PB und die Beklagten zur Kenntnisnahme mit dem Hinweis, dass es bei der terminierten Verhandlung verbleibe
|
29.04.2020
|
Eingang des Antrags der PB auf Terminsverlegung vom 28.04.2020
|
30.04.2020
|
Telefonische Terminabsprache mit der PB für den 08.06.2020
|
12.05.2020
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom selben Tag: Vorlage eines von ihm selbst ausgestellten „Attestes“ vom 29.04.2020,
wonach er aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen dürfe, und Anfrage, ob er an der Verhandlung ohne
Mund-Nasen-Bedeckung teilnehmen könne.
|
18.05.2020
|
Eingang des klägerischen Schreibens vom selben Tag mit Vortrag zur Sache sowie Ankündigung eines Ablehnungsgesuchs für den
Fall, dass er wegen „Nichttragenwollens einer Mund-Nase-Bedeckung von der Verhandlung ausgeschlossen“ wird.
|
20.05.2020
|
Gerichtliches Schreiben an den Kläger
|
08.06.2020
|
Eingang des gegen den Vorsitzenden Richter und die ehrenamtlichen Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs des Klägers vom 05.06.2020
|
08.06.2020
|
Durchführung der mündlichen Verhandlung: · Entscheidung über das Ablehnungsgesuch · Zurückweisendes Urteil, in dem die Revision
nicht zugelassen wird
|
21.07.2020
|
Absendung der schriftlichen Urteilsgründe
|
24.07.2020
|
Zustellung an die PB
|
19.08.2020
|
Eingang der 21seitigen Rechtsmittelschrift - "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision" - des Klägers
beim Bundessozialgericht (BSG); Registrierung unter B 14 AS 63/20 R
|
24.08.2020
|
Anforderung der Akten vom LSG
|
31.08.2020
|
Eingang der Nachricht, dass die Akten vom LSG an das SG übersandt worden sind
|
18.09.2020
|
· Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an die Beklagten zur freigestellten Äußerung · Erneute Anforderung der Akten vom LSG
|
01.10.2020
|
Eingang von Stellungnahmen des JC und des SozA
|
05.10.2020
|
Weiterleitung an den Kläger und die übrigen Beklagten
|
09.10.2020
|
Eingang einer Stellungnahme der DRV
|
14.10.2020
|
· Weiterleitung an den Kläger sowie die übrigen Beklagten · Anforderung der Verwaltungsakten des SozA beim SG Berlin
|
20.10.2020
|
Eingang eines 7seitigen Schriftsatzes des Klägers
|
21.10.2020
|
Eingang der Verwaltungsakten und einer kurzen Stellungnahme der BA
|
26.10.2020
|
Weiterleitung der Schriftsätze an die jeweiligen übrigen Beteiligten
|
29.10.2020
|
Eingang der vom LSG übersandten Akten
|
05.11.2020
|
Eingang der vom SG angeforderten Verwaltungsakten
|
15.12.2020
|
Eingang einer Aktenanforderung des SG, das die Gerichtsakten zur Bearbeitung eines Vergütungsfestsetzungsantrages benötigt
|
22.12.2020
|
Antragsgemäße Übersendung der Akten
|
13.01.2021
|
Rücklauf der Gerichtsakten
|
26.03.2021
|
Eingang eines umfangreichen Schriftsatzes des Klägers
|
30.03.2021
|
Beschluss, mit dem die Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen werden und
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird
|
23.04.2021
|
Absendung des Beschlusses
|
27.04.2021
|
Zustellung des am 23. April 2021 abgesandten Beschlusses beim Kläger
|
10.05.2021
|
· Eingang einer 16seitigen Anhörungsrüge des Klägers · Registrierung unter B 14 AS 58/21 C
|
25.05.2021
|
Beschluss, mit dem die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wird
|
10.06.2021
|
Absendung des Beschlusses
|
12.06.2021
|
Zustellung beim Kläger
|
|
|
29.10.2021
|
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1465/21): Die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die vorgenannte Entscheidung des BSG wird nicht zur Entscheidung angenommen.
|
Nachdem der Senat dem Kläger auf dessen Antrag vom 08. Dezember 2020 mit ihm am 09. Oktober 2021 zugestelltem Beschluss vom
30. September 2021 PKH bewilligt hatte, soweit er wegen überlanger Dauer des vor dem LSG zunächst unter dem Aktenzeichen L
10 AS 1092/16, sodann unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1092/16 und zuletzt unter dem Aktenzeichen L 5 AS 1092/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung i.H.v. 1.100,00 € begehrt, hat der Kläger am 11. Oktober 2021 Entschädigungsklage
in vorgenanntem Umfang erhoben und sich – soweit maßgeblich – zur Begründung auf die Gründe im PKH-Beschluss berufen. Weiter
hat er mit Blick auf vom Senat dort geäußerte Überlegungen zur möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung betont,
dass kein Rechtsmissbrauch vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zunächst unter
dem Aktenzeichen L 10 AS 1092/16, sodann unter dem Aktenzeichen L 20 AS 1092/16 und zuletzt unter dem Aktenzeichen L 5 AS 1092/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.100,00 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte, dem die Klage am 19. Oktober 2021 zugestellt worden ist, ist der Auffassung, die Klage sei abzuweisen. Es sei
– seinem Vortrag im PKH-Verfahren folgend - von Phasen der gerichtlichen Inaktivität im Umfang von nur wenig mehr als zwölf
Monaten auszugehen. Dem stünden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten in weitergehendem Umfang gegenüber. Nicht nur seien auch die
Zeiten, die das BSG nicht benötigt habe, zur Kompensation heranzuziehen. Auch seien den Gerichten angesichts der exzessiven Prozessführung des
Klägers längere als zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen. Ferner spreche dessen Klagefreudigkeit bereits
dagegen, dass ein Verfahren für ihn mit einer seelischen Unbill einherginge. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls einen
Anspruch auf Feststellung der Überlänge des Verfahrens haben, dem indes der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenstehe.
Der Kläger spreche einerseits der Sozialgerichtsbarkeit ihre Legitimität ab, nehme andererseits dortigen Rechtsschutz exzessiv
in Anspruch. Soweit er selbst anderes behaupte, werde dies durch sein eigenes Klagevorbringen widerlegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die das Ausgangsverfahren betreffenden Akten des SG, des LSG und des BSG verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der nach §
201 Abs.
1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG) sowie §
202 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
(GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer
gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554) für die Entscheidung über die Entschädigungsklage zuständige Senat konnte über diese nach §
201 Abs.
2 Satz 1
GVG i.V.m. §§
202 Satz 2,
110 Abs.
1 Satz 2,
126 SGG entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden war.
A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der
Wahrung der gemäß §
90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform sowie an der Einhaltung der nach §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder
einer anderen Erledigung des Verfahrens. Der Kläger hat seine Klage am 11. Oktober 2021 erhoben, nachdem der seine Revision/Nichtzulassungsbeschwerde
verwerfende Beschluss des BSG am 23. April 2021 abgesandt und vier Tage später zugestellt sowie der letzte - die Anhörungsrüge zurückweisende - Beschluss
des BSG am 10. Juni 2021 abgeschickt und dem Kläger zwei Tage später zugestellt worden waren. Abgesehen davon, dass sich all dies
innerhalb der Sechs-Monats-Frist bewegt, hatte der Kläger auch bereits am 08. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Entschädigungsklage gestellt und hat die Klage zwei Tage nach Zustellung des PKH
bewilligenden Beschlusses und damit unverzüglich erhoben (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/17 R – Rn. 23 f., juris).
B. Allerdings ist die Entschädigungsklage nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Kläger hat lediglich
einen Anspruch auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer, nicht jedoch auf Zahlung der begehrten Entschädigung.
Nach §
198 Abs.
1 Satz 1
GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil
erleidet. Gemäß §
198 Abs.
2 Satz 1
GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung allerdings nur beansprucht werden, soweit nicht nach
den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß §
198 Abs.
4 GVG ausreichend ist (§
198 Abs.
2 Satz 2
GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter schließlich nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht
die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§
198 Abs.
3 Satz 1
GVG).
Vorliegend bestehen zwar keine Bedenken bzgl. des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge (hierzu zu I.). Auch weist
das streitgegenständliche Ausgangsverfahren zur Überzeugung des Senats eine unangemessene Dauer auf (hierzu zu II.). Indes
greift hier das negative Tatbestandsmerkmal des Ausreichens einer Wiedergutmachung auf andere Weise ein (hierzu zu III.).
I. Zweifel an der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge bzgl. des Berufungsverfahrens, für das allein eine Entschädigung
begehrt wird, bestehen nicht. Der Kläger hat eine solche am 17. September 2019 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Berufungsverfahren
bereits seit drei Jahren und vier Monaten anhängig war und zu dem es – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden –
bereits zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität gekommen war, an das Gericht herangetragen.
II. Das streitgegenständliche Berufungsverfahren weist zur Überzeugung des Senats eine entschädigungspflichtige Verzögerung
im Umfang von zehn Monaten auf.
1. Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in §
198 Abs.
6 Nr.
1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (ständige Rechtsprechung
des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 24 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 31, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13
R - Rn. 23, vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 30 sowie vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 20, alle zitiert nach juris).
Dass der Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Dauer (nur) des beim LSG am 03. Mai 2016 eingeleiteten und am 24. Juli
2020 mit der Zustellung des die Berufung zurückweisenden Urteils vom 08. Juni 2020 beendeten Berufungsverfahrens begehrt,
ist nicht zu beanstanden. Denn es steht einem Kläger frei, den Klagegegenstand auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrens
zu beschränken und damit den Prozessgegenstand zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 14 und BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 – 5 A 2/17 D – Rn. 19, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2018 – L 37 SF 202/17 EK U – Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten prozessualen Begehrens
bleibt jedoch gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder vor verschiedenen
Gerichten geführt worden ist (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 28 m.w.N., juris). Bezogen auf das hiesige Verfahren bedeutet dies, dass materiell-rechtlicher
Bezugsrahmen das gesamte Verfahren ab Klageeingang am 15. Juli 2011 beim SG bis zur Absendung des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses des BSG am 10. Juni 2021 ist. Denn zum Gerichtsverfahren im Sinne des §
198 Abs.
6 Nr.
1 GVG gehören hier nicht nur das Klage-, Berufungs- und Revisions-/Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, sondern auch das beim BSG auf die Anhörungsrüge des Klägers unter dem Aktenzeichen B 14 AS 58/21 C geführte Verfahren. Letztgenanntes, auf Beseitigung der Rechtskraft des Beschlusses des BSG vom 30. März 2021 und auf eine neue Entscheidung in der Sache abzielende Anhörungsrügeverfahren setzt kein selbstständiges
Verfahren in Gang, sondern ist dem vorangegangenen, durch den angegriffenen Beschluss zunächst beendeten Verfahren als Annex
angegliedert (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 14, Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 –, Rn. 10 – 13 m.w.N., Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2019 – X K 4/18 –, Rn. 35 – 36 und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2018 – L 11 SF 105/18 EK AS –, Rn. 7, alle zitiert nach juris; so auch bereits Senat Urteil vom 06.05.2022 – L 37 SF 216/20 EK AS – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
2. Ob die Dauer dieses Verfahrens angemessen ist oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere
nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§
198 Abs.
1 Satz 2
GVG). Über die in §
198 GVG ausdrücklich genannten Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer hinaus hängt die Unangemessenheit
der Verfahrensdauer wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens
geführt haben. Maßgeblich sind insoweit Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere
aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 34 und – B 10 ÜG 12/13 R –Rn. 41, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 35
sowie vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 38, alle zitiert nach juris). Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer
vorliegt, sind daher aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 40 ff., 50), wobei kleinste relevante Zeiteinheit stets der Kalendermonat
ist (BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – 2. Leitsatz und Rn. 34, vgl. auch Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –,
Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R – Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 – Rn. 24, jeweils zitiert nach juris).
a) Das streitgegenständliche Verfahren weist zur Überzeugung des Senats eine allenfalls durchschnittliche Bedeutung, eine
durchschnittliche Schwierigkeit, indes eine überdurchschnittliche Komplexität auf.
Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und
ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung
bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw.
der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen
auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35 und - B 10 ÜG 2/14
R - Rn. 38, vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 28 und – B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 30 sowie vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R
- Rn. 34, alle zitiert nach juris). Für die Bedeutung des Verfahrens kommt es dabei allein auf einen Maßstab objektivierter
Betrachtung an (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 35, juris).
Auch wenn existenzsichernde Leistungen regelmäßig eine überdurchschnittliche Bedeutung für ihren Empfänger haben (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 39, juris), vermag der Senat dem Ausgangsverfahren keine mehr als allenfalls
durchschnittliche Bedeutung beizumessen. Denn vorliegend ging es letztlich nicht um die Frage, ob dem Kläger überhaupt existenzsichernde
Leistungen zustehen. Vielmehr ging es im Kern um die Frage, welchem System existenzsichernder Leistungen der Kläger, der neben
einer Rente wegen Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhielt, stattdessen hingegen jedenfalls für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 2011 die fortdauernde Bewilligung
von Leistungen nach dem SGB II begehrte, zuzuordnen war. Zwar kann der Frage, welchem System der Gewährung existenzsichernder Leistungen ein Leistungsbezieher
unterfällt, vor dem Hintergrund, dass Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt vorrangig im SGB II-System gewährt werden, eine nicht unerhebliche Bedeutung zuerkannt werden. Dies gilt jedoch aus der Sicht des insoweit maßgeblichen
verständigen Betroffenen nicht mehr für das hier allein streitgegenständliche Berufungsverfahren. Denn nachdem das vom Kläger
gegen die Gewährung der Erwerbsminderungsrente eingeleitete Verfahren für ihn erfolglos abgeschlossen und damit der maßgebliche
Bescheid der DRV vom 27. Mai 2011 im Oktober 2014 – mithin etwas mehr als drei Jahre nach Klageerhebung und noch im erstinstanzlichen
Verfahren – bestandskräftig geworden war, war diese Frage letztlich geklärt. Dass das Ausgangsverfahren irgendeine Bedeutung
für die Allgemeinheit haben könnte, ist schließlich nicht anzunehmen.
Während weiter die Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens, in welchem kein Beweis erhoben werden musste, als durchschnittlich
anzusehen ist, war die Verfahrensführung angesichts der Länge der Schriftsätze des Klägers, der Vielzahl der (regelmäßig)
von ihm gestellten Anträge, der Mehrheit der von ihm benannten Beklagten sowie der Vielzahl der weiteren von ihm verfolgten
Rechtsstreitigkeiten und der damit einhergehenden Probleme, die erforderlichen Akten beizuziehen und die Streitgegenstände
voneinander abzugrenzen, deutlich erschwert, was eine erhebliche Komplexität des Verfahrens zur Folge gehabt hat.
b)Bei der – nach obigen Ausführungen für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer erforderlichen - Ermittlung etwaiger
sachlich nicht gerechtfertigter Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts, hat das Entschädigungsgericht
nicht zu prüfen, ob jeder einzelne Schritt im Ausgangsverfahren von substanzieller Bedeutung oder sachgerecht war. Es hat
im Gegenteil das Handeln des Ausgangsgerichts gerade keiner rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen, sondern die materiell-rechtlichen
Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit
sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner
Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht
allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts
aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung
abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R -Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 43 und – B 10 ÜG 2/14
R –Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).
Bedeutsam ist zudem, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher)
Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt.
Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken
generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 57).
Weiter ist zu beachten, dass die Übersendung eines Schriftsatzes, z.B. eines Gutachtens, einer gutachtlichen Stellungnahme
oder auch der Berufungserwiderung an die Beteiligten zur Kenntnis stets die Möglichkeit zur Stellungnahme beinhaltet und die
Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung
zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative unterliegt und - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin
unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverzögerungen, die von einem Kläger im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens
herbeigeführt werden, in seinen Verantwortungsbereich fallen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 39 und vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R – Rn. 37, zitiert jeweils nach juris).
Denn ein Kläger darf entschädigungsrechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, dass er z.B. Anträge stellt, denen das Gericht
nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Verfahrensförderung beiträgt.
Bezogen auf das streitgegenständliche Berufungsverfahren bedeutet dies Folgendes:
Das LSG hat das Ausgangsverfahren nach Eingang der umfangreichen Berufungsschrift am 03. Mai 2016 zunächst sachgerecht und
verzögerungsfrei betrieben. Zu einer ersten Phase gerichtlicher Untätigkeit ist es erst nach Eingang der Mitteilung des Standortes
der Verwaltungsakten seitens des beklagten JC im Oktober 2016 gekommen. Denn in der Folge wurde das Gericht ab November 2016
bis einschließlich Mai 2017 (7 Kalendermonate) nicht tätig, sondern verfristete die Rechtssache mehrfach. Dabei ist auch die
gerichtliche Mitteilung an die Beteiligten über den erfolgten Senatswechsel vom 21. April 2017 nicht als gerichtliche Aktivität
einzuordnen, da dem Rechtsstreit damit in der Sache kein Fortgang gegeben worden ist. Soweit der Beklagte meint, diese Zeit
falle in den Verantwortungsbereich des Klägers, da dieser den Zugang mehrerer Schriftsätze vereitelt habe, kann dem nicht
gefolgt werden. Es ist den Akten nämlich nicht zu entnehmen, dass die Behinderung des Zugangs verschiedener weitergeleiteter
Schreiben der übrigen Beteiligten irgendeinen Einfluss auf die Verfahrensführung des Gerichts gehabt hätte. Dieses hat zu
keinem Zeitpunkt versucht, diese Schreiben erneut zu übersenden, und damit der Kenntnisnahme des Klägers von dem Inhalt der
Schreiben offenbar keine Bedeutung beigemessen.
Ab Juni 2017 ist das Ausgangsverfahren wieder gefördert worden, indem PKH und später Akteneinsicht bewilligt wurden. Dass
das Gericht in den Monaten September und Oktober 2017 nicht tätig geworden ist, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr durfte
der Senat nach erfolgter Akteneinsicht durch die damalige, offenbar - wie ihre seinerzeit gestellten Fristverlängerungsanträge
zeigten – stark ausgelastete PB des Klägers zunächst abwarten, ob eine Stellungnahme ihrerseits erfolgen würde. Den Akten
ist insoweit zu entnehmen, dass das Gericht eine Stellungnahme erwartete und eine Terminierung erwog.
Auch der Monat November 2017 ist – unter Berücksichtigung des Kalendermonatsprinzips - zur Überzeugung des Senats nicht als
Phase der gerichtlichen Inaktivität zu werten, auch wenn das Gericht seinerzeit das Verfahren nicht gefördert hat. Dies war
ihm nicht möglich, weil die Akten erst im Laufe des Monats vom 14. Senat zurückgelangten, dem sie für einen Verhandlungstermin
am 18. Oktober 2017 antragsgemäß zur Verfügung gestellt worden waren. Dass der für die Bearbeitung des streitgegenständlichen
Berufungsverfahrens zuständige Senat sich hierzu entschieden hatte, stellt sich keinesfalls als offensichtlich ermessensfehlerhaft
dar (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - Rn. 48, juris).
Im Dezember 2017 beraumte das Gericht sodann einen Erörterungstermin für den 12. Januar 2018 an. Dass dieser Termin nicht
stattfand, ist nicht dem Beklagten als Verfahrensverzögerung zuzurechnen, sondern beruhte allein auf der Bitte der damaligen
PB des Klägers. Der im weiteren Verlauf nach dem Gespräch zwischen der PB und dem Berichterstatter erstellte gerichtliche
Hinweis führte nicht zu einer Verfahrensbeendigung, woraufhin das Gericht den Rechtsstreit im Februar 2018 als entscheidungsreif
einstufte und bei dieser Einschätzung auch nach Eingang des klägerischen Schreibens vom 20. März 2018 am 22. März 2018 – wie
die richterliche Verfügung in das „VT-Fach“ Anfang April 2018 zeigt - verblieb.
Indes ist die sich anschließende Zeit von Mai 2018 bis zum Eingang der Verzögerungsrüge des Klägers im September 2019 mit
Ausnahme der Monate September 2018, März 2019, Juni 2019 sowie August 2019, in denen jeweils Schreiben des Klägers eingingen,
die an seine PB sowie die damaligen Beklagten weitergeleitet wurden, als dem Beklagten zuzurechnende Verzögerung zu werten
(insgesamt 13 Kalendermonate).
Soweit im Oktober 2019 ein weiterer Schriftsatz des Klägers einging, löste dieser zur Überzeugung des Senats eine einmonatige
Überlegungs- und Bearbeitungszeit aus, die in den November 2019 hineinragte. Im Dezember 2019 forderte das Ausgangsgericht
sodann eine Entscheidung des 32. Senats (Entscheidung über die PKH-Beschwerde des Klägers zu dem von ihm angestrengten Wiederaufnahmeverfahren
zum hiesigen erstinstanzlichen Verfahren) an, die es als potentiell relevant für das Ausgangsverfahren betrachtete. Diese
richterliche Einschätzung ist vom Entschädigungssenat nicht in Zweifel zu ziehen.
Im weiteren Verlauf ist es dann nur noch zu einer kurzen Phase gerichtlicher Inaktivität vor Absendung der Ladungen zum ersten
geplanten Termin zur mündlichen Verhandlung in den Monaten Januar und Februar 2020 (2 Kalendermonate) gekommen, während das
Ausgangsverfahren ab März 2020 wieder verzögerungsfrei betrieben wurde. Die zunächst auf den 02. April 2020 anberaumte Sitzung
musste mehrfach auf Betreiben der damaligen PB des Klägers verlegt werden, was nicht dem Beklagten anzulasten ist. Soweit
der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der ab dem 23. März 2020 geltenden Kontaktbeschränkungen (Verordnungen
über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg <SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
– SARS-CoV-2-EindV> vom 22. März 2020 und 17. April 2020) und der damit im Zusammenhang stehenden LSG-internen Empfehlungen
zu Infektionsschutzmaßnahmen Mitte April 2020 auf Ende Mai 2020 verschoben worden ist, stellt sich dies als sachgerecht dar
und begründet keine der Verantwortungssphäre des Beklagten zuzuordnende Verfahrensverzögerung.
Im Laufe des Berufungsverfahrens ist es damit in 22 Monaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen.
c) Dies heißt jedoch nicht, dass von einer Unangemessenheit der Dauer des streitgegenständlichen Berufungsverfahrens im Umfang
von 22 Kalendermonaten auszugehen wäre. Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt,
ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz
in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33). Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten – über die Phasen der
aktiven Verfahrensförderung hinaus - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel zwölf Monaten je Instanz als angemessen
zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem
mit Blick auf die Kriterien des §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 48, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, nochmals ausdrücklich
an dieser Rechtsprechung festhaltend: Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 33 ff., jeweils zitiert nach juris). Weiter
ist zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in
davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R-
Rn. 44, zitiert jeweils nach juris). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung nach §
198 Abs.
1 Satz 1 und Abs.
6 Nr.
1 GVG das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung
ebenso wie das BSG an, dass insoweit eine instanzübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat und die Dauer einer nicht ausgeschöpften, jedoch
grundsätzlich angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Ermittlung einer unangemessenen Verfahrensdauer eines Gerichtsverfahrens
auch instanzübergreifend in Abzug zu bringen ist (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 23 ff., so schon Urteile des LSG Berlin-Brandenburg z.B. vom 25.02.2016 – L 37 SF 128/14 EK AL - Rn. 58 und vom 06.07.2017 – L 37 SF 352/15 EK KR - Rn. 71, 87, alle zitiert nach juris). Eine unangemessene Verfahrensdauer kann daher nur dann festgestellt werden,
wenn die Gesamtdauer eines durch mehrere Instanzen verfolgten Gerichtsverfahrens die den Instanzen insgesamt zur Verfügung
stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit übersteigt und die darüber hinausgehende Zeit teilweise oder vollständig auf unzureichender
Verfahrensförderung durch das Gericht beruht (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 35, juris). Dabei ist auch das Verfahren vor dem BSG in den Blick zu nehmen, wenn das Ausgangsverfahren bis zu ihm geführt hat (BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 28, juris). Dies bedeutet hier Folgendes:
aa) Das BSG billigt den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zu, die für sich genommen
noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 43 ff., vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 26 und vom 07.09.2017 – B 10
ÜG 1/16 R - Rn. 33 sowie - nochmals ausdrücklich an dieser Rechtsprechung festhaltend: Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20
R – Rn. 33 ff., alle zitiert nach juris). Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem
Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 48, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, alle zitiert
nach juris).
Zur Überzeugung des Senats standen dem LSG für die Bearbeitung des Ausgangsverfahrens zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit
zur Verfügung. Gründe, die es rechtfertigen würden, diese Zeit zu verkürzen, sind unter Berücksichtigung der Bedeutung des
Ausgangsverfahrens sowie dessen Schwierigkeit und Komplexität nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht geltend
gemacht. Soweit der Beklagte umgekehrt meint, dass es mit Blick auf die Art und Weise der Verfahrensführung des Klägers und
seine Klagefreudigkeit geboten sei, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu verlängern (vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen:
Urteile des Senats vom 25.08.2015 – L 37 SF 29/14 EK AS - Rn. 50-56 vom 25.02.2016 – L 37 SF 360/13 EK AS - Rn. 81-83, vom 28.04.2016 – L 37 SF 159/14 EK AS - Rn. 70-76, vom 24.11.2016 – L 37 SF 288/13 EK SO - Rn. 52-62 und vom 16.03.2017 – L 37 SF 139/14 EK AS - Rn. 50, alle zitiert nach juris), folgt der Senat ihm nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass die in diesem Zusammenhang
möglicherweise relevanten Aspekte hinreichend bei der Prüfung, ob der Eintritt eines immateriellen Nachteils als widerlegt
anzusehen ist bzw. die Wiedergutmachung auf sonstige Weise ausreichend ist, berücksichtigt werden können.
bb) Die verbleibenden zehn Monate sind zur Überzeugung des Senats nicht durch Vorbereitungs- und Bedenkzeiten, die in anderen
Verfahrensabschnitten nicht benötigt wurden, kompensiert.
(1) Mit Blick auf das Klageverfahren vor dem SG scheitert eine Kompensation bereits daran, dass es in diesem Verfahrensabschnitt zu Verzögerungszeiten gekommen ist, die
über die auch diesem Gericht zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten deutlich hinausgehen. Denn nachdem
das Klageverfahren beim SG zunächst konsequent betrieben worden war, ist es bereits von Januar 2012 bis einschließlich Januar 2013 (13 Kalendermonate)
nicht zu erkennbaren, das Verfahren fördernden Schritten gekommen. Erst ab Februar 2013 war dies wieder anders; nunmehr wurden
für erforderlich erachtete Akten sowie sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehende Bescheide beigezogen, erfolgte
eine Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid, wurden Anfragen an die Beteiligten gerichtet und deren jeweilige Stellungnahmen
weitergeleitet. Dies zog sich bis Juni 2013 hin, bevor es ab Juli 2013 bis einschließlich August 2015 (26 Kalendermonate)
im Wesentlichen nur noch zu Verfristungen kam. Es mag hier sein, dass das Gericht letztlich den Ausgang des vom Kläger parallel
geführten Verfahrens gegen die DRV abwartete. Mit der gebotenen Sicherheit ist dies den Akten indes nicht zu entnehmen, namentlich
war der Rechtsstreit nicht im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden. Erst ab September 2015
wurde das SG wieder aktiv, indem es erneut Akten aus weiteren Verfahren beizog, dem Kläger einen rechtlichen Hinweis erteilte, erneut
zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid anhörte, nach einem Kammerwechsel eine Berichtigung des Rubrums veranlasste, weiteren
Beklagten rechtliches Gehör gewährte und die Klage letztlich durch Gerichtsbescheid vom 25. April 2016 abwies. In dieser Phase
ist es allein im Monat März 2016 (1 Kalendermonat) nicht zu gerichtlicher Aktivität gekommen, sodass sich die Monate der Inaktivität
letztlich auf insgesamt 40 summieren. Abzüglich der zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit verbleiben damit indes noch
28 Monate, sodass keine Zeiten zur Kompensation zur Verfügung stehen.
(2) Aus dem/den vor dem BSG geführten Verfahren stehen zwar grundsätzlich nicht aufgebrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Verfügung. Indes können
diese vorliegend – entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht zur Kompensation der im Berufungsverfahren aufgelaufenen Verzögerungszeiten
genutzt werden. Sie sind zur Überzeugung des Senats vielmehr vorrangig auf die bereits im Klageverfahren angefallen Inaktivitätszeiten
anzurechnen.
Der Senat sieht keinen Anlass, dem BSG in anderem Umfang Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zuzugestehen als den SGen oder dem LSG. Dass das BSG nicht als Tatsacheninstanz tätig wird, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn Bedeutung hat dies im Wesentlichen für
Zeiten der aktiven Verfahrensförderung, nicht hingegen für etwaige benötigte Vorbereitungs- und Bedenkzeiten. Der Senat geht
daher davon aus, dass dem BSG zum einen für das von ihm – angesichts der Ausführungen des Klägers in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinesfalls ermessensfehlerhaft
auch – als Revisionsverfahren behandelte (erste) Verfahren zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit zustanden, zum anderen
weitere drei Monate für das sich anschließende Anhörungsrügeverfahren. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist den Gerichten
für ein Anhörungsrügeverfahren eine zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit im Umfang von in der Regel drei Kalendermonaten
zuzubilligen und dies unabhängig davon, auf was für eine gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge bezieht (vgl. Urteil
des Senats vom 06.05.2022 – L 37 SF 216/20 EK AS – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Von diesen 15 Monaten ist lediglich ein einziger aufgebraucht worden.
Denn im Rahmen des beim BSG am 19. August 2020 eingeleiteten (ersten) Verfahrens ist das Gericht lediglich im Februar 2021 (1 Kalendermonat) nicht aktiv
gewesen, während es das Verfahren in den übrigen Monaten entweder aktiv gefördert hat oder ihm dies aus gerechtfertigten Gründen
nicht möglich war. So waren die Monate von August bis einschließlich November 2020 von der Gewährung rechtlichen Gehörs zu
dem vom Kläger erhobenen Rechtsmittel sowie von der Beiziehung der erforderlichen Akten geprägt. Dass das BSG sodann zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 nicht tätig werden konnte, ist darauf zurückzuführen, dass die zur Bearbeitung
der Sache erforderlichen Akten infolge eines von der früheren PB des Klägers gestellten Vergütungsantrages kurzzeitig dem
SG zur Verfügung gestellt wurden. Dass das BSG diesem Aktenübersendungsantrag nachgekommen ist, stellt sich weder als offensichtlich ermessensfehlerhaft dar noch wäre zu
fordern gewesen, erst ein Aktendoppel zu fertigen. Denn abgesehen davon, dass letzteres kostenintensiv ist und unnötige Ressourcen
verschwendet, führt auch dies dazu, dass die Akten vorübergehend dem zuständigen Richter / der zuständigen Richterin nicht
zur Bearbeitung zur Verfügung stehen. Im sich anschließenden Anhörungsrügeverfahren ist es sodann zu überhaupt keinen Verzögerungen
gekommen. Im Gegenteil hat das BSG über das am 10. Mai 2021 eingegangene Gesuch des Klägers bereits mit Beschluss vom 25. Mai 2021 entschieden.
Gleichwohl können die verbleibenden 14 Monate nicht zur Kompensation der beim LSG aufgelaufenen - und nicht bereits durch
die diesem Gericht zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten ausgeglichenen - Verzögerungszeiten herangezogen
werden. Zwar ist streitgegenständlich vorliegend allein die Dauer des Berufungsverfahrens. Dies ändert indes nichts daran,
dass es bereits im vorangegangenen Klageverfahren in nicht unerheblichem Umfang zu Verzögerungen gekommen war. Würde in dieser
Situation eine Kompensation der im Berufungsverfahren aufgetretenen Verzögerungszeiten erfolgen, würde ein Kläger, der sich
zunächst geduldig gezeigt, im Klageverfahren keine Verzögerungsrüge erhoben und dieses auch nicht zum Gegenstand des Entschädigungsverfahrens
gemacht hat, letztlich gleichsam bestraft. Zur Überzeugung des Senats sind daher in einzelnen Instanzen nicht aufgebrauchte
Vorbereitungs- und Bedenkzeiten vorrangig zur Kompensation der zuerst aufgetretenen Verzögerungen heranzuziehen. Vorliegend
bedeutet dies, dass für eine Kompensation der im Berufungsverfahren noch vorliegenden Verzögerungen von zehn Monaten nach
Kompensation der beim SG aufgetretenen Phasen der Inaktivität keine nicht aufgebrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeiten aus anderen Instanzen mehr
zur Verfügung stehen. Das streitgegenständliche Berufungsverfahren ist damit im Umfang von zehn Monaten als überlang anzusehen.
III. Gleichwohl ist dem Kläger keine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Zwar vermag der Senat sich nicht die nötige Überzeugung
davon zu verschaffen, dass die gesetzliche Vermutung des Eintritts eines immateriellen Nachteils nach §
198 Abs.
2 Satz 1
GVG i.V.m. §
202 Satz 1
SGG, §
292 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) als widerlegt anzusehen ist. Wohl aber geht er in Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon aus, dass vorliegend
eine Wiedergutmachung auf andere Weise nach §
198 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. §
198 Abs.
4 Satz 1
GVG ausreichend ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – Rn. 60, juris). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK kommt eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens in Betracht, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch
eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen
abhebt (vgl. BSG Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R – Rn. 36, juris). Dies kann der Fall sein, wenn das Verfahren beispielsweise für
den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte
oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG Urteile vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL - Rn. 45, vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R – Rn. 52 und – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 59,
vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R - Rn. 36 und – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 43 sowie vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40 und
Beschluss vom 11.11.2019 – B 10 ÜG 1/19 B – Rn. 8 f. m.w.N., alle zitiert nach juris). Weiter kann dafür bedeutsam sein, ob
der Entschädigungskläger weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat, ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt,
ob etwaige durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile das Gewicht der erlittenen Nachteile aufwiegen, von welchem
Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere
Dringlichkeit aufwies oder diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ
bzw. uneinsichtig verhalten hat (BSG, Beschluss vom 11.11.2019 – B 10 ÜG 1/19 B – Rn. 8 m.w.N., Urteil vom 12.12.2019 – B 10 ÜG 3/19 R – Rn. 40 jeweils zitiert
nach juris). Der Senat hat insoweit gewürdigt, dass der Kläger vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine - auch für
einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen keinesfalls typische – Vielzahl von Verfahren verfolgt und dabei immer wieder
zumindest ähnliche Streitgegenstände anhängig macht, denen – wie auch das hier streitgegenständliche Berufungsverfahren zeigt
– aus der Sicht eines objektiven Beobachters keine Bedeutung zukommt. Diese Verfahren verfolgt er hartnäckig durch sämtliche
Instanzen, ggfs. auch vorbei an ihm – wie im Ausgangsverfahren - beigeordneten Rechtsanwälten, ohne sich in irgendeiner Weise
offen für gerichtliche Hinweise zu zeigen. Dass das streitgegenständliche Ausgangsverfahren in irgendeiner Weise dringlich
war, ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger selbst auch nie geltend gemacht. Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen,
dass von der – letztlich auch nicht in erheblichem Umfang unangemessenen - Dauer des Verfahrens in irgendeiner Weise eine
seelische Unbill für den Kläger ausgegangen sein könnte. Im Gegenteil drängt sich letztlich der Eindruck auf, dass der Kläger
inzwischen in der Führung von Prozessen einen Lebensinhalt gefunden hat. Der Senat sieht daher den allein durch die Verfahrensdauer
eingetretenen immateriellen Nachteil als durch den so genannten kleinen Entschädigungsanspruch in Form der Feststellung der
Überlänge hinreichend kompensiert an.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
201 Abs.
4 GVG. Es entspricht billigem Ermessen, den Beklagten mit einem Drittel und den Kläger mit zwei Dritteln der Kosten des Verfahrens
zu belasten. Denn im Vergleich zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung ist der Zusprache des kleinen
Entschädigungsanspruchs in Form einer Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer eine deutlich geringere Bedeutung
beizumessen.
V. Anlass, die Revision nach §§
160,
202 Satz 2
SGG,
201 Abs.
2 Satz 3
GVG zuzulassen, bestand nicht.