Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Beurteilung der MdE, Prinzip der abstrakten Schadensbemessung
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04. Januar 2002 eine Verletztenrente zu gewähren ist.
Der 1956 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden ist (Bescheid des Versorgungsamts
B vom 23. Juni 1993, zuletzt bestätigt durch den bindenden Bescheid vom 22. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 25. Mai 2005), erlitt während seiner Tätigkeit als Müllwerker bei der B mehrere Arbeitsunfälle.
Am 09. März 1998 knickte er bei der Arbeit auf einer hohen Gummimatte um, als er auf die Kante trat, und zog sich dabei eine
Sprunggelenksdistorsion rechts zu (ärztliche Unfallmeldung von Dr. B vom 03. April 1998).
Am 18. Januar 2000 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, als ihm beim Ziehen einer Mülltonne diese gegen den rechten
Fuß schlug. Er erlitt dadurch eine schwere Sprunggelenksdistorsion rechts (ärztliche Unfallmeldung von Dr. B vom 18. Januar
2002). Durch MRT am folgenden Tag wurde zwar eine knöcherne bzw. Knorpelläsion ausgeschlossen, jedoch eine Ruptur des Ligamentum
fibulo-calcaneare, Teilruptur/Kapselausriss des Ligamentum fibulo-talare posterius festgestellt. Der Kläger war wegen der
Folgen dieses Arbeitsunfalls bis zum 16. Mai 2000 arbeitsunfähig.
Bereits am 19. Juni 2000 ereignete sich ein erneuter Arbeitsunfall, als der Kläger beim Schieben eines Müllbehälters auf dem
Gehweg umknickte und stürzte. Hierbei zog er sich ebenfalls eine Sprunggelenksdistorsion rechts zu (ärztliche Unfallmeldung
von Dr. B vom 19. Juni 2000).
Am 04. Januar 2002 erlitt der Kläger wieder einen Unfall, als er eine Mülltonne beim Hinaufsteigen einer Treppe hinter sich
her zog, sich dabei den rechten Fuß zwischen Tonne und Stufe einklemmte und dadurch zu Fall kam. Am 05. Januar 2002 suchte
er den Arzt für Chirurgie R auf, der als Befund eine druckdolente Schwellung der linken Wade erhob, nach einer Sonographie
aber eine muskuläre Einblutung und einen Muskelfaserriss ausschließen konnte. Er diagnostizierte eine Zerrung der linken Wade
und stellte Arbeitsunfähigkeit fest (Durchgangsarztbericht vom 05. Januar 2002). In seinem Zwischenbericht vom 11. Januar
2002 diagnostizierte der Chirurg R dann auch noch eine Stauchung des rechten Rückfußes. Er erhob den Befund einer leichten
druckdolenten Schwellung über dem Tuber calcanei (Fersenbeinhöcker) ohne Stauchungsschmerz, eine freie Achillessehne und eine
endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks. Eine Mehrphasenskelettszintigrafie beider Füße und der
distalen Unterschenkel mit quantitativer Auswertung am 31. Januar 2002 ergab einen normalen Befund und keinen Hinweis auf
eine knöcherne Läsion bzw. einen entzündlichen Prozess im Bereich des rechten Rückenfußes bei Zustand nach Trauma. Auch eine
am 01. März 2002 durchgeführte MRT des rechten oberen Sprunggelenks ergab keinen Nachweis einer ossären oder chondralen Läsion
bzw. eines wesentlichen Gelenkergusses. Der laterale und mediale Bandapparat fand sich intakt. In seinem Zwischenbericht vom
06. März 2002 führte der Arzt R aus, es seien keine Traumafolgen mehr erkennbar. Er erhob den Befund eines Druckschmerzes
lateraler Calcaneus und unterhalb des Außenknöchels bei leichter Schwellung, eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten
unteren und oberen Sprunggelenks und einen gut tastbaren Rückenpuls. Einen Stauchungsschmerz und Sensibilitätsstörungen im
Vorfußbereich fand er nicht. Aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen sei eine Erklärung des Beschwerdebilds nicht
möglich. Der Kläger erkläre schmerzbedingt nicht belasten zu können, insbesondere bei seiner Tätigkeit als Müllwerker.
Der Kläger stellte sich am 11. März 2002 in der Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Krankenhaus R vor. Nach Auswertung
der MRT-Untersuchung kam Dr. L zu dem Ergebnis, die MRT-Untersuchung habe eine Verbreiterung der Achillessehne mit einer deutlichen
Bursitis praeachillae sowie eine so genannte Haglund-Exostose ergeben. Es handele sich bei den Beschwerden also um eine Achillodynie
(ödematöse Aufquellung kollagener Fasern).
In seinen Zwischenbericht vom 13. März 2002 sah sich der Chirurg R in seinem Verdacht auf eine unfallfremde Achillodynie rechts
bestätigt. Die Behandlung sei mit dem heutigen Tag abzuschließen, die Weiterbehandlung habe zu Lasten der zuständigen Krankenkasse
zu erfolgen. Seitens der Verletzungsfolgen des linken Beins bestehe Beschwerdefreiheit, die Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) betrage 0 v. H.
Den am 05. Mai 2003 gestellten Antrag auf Gewährung einer Unfallrente wegen des Arbeitsunfalls vom "06. Januar 2002" lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 03. Juni 2003 ab. Als Folge des am 04. Januar 2002 erlittenen Arbeitsunfalls erkannte die Beklagte
eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der linken Wade sowie eine folgenlos ausgeheilte Stauchung und Distorsion des rechten oberen
Sprunggelenkes an. Die Achillodynie rechts sei unabhängig von dem Arbeitsunfall. Eine rentenberechtigende MdE bestehe nicht.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, in dem angefochtenen Bescheid sei der falsche Arbeitsunfall
genannt und ihm seien nicht die angeforderten Unterlagen übersandt worden. In einem Telefonat mit der Beklagten am 18. August
2003 vertrat der Kläger die Auffassung, dass seine in den Jahren 1998 und 2000 erlittenen Arbeitsunfälle und die dabei erlittenen
Verletzungen Mitursache für seine jetzigen Beschwerden im Bereich des rechten Beins seien.
Die Beklagte hat darauf hin den Chirurgen R mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. In seinem Gutachten
vom 29. August 2003 führte der Gutachter aus, die Funktionsprüfung im Bereich des rechten oberen und unteren Sprunggelenks
habe eine endgradige Bewegungseinschränkung beider Gelenke ohne weitere sonstige Funktionsstörungen der Muskulatur ergeben.
Sämtliche konservative Maßnahmen (Röntgen, Szintigramm, MRT, Sonographie, Labor) hätten keinen pathologischen Befund ergeben.
Lediglich im Sonogramm vom 29. August 2003 habe sich ein ventraler Kalkschatten als Ausdruck einer möglicherweise abgelaufenen
Peritendinitis der rechten Achillessehne gefunden. Die Röntgenuntersuchung habe keinen Hinweis auf Zeichen einer Sekundärarthrosis
gezeigt. Der Kläger habe sich im Widerspruchsverfahren auf die Befunderhebung des Gutachtens von Dr. D bezogen. Hier habe
sich eine wesentlich stärkere Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks (Flexion/Extension 5/0/10, bei der jetzigen
Untersuchung 10/0/20) gefunden. Insgesamt seien durch die Voruntersuchungen sowie im Rahmen der im Gutachtenzusammenhang erfolgten
Befunderhebungen keine Unfallfolgen der in den Jahren 1998, 2000 und 2002 erlittenen Arbeitsunfälle festzustellen gewesen.
Eine unfallbedingte MdE bestehe nicht. Als unfallfremde Einschränkungen seien eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten
oberen und unteren Sprunggelenks bei Achillodynie, ein Bandscheibenschaden bei L5/S1 sowie Asthma bronchiale anzusehen.
Dem Gutachten beigefügt war ein ärztliches Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. Dr. D vom 08. Oktober 2002 sowie ein
Schreiben der B an den Kläger vom 25. Oktober 2002, wonach bei diesem eine Leistungsminderung nach § 28 Abs. 1 BMT-G II bestehe, aufgrund derer er seine Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr vollumfänglich ausüben könne. Die festgestellte Leistungsminderung
sei ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 18. Januar 2000 und die langjährige Tätigkeit bei der zurückzuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Arbeitsunfall habe sich nicht am
06. sondern am 04. Januar 2002 ereignet, wie sich aus dem Durchgangsarztbericht ergebe, denn danach habe der Kläger bereits
am 05. Januar 2002 den Arzt R aufgesucht, der Arbeitsunfähigkeit ab dem 06. Januar 2002 bescheinigt habe. Die Folgen der bei
dem Arbeitsunfall vom 04. Januar 2002 erlittenen Verletzungen seien, den normalen physiologischen Gesetzmäßigkeiten folgend,
längst abgeklungen und eine Änderung sei nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend sei die MdE aufgrund nicht vorhandener unfallbedingter
Funktionseinschränkungen - und nur diese seien für die Einschätzung der rentenberechtigenden MdE relevant - dauerhaft auf
0 v. H. einzuschätzen.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er könne sein Sprunggelenk weder
benutzen noch belasten und leide unter chronischen Schmerzen. Ihn würde auch interessieren, wie die Ärzte wissen könnten,
dass die Achillodynie, die nach dem Unfall aufgetreten sei, nicht auf die Arbeitsunfälle zurückzuführen sei.
Er hat einen Kurzbericht der Reha-Tagesklinik im Forum P vom 07. Februar 2005 und den Widerspruchbescheid des Landesamtes
für Gesundheit und Soziales B vom 25. Mai 2005 vorgelegt, in dem aus Gründen der Vollständigkeit und Klarheit die Funktionsbeeinträchtigungen
wie folgt bezeichnet worden sind:
1. Wirbelsäulenfehlhaltung, degenerative Veränderungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Bandscheibenschaden, Wurzelreizungen.
2. Allergie, Asthma bronchiale.
3. Arbeitsunfallfolgen entsprechend
RVO.
Außerdem hat er ein Attest von Dr. B vom 12. Juli 2005 eingereicht, das sich auf das Widerspruchsverfahren beim Versorgungsamt
bezieht.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Vorerkrankungsverzeichnisse der BKK Essanelle und der CITY BKK seit
1994 beigezogen und Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. J vom 24. Dezember 2004 und des Orthopäden Dr. B vom 03. Januar
2005, dem der Entlassungsbericht der H U Kliniken S vom 17. Dezember 2004 beigefügt gewesen ist, eingeholt. Außerdem hat das
Sozialgericht Kopien aus der Schwerbehindertenakte des Klägers zur Akte genommen.
Dann hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08. Juli 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe es
zu Recht abgelehnt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 04. Januar 2002 Entschädigungsleistungen über den 12.
März 2002 hinaus zu gewähren. Insbesondere habe der Kläger keinen Rentenanspruch nach §
56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII). Die Beklagte habe sich bei ihrer Entscheidung auf die Feststellungen und Bewertungen des den Kläger wegen der Folgen des
Unfalls vom 04. Januar 2002 behandelnden Arztes R gestützt. Dieser habe unter dem 13. März 2002 und dann erneut in seinem
Gutachten vom 29. August 2008 dargelegt, dass die Unfallverletzungen vom 04. Januar 2002, nämlich die Zerrung der linken Wade
und eine Distorsion und Prellung des rechten Sprunggelenks, binnen weniger Wochen ausgeheilt und nicht Ursache der anhaltenden
rechtsseitigen Sprunggelenksbeschwerden seien. Diese beruhten nach den Untersuchungsergebnissen des H Krankenhauses vom 11.
März 2002 auf einer Achillodynie, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 04. Januar 2002 gebracht werden
könne. Es bestünde keine Veranlassung, an den Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zu zweifeln. Insbesondere gäbe
es keinerlei Untersuchungsbefunde, die es nahe legen würden, dass der Kläger am 04. Januar 2002 mehr als nur eine alsbald
ausheilende Bagatellverletzung in Gestalt einer leichtgradigen Distorsion und eventuellen Prellung des Sprunggelenks erlitten
habe, zudem er am Unfalltag selbst weiter gearbeitet und auch am Folgetag bei dem Chirurgen R nur Beschwerden seitens der
linken Wade und zunächst nicht auch des rechten Sprunggelenks beklagt habe. Ob die anhaltenden rechtsseitigen Sprunggelenksbeschwerden
eventuell Folgen der früheren Arbeitsunfälle, insbesondere desjenigen vom 18. Januar 2000 seien, müsse im vorliegenden Fall
nicht entschieden werden, da die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nur über Ansprüche wegen des Arbeitsunfalls vom 04.
Januar 2002 entschieden habe. Allerdings habe der Gutachter überzeugend dargelegt, dass die durchgeführten Untersuchungen
auch keine morphologisch objektivierbaren Unfallfolgen hinsichtlich des Unfalls im Januar 2000 hätten belegen können. Selbst
wenn man aber eine Ursächlichkeit z. B. des Arbeitsunfalls vom 18. Januar 2000 für die Beschwerden des Klägers bejahen würde,
wäre ein Rentenanspruch nicht begründet. Bei festgestellter seitengleicher Fußsohlenbeschwielung, nicht verminderter Beinmuskulatur
und lediglich geringgradigen Bewegungseinschränkungen des rechten Sprunggelenks könne eine rentenberechtigende MdE von mindestens
20 v. H. nicht angenommen werden.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Versorgungsamt habe ihm wegen des Arbeitsunfalls
des Fußes 20 % bescheinigt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids
vom 03. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2004 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls
vom 04. Januar 2002 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten sowie auf die Verfahrensakte des Sozialgerichts Berlin - S 46 SB 1455/05 - verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht wegen der Folgen des Arbeitsunfalls
vom 04. Januar 2002 keine Verletztenrente zu.
Gemäß §
56 Abs.
1 S. 1
SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.
Als Voraussetzung der Gewährung einer Verletztenrente müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung
im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen
Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen
Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit -
ausreicht (Bundessozialgericht - BSG - in SozR 3-2200 § 551
RVO Nr. 16 n. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den
Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterlicher Überzeugung gestützt
werden kann (BSGE 45, 285, 286).
Nach §
56 Abs.
2 S. 1
SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens
ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
Das die gesetzliche Unfallversicherung beherrschende Prinzip der abstrakten Schadensbemessung besagt, dass die Entschädigung
nach dem Unterschied der auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Arbeitsunfall
zu bemessen ist (vgl. BSGE 31, 158; BSG in SozR 2200 § 581 Nr. 6). Es kommt hierbei nicht maßgeblich darauf an, in welchem Umfang der Verletzte in der Ausübung
der bisherigen versicherten Tätigkeit beeinträchtigt ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen
Fähigkeiten durch die Unfallfolgen eingeschränkt werden, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei
sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem unfallversicherungsrechtlichen und unfallmedizinischen
Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend sind, aber die
Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (vgl.
BSG, Urteil vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86 - m. w. N., zitiert nach juris). Bei der Bildung der MdE sind alle Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die mit Wahrscheinlichkeit
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen.
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 03. Juni 2003 ergibt, hat die Beklagte das Ereignis vom 04. Januar 2002 als Arbeitsunfall
und als seine Folgen eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der linken Wade sowie ein folgenlos ausgeheilte Stauchung und Distorsion
des rechten oberen Sprunggelenks anerkannt.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist der Senat davon überzeugt, dass weitere Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich
auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Bereits das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass berücksichtigungsfähig nur
die Gesundheitsstörungen sind, die auf den Arbeitsunfall vom 04. Januar 2002 zurückgeführt werden können, während die Folgen
der vielen vorherigen Arbeitsunfälle in diesem Verfahren nicht berücksichtigungsfähig sind, da hierüber keine überprüfbare
Entscheidung der Beklagten vorliegt.
Auch die Höhe des GdB spielt für die Entscheidung über die Gewährung einer Verletztenrente keine Rolle, denn im Gegensatz
zur MdE bewertet der GdB das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen
im allgemeinen Erwerbsleben. Der GdB ist außerdem auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen, während
die MdE sich allein auf die durch ein bestimmtes Ereignis verursachten Gesundheitsstörungen bezieht. Soweit im Widerspruchsbescheid
des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B vom 25. Mai 2005 als Behinderung unter c) "Arbeitsunfallfolgen entsprechend
der
RVO" genannt sind, die im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme vom 02. Mai 2005 mit einem GdB von 20 v. H. bewertet worden
sind, ist dies dem Senat nicht nachvollziehbar, denn dem Kläger wird keine Verletztenrente aus den hier nicht streitigen Arbeitsunfällen
gewährt. Insbesondere, und das ist hier maßgebend, resultieren aus dem hier streitigen Arbeitsunfall vom 04. Januar 2002 keine
Unfallfolgen und es sind von der Beklagte auch solche nicht mit einer MdE von 20 v. H. bewertet worden. Dem in dem bei dem
Sozialgericht Berlin - S 46 SB 1455/05 - anhängig gewesenen Verfahren eingeholten Gutachten des Praktischen Arztes M vom 20. November 2006 lässt sich vielmehr entnehmen,
dass die Anerkennung von Arbeitsunfallfolgen als Behinderung mit einem Einzel-GdB von 20 allein aufgrund des Gutachtens von
Dr. D erfolgte, das im Auftrag des Arbeitgebers des Klägers ausschließlich zur Beurteilung einer Leistungsminderung nach §
28 Abs. 1 BMT-G II erstellt wurde. Diese Verfahrensweise entspricht jedoch nicht §
69 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) und wird auch durch die Tatsachen nicht gestützt.
Der Kläger hatte sich bei dem Unfall am 04. Januar 2002 eine Zerrung der linken Wade und eine Stauchung des rechten Rückfußes
zugezogen. Wegen dieser Unfallfolgen war er bis zum 13. März 2002 arbeitsunfähig krank. Es sind keine darüber hinausgehenden
Gesundheitsstörungen ersichtlich, die auf diesen Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Der Gutachter R hat nach Auswertung aller
vorliegenden Befunde, insbesondere der Szintigraphie beider Füße und Unterschenkel vom 31. Januar 2002, der MRT des rechten
oberen Sprunggelenks vom 01. März 2002 sowie der Röntgenbefunde und der Sonographie der rechten Achillessehne, nachvollziehbar
dargelegt, dass außer einer Behandlungsbedürftigkeit keine weiteren Gesundheitsstörungen aus diesem Unfall resultieren. Der
Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die bei dem Kläger durch die konsularische Untersuchung am 11. März 2002 festgestellte
Achillodynie rechts unfallbedingt ist. Bei einer Achillodynie handelt es sich um eine ödematöse Aufquellung kollagener Fasern,
die zu einer Zerreißung der Achillessehne führen kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
7. Auflage 2003, Kapitel 8.2.3.2.1). Im Hinblick auf die deutliche Bursitis praeachillae und die so genannte Haglund-Exostose,
einer starken, meist spitzwinkligen Ausbildung der oberen hinteren Ecke des Fersenbeinhöckers (so Pschyrembel unter dem Stichwort
Haglund-Exostose), ist die Schlussfolgerung des Gutachters, die Achillodynie sei unfallfremd, nicht zu beanstanden. Der Kläger
kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Gutachten des Dr. D vom 08. Oktober 2002 stützen, denn dessen Ausführungen, soweit
sie überhaupt zuverlässige Rückschlüsse auf eine Ursachendiskussion lassen, beziehen sich ausschließlich auf den Arbeitsunfall
aus dem Jahre 2000, wobei schon nicht klargestellt ist, ob es sich um den vom 08. März oder vom 19. Juni 2000 handelt, sowie
auf die allgemeine Berufstätigkeit des Klägers. Im Übrigen ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass
der Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Bereich der Wirbelsäule liegt. Es gibt aber keinen
Anhalt dafür, dass die Wirbelsäulenbeschwerden ihre Ursache in dem Arbeitsunfall vom 04. Januar 2002 haben sollen. Dies wird
vom Kläger auch nicht behauptet.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die festgestellten Funktionsstörungen - unabhängig von ihrer Ursache - nur geringfügig
sind und eine rentenberechtigende MdE nicht rechtfertigen können. Nach den unfallmedizinischen Erfahrungswerten (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
aaO., Kapitel 8.12.8.) würde beispielsweise eine Versteifung des oberen Sprunggelenks im Winkel von 90° bis 100° zum Unterschenkel
eine MdE von 20 v. H. ergeben. Ein schmerzhaft wackelsteifes unteres Sprunggelenk rechtfertigt eine MdE von 20 bis 30 v. H.,
eine Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks in Funktionsstellung wird mit einer MdE von 25 v. H. bewertet. Die von
dem Gutachter R nach der Neutral-Null-Methode gemessenen Funktionsmaße (10/0/20, eingeschränkte Gesamtbeweglichkeit um 1/3)
zeigen eine nur endgradige Bewegungseinschränkung. Außerdem konnte der Gutachter weder eine Muskelminderung, Sensibilitätsstörungen
oder Besonderheiten der Fußsohlenbeschwielung feststellen. Auch aus diesem Grund scheidet die Gewährung einer Verletztenrente
aus. Die von dem Gutachter M bei seiner Untersuchung am 13. November 2006 festgestellten Bewegungsausmaße im rechten oberen
Fußgelenk (10/0/30) lassen keine andere Bewertung zu.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.