Unfallversiicherung
Gemischt genutzte Räume
Unfallversicherungsschutz auf Zugangstreppe zwischen Wohn- und Geschäftsbereich
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung eines am 11. Juli 2009 erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
Die 1945 geborene Klägerin betreibt als selbständige Friseurmeisterin ein Friseurgeschäft in B. Eigenen Angaben der Klägerin
zufolge stellte sich im Unfallzeitpunkt bzw. stellen sich Örtlichkeit und Betrieb des Friseurgeschäfts u.a. wie folgt dar:
Die Klägerin nutzt für den Betrieb des Friseurgeschäfts die im Erdgeschoss des in ihrem und im Miteigentum ihres Ehemanns
stehenden Einfamilienhauses befindliche Ladenfläche, um dort die Kundschaft zu bedienen. Im ersten Obergeschoss des Einfamilienhauses
befinden sich Wohnräume der Klägerin und ihres Ehemanns und ein Durchgangszimmer, welches die Klägerin als Büroraum mit einem
Schreibtisch, Computer, Drucker, Telefon und einer Abstellfläche für Friseurartikel nutzt, welche dort zwischengelagert werden.
Im Büroraum erledigt die Klägerin regelmäßig bis 9.00 Uhr morgens die Abrechnung. Die Terminsabsprachen mit der Kundschaft
hält sie in eigenen Händen und erledigt sie entweder vom Büroraum oder von der Ladenfläche aus, wo sich ein weiterer Telefonanschluss
befindet. Erdgeschoss und erstes Obergeschoss sind innerhalb des Hauses ausschließlich durch eine Treppe verbunden, welche
die Klägerin bzw. nach Absprache auch ihre Angestellten in der Regel einmal wöchentlich u.a. auch zum Transport von im vorgenannten
Büroraum zwischengelagerten Friseurartikeln nutzen. Die Klägerin beschäftigt in ihrem Friseurgeschäft angestellte Friseurinnen,
welche überwiegend die Kundschaft bedienen, während sie sich im Laufe der Zeit darauf beschränkte, neben der Abrechnung und
den Einkäufen von Friseurartikeln selbst gelegentlich nur noch einige wenige Stammkundinnen zu bedienen und ansonsten ihren
Angestellten bei deren Frisiertätigkeit beratend zur Seite zu stehen. Das erste Obergeschoss des Hauses ist mit dem Erdgeschoss
über eine Treppe verbunden. Geschäftsbeginn ist montags bis freitags um 9.00 Uhr und samstags um 8.00 Uhr.
Am Samstag, dem 11. Juli 2009 gegen 8.50 Uhr ging die Klägerin die vom ersten Obergeschoss nach unten führende Treppe hinab,
nachdem sie von der Zeugin K, einer ihrer Angestellten, in den Friseurladen gerufen worden war, welcher seit 8.00 Uhr geöffnet
war. Sie trat auf der Treppe fehl, stürzte und zog sich hierbei einen Bruch des zweiten Lendenwirbelkörpers und einen knöchernen
Ausriss des Talus des linken Fußes zu. Die Zeugin K kam ihr zur Hilfe und verständigte den Notarzt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. März 2010 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil sich der Unfall
im von ihr bewohnten Gebäude ereignet habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 06. April 2010 wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 04. November 2010, am 05. November 2011 zur Post aufgegeben, zurück. Sie führte zur Begründung aus,
dass, wenn Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude lägen, begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen sei. Der Gang zur
Arbeitsaufnahme sei daher nicht versichert. Der Versicherungsschutz beginne erst mit Betreten der Arbeitsräume, zumal sich
im Obergeschoss des Hauses der Klägerin ausschließlich Wohnräume befänden.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 06. Dezember 2010 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt und u.a. darauf verwiesen, dass im Obergeschoss auch Arbeitsmaterialien gelagert würden,
welche über die Treppe, auf welcher die Klägerin gestürzt sei, transportiert würden. Sie habe zumindest angesichts des - tatsächlich
unstreitigen - Umstands, dass die Beklagte bereits einen am 26. Februar 1996 auf der Treppe erlittenen Unfall als Arbeitsunfall
anerkannt habe, wegen der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Anerkennung des am 11. Juli 2009 erlittenen Unfalls
als Arbeitsunfall.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2011 abgewiesen. Es hat u.a. zur Begründung
ausgeführt, dass der auf der Treppe erlittene Unfall nicht versichert sei, weil die Treppe keinerlei innere Verbindung zur
Betriebsstätte der Klägerin aufweise; sie sei weder für den Kundenverkehr bestimmt noch werde sie benötigt, um von einem Betriebsraum
in den anderen zu gelangen. Eine Selbstbindung der Beklagte bestehe nicht.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 18. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid am 15. Dezember 2011 Berufung eingelegt
und zur Begründung ausgeführt, die Treppe sei ein betriebsnotwendiges Verbindungsglied zwischen den Friseurräumen und den
im Obergeschoss liegendem Schreibbüro bzw. Materiallager.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2011 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten
vom 06. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2010 festzustellen, dass das Ereignis vom 11.
Juli 2009 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vortrage, dass in der
Treppe ein notwendiges Verbindungslied zum im Obergeschoss befindlichen Lager und Schreibbüro sei, sei dies zu vernachlässigen,
weil sich der Unfall auf der Treppe ereignet habe.
Der Senat hat sich Grundrisse und Fotos vom Einfamilienhaus der Klägerin vorlegen lassen und durch uneidliche Vernehmung der
Zeugen K Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u.a. auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Februar
2013 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07. November 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung
zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 07. November 2012 als Einzelrichter
zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden, §
153 Abs.
5 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin. Sie hat einen
Anspruch auf Anerkennung des angeschuldigten Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Nach §
8 Abs.
1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach §
8 Abs.
1 S. 2
SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum
Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung "infolge" in §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre
bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter
Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen
hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der
Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen
Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht [BSG],
Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als
Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis
und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen
(BSG, aaO., Rn. 10; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, 1.4, S. 21 f.). Die vorgenannten
Merkmale der versicherten Tätigkeit, des Unfallereignisses, des Gesundheitserstschadens und der Unfallfolgen müssen im Sinne
des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen
Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit
(etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn. 15). Dieser innere beziehungsweise sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten
Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung
innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die
tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses
des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb
dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handels mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des
Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (etwa BSG, Urteil vom 07. September 2004 - B 2 U 35/03 R -, zitiert nach Juris Rn. 14).
Hiervon ausgehend lässt sich eine versicherte Tätigkeit im nach §
128 Abs.
1 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gebotenen Maß vollbeweislich zur Überzeugung des Senats annehmen. Geschützt ist die Klägerin gemäß §
3 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII i.V.m. mit §
50 der Satzung der Beklagten in ihrer Stellung als Unternehmerin des Friseurhandwerks. Weiterhin liegt bei der Klägerin durch
das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Betreten bzw. Nutzen der in ihrem Einfamilienhaus liegenden Treppe auch
der zu fordernde innere bzw. sachliche Zusammenhang vor.
Zwar ist jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt
ist (vgl. §
8 Abs.
1 S. 1
SGB VII: Unfall "infolge" einer versicherten Tätigkeit), der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte
und die Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte
versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. §
10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder
auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher
Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg
durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. Darüber hinaus
ist zu beachten, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt,
sondern zu der eigentlichen Tätigkeit. Aufgrund dessen wirft gerade bei Wegen die Bestimmung des Grenzpunktes für den Beginn
bzw. das Ende des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich besondere Schwierigkeiten
auf. Ausgehend von der der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren
in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung sind Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus grundsätzlich als nicht vom
Versicherungsschutz mitumfasst anzusehen. Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von
dem unversicherten Bereich ab, dem von dem Versicherten bewohnten Haus bzw. dem Haus, in dem seine Wohnung liegt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 1/06 R -, zitiert nach juris Rn. 13 f.).
Dass diese Grenze so nicht anwendbar ist, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Haus befinden,
liegt auf der Hand. Ebenso klar ist, dass Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen auch bei dieser
räumlichen Konstellation unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie der versicherten Tätigkeit dienen sollen, weil es keinen
Unterschied rechtfertigt, ob sich die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten befindet oder nicht.
Bei Unfällen, die sich in Räumen bzw. auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte
zugeordnet werden können, ist zu differenzieren. Zur Entscheidung über den Versicherungsschutz ist darauf abzustellen, ob
der Ort, an dem sich der Unfall ereignete, auch Betriebszwecken (wesentlich) dient, ob der rein persönliche Lebensbereich
schon verlassen wurde bzw. auf den Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt. Maßgeblich ist, ob neben den - immer zu berücksichtigenden
- gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken
des Unternehmens dient. Als Kriterium für die Wesentlichkeit kommt es auf eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung
des Unfallorts für betriebliche Zwecke an. Ob dafür etwa das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen einer Treppe ausreicht,
hängt von der Nutzung der Treppe insgesamt ab (vgl. BSG, aaO., Rn. 15 f. unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87 -, zitiert nach juris Rn. 15).
Hieran gemessen ist der Senat im nach §
128 Abs.
1 S. 1
SGG erforderlichen Maß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Treppe im Unfallzeitpunkt vom
Friseurladen aus gesehen u.a. auch den im Obergeschoss befindlichen, dem Friseurgeschäft dienenden Büro- und Lagerraum erschloss.
Die Klägerin war damals und ist heute auf die regelmäßige, werktägliche Benutzung der Treppe angewiesen, um vom Ladengeschäft
in ihr Büro bzw. vom Büro in ihr Ladengeschäft zu gelangen; das Büro dient dem Friseurgeschäft jedenfalls nach wie vor als
weiterer Arbeitsraum, in welchem die Klägerin die Abrechnung und Terminsabsprachen vornimmt und Friseurartikel lagert. Dass
die Treppe auch der Erschließung der privaten Wohnräume der Klägerin dient, steht der Erstreckung des Versicherungsschutzes
auf die Treppe nach der vorstehenden Gesetzesauslegung gerade nicht entgegen. Der zu fordernde innere Zusammenhang wurde auch
nicht aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Unfallhergangs unterbrochen. Vielmehr fand der betriebliche Bezug der Treppennutzung
mit der versicherten Stellung als Friseurunternehmerin am Unfalltag um 8.50 Uhr darin Bestätigung, dass die Klägerin sich
gerade anschickte, über die Treppe den Friseursalon im Erdgeschoss aufzusuchen, in welchem bereits - den üblichen Betriebszeiten
entsprechend am Samstag ab 8.00 Uhr - bedient wurde und in den sie die Zeugin K gerufen hatte, als sie auf der Treppe fehl
trat und stürzte. Die Überzeugung vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzung des gesetzlichen Versicherungsschutzes bzw.
der Unfallkausalität hat sich der Senat zunächst aus dem detaillierten Vorbringen der Klägerin zur Nutzung ihres Einfamilienhauses
einschließlich der von ihr vorgelegten Lichtbilder und Grund- bzw. Aufrisszeichnungen des Hauses gebildet, zumal die Beklagte
den klägerischen Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren nicht bestritten hat. Zudem hat die Zeugin K, welche bei der Klägerin
bereits im Unfallzeitpunkt langjährig beschäftigt war und der Klägerin direkt nach dem Unfall zur Hilfe geeilt war, die Angaben
der Klägerin insbesondere zur Ausstattung und Nutzung des im ersten Obergeschoss gelegenen Büroraums, zur Erschließungsfunktion
der Treppe und zum Geschehen am Tattag glaubhaft bestätigt.
Ferner bestehen keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen eines bei Ausübung der vorgenannten versicherten Tätigkeit eingetretenen
Unfallereignisses, welches darin bestand, dass die Klägerin am 11. Juli 2009 gegen 8.50 Uhr auf der Treppe fehl tritt und
hierdurch stürzte. Sie wurde noch auf bzw. an der Treppe liegend von der Zeugin K gefunden, welche dann den Notarzt rief.
Weiterhin bestehen keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis
zurückführbaren Gesundheitserstschadens, indem sich die Klägerin durch den Sturz eine Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers
und einen knöchernen Ausriss des Talus des linken Fußes zuzog.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund i.S.v. §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.