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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2009 - 7 KA 143/09
Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Aussetzungsantrags; Interessen- und Folgenabwägung
1. Ein Aussetzungsantrag nach § 199 Abs. 2 SGG wird nicht unzulässig, wenn eine Behörde ihrer Verpflichtung aus einer sozialgerichtlichen Eilentscheidung nachkommt, sofern sie in ihrer Entscheidung klargestellt, dass diese gegenstandslos wird, wenn das Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts aufhebt oder die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.
2. Im Rahmen der nach § 199 Abs. 2 SGG vorzunehmenden Interessen- und Folgenabwägung spielen die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich keine Rolle. Dem Aussetzungsinteresse ist ausnahmsweise dann der Vorrang vor dem Interesse an sofortiger Durchsetzung der einstweiligen Anordnung einzuräumen, wenn der mit der Beschwerde angefochtene sozialgerichtliche Beschluss offensichtlich fehlerhaft ist; denn ein Interesse an der auch nur vorläufigen Durchsetzung einer offensichtlich fehlerhaften Entscheidung ist nicht schutzwürdig. Der Maßstab der Interessenabwägung nach § 199 Abs. 2 SGG entspricht insoweit dem des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
1. Kommt eine Behörde ihrer Verpflichtung aus einer sozialgerichtlichen Eilentscheidung nach, und stellt sie in dieser Entscheidung klar, dass die vorläufige Anerkennung gegenstandslos wird, wenn das Landessozialgericht den im Tenor genannten Beschluss des Sozialgerichts aufhebt oder die Aussetzung der Vollstreckung anordnet, so steht die einem Aussetzungsantrag nicht entgegen.
2. Im Rahmen der zur Entscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG zu treffenden Interessen- und Folgenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der nach § 175 SGG vorgesehene Regelfall der sofortigen Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Anordnung eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung nur dann zulässt, wenn der nach der gerichtlichen Entscheidung Unterliegende durch die Vollstreckung des Beschlusses vor Eintritt der Rechtskraft einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Obsiegenden nicht entgegensteht. Im Rahmen dieser Interessen- und Folgenabwägung spielen die Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich keine Rolle. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 175
,
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 02.09.2009 S 83 KA 469/09 ER
Auf den Antrag der Antragstellerin wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2009 (S 83 KA 469/09 ER) bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens gegen diesen Beschluss ausgesetzt.
Die Antraggegnerin des vorliegenden Verfahrens trägt die Kosten des Aussetzungsverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: