Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2012 - 7 KA 71/11
Umfang des Hinweis- und Beratungsrechts einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Geschäftsmodell eines Labors für Zahnersatz; Androhung von Ordnungsmitteln
1.) Unter Beachtung von §§ 198, 201 SGG ist die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO auf einen Betrag von 10.000 € zu begrenzen und auf die Androhung von Ordnungshaft zu verzichten.
2.) Die Befugnis, Vertragszahnärzte zu beraten, ihnen gegenüber rechtliche Hinweise zu geben und gegenüber bestimmten Geschäftpraktiken Bedenken zu äußern, gehört zum Kernbereich verhaltenssteuernder Maßnahmen einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen im Rahmen der ihr nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB V zugewiesenen Überwachungsaufgaben.
3.) Für einen Dritten besteht kein schützenswertes Recht, gegen die Äußerung von Bedenken einer KZV an einem bestimmten vertragszahnärztlichen Verhalten im Vorfeld einer sachlich-rechtlichen Berichtigung oder einer Disziplinarmaßnahme vorzugehen.
4.) Um den Zusammenhang zur Interessenwahrnehmung und Rechtskontrolle der Leistungserbringung der Vertrags(zahn)ärzte zu wahren, ist das Recht einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung zur Äußerung von Bedenken auf die vertrags(zahn)ärztliche Leistungserbringung und Abrechnung selbst begrenzt, darf in Bezug auf Dritte keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten und ist auf Publikationen zu begrenzen, die für die Information der Vertrags(zahn)ärzte bereitstehen.
1. Unter Beachtung von §§ 198, 201 SGG ist die Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO auf einen Betrag von 10.000 € zu begrenzen und auf die Androhung von Ordnungshaft zu verzichten.
2. Die Befugnis, Vertragszahnärzte zu beraten, ihnen gegenüber rechtliche Hinweise zu geben und gegenüber bestimmten Geschäftspraktiken Bedenken zu äußern, gehört zum Kernbereich verhaltenssteuernder Maßnahmen einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung im Rahmen der ihr nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB V zugewiesenen Überwachungsaufgaben.
3. Für einen Dritten besteht kein schützenswertes Recht, gegen die Äußerung von Bedenken einer KZV an einem bestimmten vertragszahnärztlichen Verhalten im Vorfeld einer sachlich-rechtlichen Berichtigung oder einer Disziplinarmaßnahme vorzugehen.
4. Um den Zusammenhang zur Interessenwahrnehmung und Rechtskontrolle der Leistungserbringung der Vertrags(zahn)ärzte zu wahren, ist das Recht einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung zur Äußerung von Bedenken auf die vertrags(zahn)ärztliche Leistungserbringung und Abrechnung selbst begrenzt, darf in Bezug auf Dritte keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten und ist auf Publikationen zu begrenzen, die für die Information der Vertrags(zahn)ärzte bereitstehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
BGB § 823
,
BGB § 824
,
BGB § 826
,
GG Art. 12
,
GG Art. 14
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 9 Abs. 1
,
GG Art. 9 Abs. 3
,
SGB V § 106 Abs. 1
,
SGB V § 106 Abs. 3 S. 2
,
SGB V § 106 Abs. 5 S. 1
,
SGB V § 106a
,
SGB V § 73 Abs. 2
,
SGB V § 75 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 75 Abs. 2
,
SGB V § 81 Abs. 5
,
SGG § 198 Abs. 1
,
SGG § 201
,
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 890
Vorinstanzen: SG Berlin 20.05.2011 S 83 KA 199/11 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2011 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, es unter Androhung eines in jedem Fall der Wiederholung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000 € zu unterlassen, im Hinblick auf den Geschäftbetrieb der Antragsgegnerin wörtlich oder sinngemäß folgende Äußerung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
- dass "neben dem Problem des Eigenlaborstatus auch steuerrechtliche Probleme auftreten können" und
- "Wir müssen Sie im Gegenteil vor einer weiteren Zusammenarbeit ausdrücklich warnen".
Im Übrigen werden die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Mai 2011 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾, die Antragsgegnerin zu ¼.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf 400.000 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: