Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1
Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 29.12.1977 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am ...1947 geborene Kläger besuchte die Ingenieurhochschule für Maschinenbau "..." in R. in der Fachstudienrichtung Stahlbau
und erwarb mit Urkunde vom 14.07.1971 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Ab 01.09.1971 war er
zunächst als Projekt-Ingenieur beim VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau in R. tätig. Ab 27.12.1977 war der Kläger beim VEB (K)
B. beschäftigt, zuerst ebenfalls als Projektingenieur, ab 11.01.1982 als Sekretär des Erzeugnisgruppenverbandes, ab 01.01.1984
als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Betriebsdirektors und zuletzt von 01.01.1987 bis 30.06.1990 als Produktionslenker.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war er nicht beigetreten. Auch eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in
ein Zusatzversorgungssystem der DDR war ihm bis 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die AVItech lehnte (Zeitraum
01.05.1971 - 30.06.1990) die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 ab,
weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht vorlägen. Als Produktionslenker sei er nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen, so dass
die sachlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Am 30.06.1990 habe er eine Beschäftigung im VEB Kreisbaubetrieb B. ausgeübt,
bei dem es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (wie Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsverordnung
gehandelt habe und es sei auch kein im Sinn von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (2. DB) einem volkseigenen
Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Der VEB Kreisbaubetrieb B. sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige
der DDR der Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und -modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet
gewesen. Dem Betrieb habe daher weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern
das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Die betrieblichen Voraussetzungen
für einen Feststellungsanspruch zur AVItech seien nicht erfüllt. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten
nach § 5 AAÜG.
Mit der am 06.03.2006 beim Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren zur Feststellung fiktiver Zusatzversorgungsanwartschaften
in der AVItech weiterverfolgt. Der VEB Kreisbaubetrieb B. sei ein Betrieb des industriellen Wohnungsbaus gewesen. In seiner
letzten Tätigkeit als Produktionslenker und stellvertretender Produktionsdirektor habe er alle produzierenden Abteilungen
des VEB koordiniert und ihm habe als Komplexbauleiter die Verbindung zu den Auftraggebern unterlegen. Mit dem sog. Wohnungsbaubeschluss
der DDR-Regierung Anfang der 70er Jahre sei der VEB völlig umgestaltet worden. Die Mitarbeiterzahl sei auf ca. 430 gestiegen
und der VEB habe vom Wohnungsbaukombinat die Projektverantwortung für den IW 64, ein Blockbauerzeugnis, übernommen. Der VEB
Kreisbaubetrieb B. habe 1000 Wohnungen in B., 600 in N., 500 in K. und weitere auf kleinern Standorten realisiert. Der Betrieb
habe auch am 30.06.1990 noch als volkseigener Betrieb des Bauwesens bestanden. Dem ist die Beklagte entgegen getreten und
hat auf die Maßgeblichkeit der Betriebsgruppenzuordnung verwiesen.
Dem Sozialgericht lagen ein Auszug aus den Register der volkseigenen Wirtschaft (HRC 1 ...) vor, wonach der Betrieb zunächst
als VEB (K) Baureparatur im Januar 1965 eingetragen war, ab 07.09.1971 als VEB (K) Bau firmierte und per 01.01.1986 in VEB
Kreisbaubetrieb B. umbenannt wurde. Der VEB unterstand dem Kreisbauamt des Rates des Kreises B., ab 1978 war das Bezirksbauamt
85 als weiteres Kontrollorgan eingetragen.
Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 07.06.2006 den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2005
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 aufgehoben und die Sache an die Beklagte zurückverwiesen. Die Anwendbarkeit
des §
131 Abs.
5 Satz 1
SGG sei nicht auf reine Anfechtungssituationen beschränkt. Die bisherige Sachaufklärung werde für unzureichend gehalten, so dass
die Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung gemäß §
131 Abs.
5 SGG erfolge, weil sich anhand der bisher aktenkundigen Tatsachen nicht abschließend erkennen lasse, ob dem Kläger der geltend
gemachte Anspruch zustehe. Es sei gerichtsbekannt, dass die Zuordnung zu den einzelnen Wirtschaftsgruppen nicht immer mit
den tatsächlichen Gegebenheiten konform gegangen sei; dabei handele es sich um ein Kriterium von mehreren Erkenntnismitteln.
Die noch notwendigen Ermittlungen seien nach Art und Umfang erheblich.
Gegen den ihr am 30.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 04.07.2006 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG weiter vor, geeignetes Indiz für die Einreihung der Betriebe des
Bauwesens sei das statistische Betriebsregister der DDR. Es habe nicht festgestellt werden können, ob und dass der VEB die
industrielle (Massen)Produktion von Sachgütern oder Bauwerken verfolgt habe. Schon der Name "Baureparaturen" spreche gegen
eine Produktion; der Betrieb sei dem Rat des Kreises und keinem Ministerium bzw. Organ der Industrie oder des Bauwesens unterstellt
gewesen. Es obliege dem Kläger, durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass er in einem Betrieb beschäftigt gewesen sei,
der dem betrieblichen Geltungsbereich der AVItech unterfallen habe. Der Beweisaufnahme und den vorgelegten Unterlagen könne
nicht entnommen werden, dass der VEB massenhaft Bauwerke - wie ein zentral geleitetes Baukombinat oder Wohnungsbaukombinat
errichtet habe. Der Betrieb habe jährlich etwa 100 Wohnungen errichtet, so dass keine massenhafte Herstellung von Bauwerken
i.S.d. Rechtsprechung des BSG gegeben sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 07.06.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 29.12.1977 bis 30.06.1990 als Zeit
der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die erzielten Entgelte festzustellen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und trägt ergänzend u.a. vor, Herzstück des VEB Kreisbaubetrieb B. sei
die sog. Taktstraße gewesen, die die Serienfertigung von Wohnungen von der Projektierung über die Erschließung, die Rohbaumontage,
den Ausbau bis zur Nutzungsübergabe zum Zweck gehabt habe. In dieser Zeit sei in der DDR nicht nur die "Platte" WBS (Wohnungsbauserie)
70 sondern auch der Blockbau IW (Industrieller Wohnungsbau) 64 und 85 (weiter-)entwickelt worden. Die Kapazitäten des Betriebes
seien über die Kreisgrenzen von B. hinaus direkt vom Bezirksbauamt verplant worden. Baureparaturen und -instandhaltungen hätten
insgesamt für die DDR-Bauwirtschaft eine nur untergeordnete Rolle gespielt und seien im Bereich der Produktionsgenossenschaften
des Handwerks und der privaten Bauhandwerker angesiedelt gewesen. Noch geringer sei deren Bedeutung für die volkseigene Bauwirtschaft
gewesen. Ein Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger führt der Kläger nicht.
Dem Senat lagen die Anweisung zur Gründung des VEB (K) Baureparatur B vom 31.12.1965 sowie der Antrag auf Änderung des Betriebsnamens
vom 06.05.1988 vor sowie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Privatisierung im Juli 1990. Der Senat hat Beweis erhoben
durch Einvernahme des ehemaligen Betriebsdirektors A1, des ehemaligen Direktors für Produktion B1 und des ehemaligen technischen
Direktors C1 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift zum Erörterungstermin am 23.05.2008
Bezug genommen. Vom Zeugen C1 wurde Auszüge aus dem Informationskatalog zum Blockbau IW 85 im Bezirk Dresden nebst Angebotsprojekten
und Forschungsergebnissen zur Gerichtsakte gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (§§
144,
151,
153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Überwiegend zu Recht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten
vom 07.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 aufgehoben; zu Unrecht hat das Sozialgericht indes
das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an die Beklagte zurückverwiesen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist §
131 Abs.
5 Satz 1
SGG auf die hier vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, letztere in Form der Verpflichtungsklage, nicht
anwendbar. Die Norm erfasst schon von ihrem Wortlaut her ausschließlich die reine Anfechtungsklage. Der erkennende Senat nimmt
in diesem Zusammenhang Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.04.2007 (B 5 RJ 30/05 R) die im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts allerdings noch nicht vorlag und schließt sich den dortigen Ausführungen
aus eigener Überzeugung an (vgl. im Einzelnen hierzu: SächsLSG, Urteil vom 20.11.2007 - L 4 R 1034/05 m.w.N.).
Es besteht vorliegend kein Anlass, auf Grund der unzutreffenden Anwendung des §
131 Abs.
5 SGG die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Die Möglichkeit des Berufungsgerichts, einen Rechtsstreit gemäß §
159 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen, unterliegt engen Grenzen. Nach jener Vorschrift kann das Landessozialgericht durch
Urteil die angefochtene Entscheidung nur aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses entweder
die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1), das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet
(Nr. 2) oder nach dem Erlass des angefochtenen Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung
wesentlich sind (Nr.
3). Die Möglichkeit, nach §
159 Abs.
1 Nr.
1 SGG eine Zurückverweisung auszusprechen, weil das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
besteht schon deswegen nicht, weil das Sozialgericht die Klage nicht (etwa als unzulässig) abgewiesen, sondern ihr jedenfalls
hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens - stattgegeben hat.
Allerdings könnte ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG vorliegen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift, d.h. der Mangel darf
nicht den sachlichen Inhalt, sondern in der Regel nur den Weg zum Urteil betreffen. Wesentlich ist der Mangel, wenn das Urteil
des Sozialgerichts auf ihm beruhen kann, was bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung gemäß §
103 SGG grundsätzlich immer der Fall sein kann. Es bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, ob bei einer unzutreffenden Anwendung
des §
131 Abs.
5 SGG nicht nur auf Anfechtungs-, sondern auch auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d.
§
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG gegeben ist, weil das Sozialgericht die ihm obliegende Pflicht zur gerichtlichen Ermittlung des Sachverhalts unterlassen
hat. Denn die Zurückverweisung an das Sozialgericht steht nach §
151 Abs.
1 SGG im pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Senats. Da der vorliegende Rechtsstreit entscheidungsreif ist, sieht der Senat
unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG vorliegen von einer Zurückverweisung ab. Der Senat hat sich in diesem Zusammenhang davon leiten lassen, dass bis zum Urteil
des Bundessozialgerichts vom 17.04.2007 (B 5 RJ 30/05 R) zumindest in der sozialrechtlichen Literatur wie auch in der Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte und Sozialgerichte
(vgl. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 11.08.2005 S 18 KR 304/05 ; SächsLSG, Urteil vom 26.10.2005 L 6 SB 24/05 ; LSG NRW, Urteil vom 11.05.2005 L 8 RJ 141/04) der Anwendungsbereich des §
131 Abs.
5 SGG umstritten war.
Daher ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden auf die Berufung der Beklagten abzuändern, soweit das Sozialgericht
die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Beklagte zurückverwiesen hat. Soweit die Beklagte darüber hinaus mit ihrer Berufung
die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt hat, ist hingegen die Berufung im tenorierten Umfang zurückzuweisen. Die
angefochtenen Bescheide sind teilweise in der Sache rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§
154 Abs.
2 Satz 1
SGG).
Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und in dem zuletzt noch beantragten Umfang auch begründet. Eine Anschlussberufung
ist insbesondere nach §
202 SGG i.V.m. §
524 Zivilprozessordnung (
ZPO) möglich. Die Neufassung des §
524 ZPO infolge des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) gilt auch für das sozialgerichtliche Verfahren, allerdings mit der Maßgabe, dass die sich auf die Begründung der Berufung
und der Anschlussberufung beziehenden Fristen der
ZPO nicht gelten (vgl. Leitherer in Meyer-LadewigKeller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
143 RdNr. 5). Der Berufungsbeklagte kann sich somit entweder der Berufung des Gegners anschließen oder innerhalb der für ihn
maßgeblichen Berufungsfrist selbst Berufung einlegen. Im ersten Fall ist seine Berufung von der des Berufungsklägers abhängig
(§
524 Abs.
4 ZPO), im zweiten Fall ist sie unabhängig. Die Anschlussberufung muss nicht ausdrücklich so bezeichnet sein; es genügt, dass zum
Ausdruck kommt, über die zurückweisende Berufung hinaus solle das angefochtene Urteil zu Gunsten des Rechtsmittelbeklagten
geändert werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, aaO., § 143, RdNr. 5e).
Dies zu Grunde gelegt, handelt es sich bei dem Antrag des Klägers in dessen Berufungserwiderung vom 03.08.2006 um eine (unselbstständige)
Anschlussberufung, da dieses Schreiben erst nach Ablauf des 03.08.2006 am 08.08.2006 und damit außerhalb der für ihn geltenden
Monatsfrist des §
151 Abs.
1 SGG eingegangen ist. Der Antrag lässt eindeutig erkennen, dass der Kläger über die Zurückweisung der Berufung hinaus auch eine
Änderung des Urteils zu seinen Gunsten begehrt, nämlich zusätzlich zur Aufhebung der Bescheide die Verurteilung der Beklagten
zur Anerkennung von Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Rahmen seines Leistungs-
und Verpflichtungsantrages.
Die Anschlussberufung des Klägers ist auch begründet. Zu Unrecht hat es die Beklagte in ihrem Bescheid vom 07.12.2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 abgelehnt, die Voraussetzungen des § 1 AAÜG festzustellen. Denn jedenfalls die Zeit vom 29.12.1977 bis 30.06.1990 ist zu seinen Gunsten als Zeit der Zugehörigkeit zur
Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Soweit dies abgelehnt wurde, sind die angefochtenen
Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§
54 Abs.
3 Satz 2
SGG).
Vorliegend ist entgegen der Ansicht der Beklagten die Anwendbarkeit des AAÜG zu bejahen. Beim Kläger liegen nämlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG in o.g. Zeitraum vor. Er war, wie es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Anwendbarkeit des AAÜG erforderlich ist, am Stichtag "30.06.1990" in einem volkseigenen Betrieb tätig gewesen.
Bei Personen, die - wie der Kläger am 01.07.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht
auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 01.08.1991 geltenden Bundesrecht an
diesem Tag auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung
einer Versorgungszusage" erlangt haben (st. Rspr. vgl. z.B.: BSG, Urteile vom 09.04.2002 und 10.04.2002 - B 4 RA 3/02 R u.a. in: SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8). Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der Altersversorgung
der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (im Folgenden: AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1
der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. S. 487; im Folgenden: 2. DB), soweit diese am 03.10.1990 zu sekundärem
Bundesrecht geworden sind, von drei Voraussetzungen ab (vgl. nur BSG, Urteile vom 09.04.2002 B 4 RA 31/01 R in: SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und B 4 RA 41/02 in: SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Generell war dieses System eingerichtet für Personen, 1. die berechtigt waren, eine bestimmte
Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeiten ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung),
und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten
Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech; denn ihm war am 14.07.1971 das Recht
verliehen worden, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Auch die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung ist
gegeben. Maßgeblich ist insoweit nach der Rechtsprechung des BSG, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung
in das Versorgungssystem der AVItech nur dann erfüllen, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten
im produktionsbezogenen ingenieurtechnischem Bereich lag; lag der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit z.B. im wirtschaftlich-kaufmännischen
Bereich, waren sie hingegen berufsfremd eingesetzt (vgl. BSG, Beschluss vom 24.04.2008 - B 4 RS 10/08 B - und Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 2/07 R, m.w.N.). Mit seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Produktionslenker und Komplexbauleiter war der Kläger als Ingenieur
der Fachrichtung Stahlbau entsprechend seiner Ausbildung ingenieurtechnisch und damit in keiner Weise berufsfremd tätig. Dabei
ist ohne Bedeutung, dass seine Tätigkeit unter verschiedenen Bezeichnungen (Projektingenieur, Sekretär des Erzeugnisgruppenverbandes,
wissenschaftlicher Mitarbeiter des Betriebsdirektors bzw. Produktionslenker) in seinem Sozialversicherungsausweis eingetragen
war. Nach den überzeugenden und übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen A1 und B1 war der Kläger verantwortliches Bindeglied
zwischen der Vorbereitung, Projektierung und Bauausführung von Vorhaben in Blockbauweise mit dem sog. IW 85. Dies betraf sowohl
die Überwachung der Bauausführung durch den VEB Kreisbaubetrieb B. selbst wie der Zeuge B1 angegeben hat als auch die mit
der Erzeugnisverantwortlichkeit des Betriebes verbunden Aufgaben so der Zeuge A1. Damit steht fest, dass der Kläger im Rahmen
seiner Tätigkeit aufgrund seiner fachlichen Qualifikation auf die Entwicklung und Verwendung des IW 85 Einfluss genommen hat,
also produktionsbezogen ingenieurtechnisch tätig war. Hinzu kommt, dass die Produktionslenkung auch nach dem Rahmenstrukturplan
für Kreisbaubetriebe über 300 Personen dem Fachbereich Produktion zugeordnet war (vgl. Übersicht GBl. II Nr. 3 S. 34).
Schließlich war der Kläger am maßgeblichen Stichtag (30.06.1990) auch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens
beschäftigt.
Aus § 5 AVItech i.V.m. § 1 Abs. 2 der 2. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb":
Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor
der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung,
Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Den betrieblichen Anwendungsbereich der
AVItech unterlagen als "Produktionsbetrieb" somit nur VEB der Industrie, d. h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle
Fertigung von Sachgütern betrieben. Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen
waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2003 - B 4 RA 1/03 R m.w.N.). Auf ihre Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB,
Kombinaten und VVG Wert gelegt (z.B. § 16 der Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 S. 963; § 2 der Kombinatsverordnung
1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort werden ausdrücklich die VEBs in den Sektoren Industrie und Bauwesen
denen in den Sektoren Handel, Dienstleistung, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt.
Auch nach dem Sprachgebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche der beiden Wirtschaftsbranchen
Industrie und Bauwesen. Allerdings war nicht jeder volkseigenen Betrieb des Bauwesens ein solcher im Sinne des § 1 Abs. 1
der 2. DB, sondern sein Hauptzweck musste die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2007,
B 4 RS 2/07 R, m.w.N.). Denn nur der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der
Planwirtschaft ermöglichen (vgl. BSG, Urteile vom 09.04.2002 B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, vom 08.06.2004 B 4 RA 57/03 R und vom 23.08.2007 B 4 RS 2/07). Dass nur eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die
DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem Beschluss
über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom
14.06.1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip
hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger
Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen
Bauwerken zum Gegenstand hatte. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft.
Demgemäß wurde in dem o.g. Beschluss vom 14.06.1963 u.a. unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden
Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig
waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil
vom 08.06.2004 B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3; BSG, Urteil vom 23.08.2007 B 4 RS 3/06 R JURIS-Dokument, Rn. 24). Der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen hatte selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger
Bautätigkeit differenziert. Auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) wurde ausdrücklich
unterschieden zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, dessen Produktion vorwiegend durch industrielle
Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate
und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet war (S. 125), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung
der Bausubstanz erfasste, die lediglich zur Teilreproduktion führte und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung
und Teile der Rekonstruktion umfasste (S. 128).
Dies zugrunde gelegt, handelt es sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme beim VEB Kreisbaubetrieb B. um einen industriellen
Baubetrieb im vorgenannten Sinn. Dies ergibt sich zum einen aus den vorliegenden Registerunterlagen zum VEB Kreisbaubetrieb
B. ; denn insbesondere die Unterstellung unter die Aufsicht des Bezirksbauamtes ist ein Indiz für die Annahme, dass es sich
im konkreten Einzelfall des VEB Kreisbaubetriebes B. um Betriebsaufgaben gehandelt hat, die über die üblichen Aufgaben von
Kreisbaubetrieben hinaus gingen. So sah die Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener
Kreisbaubetriebe vom 01.07.1987 (GBl. II Nr. 3 S. 32; im Folgenden: Rahmenrichtlinie) in ihrer Ziffer II Nr. 1 Satz 1 lediglich
vor, dass die Kreisbaubetriebe den Räten der Kreise unterstellt waren. Die im Register der volkseigenen Wirtschaft dokumentierte
Kontroll- und Aufsichtsbefugnis des Bezirksbauamtes stützt die Annahme, dass der VEB Kreisbaubetrieb B. im ländlichen Raum,
wo kein Wohnungsbaukombinat die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum gewährleistete, für die massenhafte Errichtung von
Neubauten aus industriell vorgefertigten Bauteilen zuständig war.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach der Rahmenrichtlinie vom 29.06.1987 grundsätzlich die Erhaltungs-, Baureparatur-
und Modernisierungsaufgaben der Kreisbaubetriebe im Vordergrund standen (vgl. Ziffer I. Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 der Rahmenrichtlinie).
Dass die Betriebsaufgabe des VEB Kreisbaubetrieb B. durchaus auf die massenhafte industrielle Bauproduktion ausgerichtet sein
konnte, ergibt sich indes ebenfalls aus der Rahmenrichtlinie, da die Kreisbaubetriebe nach Ziffer I. Nr. 1 letzter Satz vorrangig
Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen hatten. Dies sollte nach Ziffer I. Nr. 2 durch industrielles
Bauen auf der Basis eines hohen Produktivitäts- und Effektivitätsniveau geschehen, wobei u.a. die Anwendung effektiver Bautechnologien
durchgängig zu industrialisieren war, auch durch den Einsatz vorgefertigter Bauteile. Nach Ziffer I. Nr. 5 konnten die Kreisbaubetriebe
auch für Leistungen des Neubaus mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden.
So belegen zum anderen auch die Aussagen der vernommenen Zeugen, dass Hauptaufgabe des VEB Kreisbaubetrieb B. die massenhafte
Errichtung von Wohnungen war. Alle drei Zeugen haben übereinstimmende und in sich schlüssige Angaben dazu gemacht, welcher
Hauptzweck mit den tatsächlich beim VEB Kreisbaubetrieb B. wahrgenommenen Aufgaben verfolgt wurde, und hinsichtlich dieses
Beweisthemas ergiebig berichtet. Sie alle sind im Hinblick auf ihre berufliche Stellung als letzter Betriebsdirektor, ehemaliger
Leiter der Produktion bzw. Technischer Leiter des VEB Kreisbaubetrieb B. auch geeignet, zur Frage des verfolgten Hauptzwecks
des Betriebes aufschlussreiche Informationen zu liefern. Danach ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats, dass der
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30.06.1990 und im noch streitigen Zeitraum die vom Bundessozialgericht herausgearbeiteten
Kriterien für die Annahme eines industriellen Baubetriebs im o.g. Sinne erfüllt hat.
Die Geschäftstätigkeit des VEB Kreisbaubetriebs B. war zu 80 bis 90% auf Neubaumaßnahmen im Wohnungsbau sowohl im damaligen
Kreis B. als auch über die Kreisgrenzen hinaus gerichtet. Neben der eigenen Lehrproduktion wurden nur in untergeordnetem Umfang
Reparaturarbeiten ausgeführt, da für Baureparaturen im Territorium die verschiedenen Produktionsgenossenschaften des Handwerks
(PGH) und private Handwerker zuständig waren. Die im Kreis anfallenden Baureparaturmaßnahmen wurden über die Kreisbauämter geplant,
bilanziert und insoweit die PGH bzw. die im Kreis recht starken privaten Handwerksbetriebe beauftragt. Der Zeuge C1 hat überzeugend dargelegt, dass für Instandhaltungs-,
Modernisierungs- und sonstige Baureparaturmaßnahmen im VEB Kreisbaubetrieb B. keine Kapazitäten vorhanden waren, weil in den
Jahren 1970 bis 1990 ca. 2870 Wohneinheiten fertig zu stellen waren. Sowohl der ehemalige Betriebsdirektor A1 als auch der
Technische Direktor C1 haben ausgesagt, dass in den letzten Jahren der DDR jährlich bis zu 200 Wohneinheiten realisiert wurden.
Bei den vom VEB Kreisbaubetrieb B. nahezu ausschließlich durchgeführten Neubaumaßnahmen handelte es sich zudem um massenhaft
standardisierte Wohneinheiten in Blockbauweise, mithin um massenhafte Bauproduktion im Wege industrieller Fertigungsmethoden
im Wohnungsbau. Der VEB verwendete dazu Blockbauteile bis zur Laststufe 1,1 KN, die zwar kleiner als die von den Wohnungsbaukombinaten
verwendeten Wohnungsbauplatten waren, aber nichtsdestoweniger industriell vorgefertigte Bauteile aus Leicht- bzw. Gasbeton,
die nicht manuell sondern nur maschinell bewegt werden konnten.
Unter Verwendung der Fertigbauelemente der Erzeugnisgruppen IW 64 bzw. IW 85 errichtete der VEB Kreisbaubetrieb B. als Hauptauftragnehmer
zudem auch komplexe Wohnungsbaustandorte, d. h. neben den Wohnungsneubauten auch die gesamte Infrastruktur sowie Nebengebäude,
quasi "schlüsselfertig". Bei den Wohneinheiten handelte es sich um 3- und 5-Geschosser mit standardisierten Grundrissen. Der
VEB Kreisbaubetrieb B. besaß für die Durchführung dieser massenhaften Bauvorhaben auch mit Ausnahme der Elektrikerleistungen
selbst die erforderlichen Gewerke und hat demzufolge die Neubaumaßnahmen sowohl projektiert als auch was im vorliegenden Zusammenhang
entscheidend ist diese selbst ausgeführt. Nur im Rahmen von Elektrikerarbeiten war er auf entsprechende Zuteilung (Bilanzierung)
angewiesen, was aber nichts daran ändert, dass im Übrigen der VEB Kreisbaubetrieb B. selbst mit eigenen Mitarbeitern die erforderlichen
Bautätigkeiten ausführen konnte. Obwohl der Betrieb die Erzeugnisverantwortlichkeit für die Blockbauteile des IW 64 bzw. IW
85 inne hatte, war der weitüberwiegende Teil der am Ende ca. 350 Beschäftigten tatsächlich im Hochbau beschäftigt. Demgegenüber
spielten Reparatur- oder Rekonstruktionsmaßnahmen, also Arbeiten an bereits bestehenden Objekten, die der Annahme einer massenhaften
Bautätigkeit entgegenstehen könnten, im Betriebszweck des VEB Kreisbaubetrieb B. eine nur ganz untergeordnete Rolle.
Vor diesem Hintergrund tritt die Zuordnung nach der Wirtschaftsgruppe als nur zusätzliches Indiz zur Feststellung des Betriebszwecks,
welches durch tatsächliche Feststellungen zur betrieblichen Hauptaufgabe des Betriebes bestimmt wird, hintan. Auch der Umstand,
dass der VEB Kreisbaubetrieb B. "nur" dem örtlichen Leitungsorgan und dem Bezirksbauamt, nicht dem Ministerium für Bauwesen
direkt unterstellt war, steht der Feststellung, dass Hauptzweck des Betriebes die Bauwirtschaft i.S.d. Versorgungsordnung
war nicht entgegen, weil diese Unterstellung lediglich eines von mehreren Bewertungskriterien darstellt (vgl. BSG, Urteil
vom 08.06.2004 - B 4 RA 75/03 R). Vielmehr spricht im Falle des VEB Kreisbaubetrieb B. für die Hauptaufgabe im Rahmen der massenhaften Bauproduktion die
sogar im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Kontrollfunktion des Bezirksbauamtes.
Nach alledem ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass am 30.06.1990 und im übrigen noch streitigen Zeitraum der Kläger
auch die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden,
der die angefochtenen Bescheide im vollen Umfang aufgehoben hatte, entsprechend zu ändern und die Beklagte zu verpflichten,
den Zeitraum vom 29.12.1977 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen. Schließlich war die weitergehende
Berufung der Beklagten, die neben der (unzulässigen) Aufhebung und der Zurückverweisung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung
auch die Aufhebung des Ausspruchs des Sozialgerichts zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt hat, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen folgt aus §
193 Abs.
2 SGG und entspricht dem Anteil des Erfolges hinsichtlich des vom Kläger ursprünglich begehrten Zeitraumes (01.09.1971 bis 30.06.1990).
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor. Der Senat sieht sich im Einklang mit der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
so dass keine Divergenz vorliegt (§
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG). Auch weicht der Senat im Ergebnis nicht von anderen Landessozialgerichten ab, so dass insoweit auch keine grundsätzliche
Bedeutung bejaht werden kann (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG). Die auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG herausgearbeiteten Rechtssätze in anderen Obergerichtlichen Entscheidungen
zu Kreisbaubetrieben teilt auch der erkennende Senat. Eine Abweichung ergibt sich lediglich im Rahmen der den Instanzgerichten
obliegenden Tatsachenfeststellung aufgrund der Beweiswürdigung im vorliegenden Fall, wonach der VEB Kreisbaubetrieb B. weder
Baureparaturen bzw. Modernisierungen und Instandsetzungen, noch individuelle Bauaufträge ausgeführt hat, sondern massenhaft
standardisierte Bauwerke im Sinne der industriellen Bauproduktion errichtet hat.