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LSG Hamburg, Urteil vom 07.12.2021 - 3 R 141/18
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Bewertung von Einschränkungen des Leistungsvermögens nach Hirninfarkten bei Zweifeln am Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung
Gelangt der erkennende Senat des Gerichts auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten und der übrigen beigezogenen medizinischen Unterlagen zu der Überzeugung, dass das Leistungsvermögen einer Klägerin aufgrund der Folgen erlittener Hirninfarkte und Minderdurchblutungen des Gehirns objektiv aufgehoben ist, greifen Bedenken des Leistungsträgers nicht durch, bei den körperlichen Einschränkungen sowie psychischen Auffälligkeiten handele es sich um eine willentlich gesteuerte Aggravation oder sogar Simulation zum Zwecke der Erlangung einer Rente.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2
,
SGB VI § 43 Abs. 3
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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