Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens - schuldhafte Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit
- Sozialwidrigkeit - Taxifahrer - Verlust der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Erstattungsforderungen des Beklagten infolge der Erbringung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen des Vorwurfs sozialwidrigen Verhaltens.
Der Kläger war im Januar 2017 als selbstständiger Taxifahrer tätig. Am 8. Januar 2017 führte der Kläger ein Taxi, obwohl er
infolge des Konsums von Betäubungsmitteln fahruntüchtig war. Der Führerschein des Klägers wurde sichergestellt. Eine Blutprobe
gab Hinweise auf den Konsum von Kokain und Opiaten. Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 wurde die Fahrerlaubnis des Klägers
vorläufig entzogen. Ebenfalls wurde im Januar 2017 ein Verfahren zum Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Taxiunternehmens
eingeleitet.
Im Februar 2017 stellte der Kläger einen Antrag bei dem Beklagten auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Dem Kläger und seiner Ehefrau gewährte der Beklagte ab Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II.
Mit Strafbefehl vom 18. April 2017 wurden die Fahrerlaubnis des Klägers entzogen, der Führerschein eingezogen und der Kläger
zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger zum Ersatz der ihm und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen gewährten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährten Leistungen verpflichtet sei, da er
die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem er unter Einfluss von Betäubungsmitteln Taxi gefahren sei und dadurch
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Er habe dabei erkennen können, dass dadurch Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht werden müssten.
Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2017 Widerspruch erhoben. In der Widerspruchsbegründung macht er geltend,
dass seine seelische, psychische und gesundheitliche Verfassung sowie seine persönlichen Probleme, die er im Zeitraum vor
Antragstellung beim Beklagten gehabt habe, unberücksichtigt geblieben seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2018 zurück. Der Kläger habe sich objektiv
sozialwidrig verhalten, indem er ein aus Sicht der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu missbilligendes Verhalten an den
Tag gelegt habe, das eine Leistungspflicht nach dem SGB II ausgelöst habe. Die strafbare Handlung habe einen unmittelbaren Bezug zu seiner Tätigkeit als Taxifahrer gehabt. Der Kläger
hätte als Taxifahrer damit rechnen müssen, nach dem Betäubungsmittelkonsum fahruntüchtig zu sein und deshalb den Führerschein
zu verlieren und dadurch bedürftig zu werden.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 stellte der Beklagte erneut fest, dass der Kläger zum Ersatz der ihm und den mit ihm in
der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verpflichtet ist und stellte weiter fest, dass diese Ersatzpflicht die dem Kläger
und seiner Ehefrau gewährten Leistungen für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017 betreffe und der Gesamtbetrag
der Rückforderung 8.449,56 Euro betrage.
Der Kläger hat am 1. November 2018 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass er unter erheblichen
physischen, psychischen und seelischen Leiden zum Zeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gelitten habe.
Er hat im Verfahren ärztliche Bescheinigungen über seine gesundheitlichen Leiden im Jahr 2017 eingereicht.
Das Sozialgericht hat der Klage – nach Anhörung des Klägers in einem Erörterungstermin – durch Gerichtsbescheid vom 30. September
2020 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Gemäß § 34 SGB II sei ein Leistungsberechtigter, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen
für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebten, ohne wichtigen Grund herbeigeführt habe, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet.
Neben diesen Voraussetzungen sei aber zudem die Sozialwidrigkeit des Verhaltens, das zu der Gewährung von Leistungen führe,
zu fordern. Zur Beurteilung dessen seien auch die im SGB II festgeschriebenen Wertmaßstäbe einzubeziehen. Ein Verhalten, das als durchschnittlicher Fall einer Pflichtverletzung nach
§ 31 SGB II gewertet werden könne, dürfe also nicht als sozialwidrig angesehen werden. Dies schließe nicht aus, dass Verhalten, das zu
einer Ersatzpflicht nach § 34 SGB II führe, nicht gleichfalls auch eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II darstelle. Über den gewöhnlichen Fall der Pflichtverletzung hinaus müsse sich jedoch eine besondere Sozialwidrigkeit ergeben.
Erfasst werde nur ein Verhalten mit spezifischem Bezug, das heißt in „innerem Zusammenhang“, zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit
und Leistungserbringung. Gemessen an diesen Voraussetzungen fehle es jedenfalls an einer Sozialwidrigkeit des Verhaltens des
Klägers. Ihm habe nicht einmal unmittelbar vor Augen stehen müssen, dass der Konsum von Betäubungsmitteln zur Inanspruchnahme
von Leistungen nach dem SGB II führen würde. Zudem hätte sich jedenfalls aufgedrängt, zu prüfen, ob nicht gemäß § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB II von der Geltendmachung eines Ersatzanspruches hätte abgesehen werden müssen, weil sie angesichts der verwirkten Geldstrafe
und begleitender Verfahrenskosten eine besondere Härte für den Kläger bedeutete.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 12. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Er beruft sich auf seine internen Fachanweisungen,
nach denen ein sozialwidriges Verhalten anzunehmen ist, wenn ein Berufskraftfahrer infolge einer Trunkenheitsfahrt den Arbeitsplatz
verliert und hilfebedürftig wird. So liege es hier; im Übrigen könne die Bestrafung des Verhaltens als typische Folge keine
besondere Härte begründen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 hat der Senat die Berufung nach §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens
der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gem. §
153 Abs.
5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter.
Die Berufung ist statthaft (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet; zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und
die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB II ist zum Ersatz der gezahlten SGB II-Leistungen verpflichtet, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen
für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Zwar führte die Fahrt unter Drogeneinfluss
zum Verlust der selbständigen Einkünfte des Klägers als Taxifahrer und damit zur Hilfebedürftigkeit des Klägers und seiner
Ehefrau. Auch wenn es insoweit an einer Vorsätzlichkeit fehlt – der Kläger hatte darauf vertraut, dass der Normverstoß nicht
bemerkt werde –, so dürfte er dabei doch grob fahrlässig gehandelt haben. Das kann aber dahinstehen, weil es jedenfalls an
der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens fehlt (ausführlich zu diesem ungeschriebenen, gleichwohl aber unverzichtbaren Tatbestandsmerkmal
BSG, Urteil vom 2.11.2012 – B 4 AS 39/12 R; vgl. auch zuletzt BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 R.). Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nicht jedes Verhalten, das eine Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung
nach dem SGB II verursacht, zur Erstattungspflicht führt; vielmehr soll die Erstattungspflicht nur dann eingreifen, wenn ein Verhalten einen
spezifischen Bezug bzw. einen inneren Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung aufweist
(nochmals BSG, Urteil vom 2.11.2012 – B 4 AS 39/12 R). Dies ist dann der Fall, wenn das Handeln in seiner Tendenz – also in seiner ihm innewohnenden Richtung – auf die Herbeiführung
der Hilfebedürftigkeit gerichtet ist (nochmals BSG, a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat zuletzt ausgeführt, dass § 34 SGB II als ein eng zu fassender Ausnahmetatbestand zu verstehen sei. Dem entspreche zum einen, dass sich – im Sinne eines Wissenselements
– vorsätzlich oder grob fahrlässig i.S.v. § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II nur verhalte, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst sei. Hinzutreten
müsse auf der Wertungsebene, dass das zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen führende Verhalten in vergleichbarer
Weise zu missbilligen sei wie ein solches, das auf die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen ausdrücklich angelegt
sei, das grob fahrlässige Verhalten der vorsätzlichen Herbeiführung also wertungsmäßig gleichstehe (BSG, Urteil vom 3.9.2020, a.a.O.). So liegt es hier indes nicht. Dem Kläger ist sein Verhalten als grob verkehrswidrig vorzuwerfen;
an der Sozialwidrigkeit im aufgezeigten Sinne fehlt es aber bereits deswegen, weil der Kläger es mit seinem Fehlverhalten
nicht auf einen Leistungsbezug anlegte oder er erkennbar Risiken mit dieser Tendenz einging, sondern er sich – geradezu im
Gegenteil – die Steigerung seiner Arbeitsenergie versprach, um den Lebensunterhalt trotz depressiver Stimmungseintrübung weiter
zu sichern. Das hat die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben und passt zu den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
durch Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Dass er sich damit auf einem Irrweg befand, der zu Recht bestraft
wurde, steht auf einem anderen Blatt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.