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LSG Hamburg, Urteil vom 11.12.2013 - 4 AS 454/11
Unterschreiten des Berufungsstreitwerts von 750 Euro durch Abtrennung von ursprünglich höheren Streitgegenständen seitens des Sozialgerichts
Eine Berufung ist auch dann unzulässig wegen Unterschreiten des Berufungsstreitwerts von 750 Euro, wenn dieser Wert als gesetzliche Mindestgrenze aufgrund einer Abtrennung des Rechtsstreits von einem ursprünglich umfassenderen Streitgegenstand durch das Sozialgericht nun 750 Euro unterschreitet, solange die Abtrennung - wie hier im Einzelfall mit der Orientierung an den verschiedenen Bewilligungszeiträumen - nicht willkürlich erfolgte.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg S 11 AS 2666/09
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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