Tatbestand:
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts - nach dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die
der Kläger für sich als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger begehrt.
Der 1947 geborene Kläger war bis Oktober 1975 für den Sender X tätig. Anschließend bezog er Leistungen bei Arbeitslosigkeit
von der Bundesanstalt für Arbeit.
Auf entsprechende Anträge seines damaligen Pflegers vom 18. September 1984 und 23. November 1984 stellte die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte als zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erwerbsunfähigkeit des Klägers fest und bewilligte
ihm für die Zeit ab 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ohne diese zu befristen. Seither ist der Kläger
Inhaber eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nunmehr gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, die tatsächlich
anzunehmen er sich jedoch seit vielen Jahren nicht bereit zeigt. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit und erhält auch derzeit
von der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund seiner durch die Nichtannahme der Rente bedingten Hilfebedürftigkeit Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, da anerkannt ist, dass er aus gesundheitlichen
Gründen zur Annahme der Rentenzahlung nicht in der Lage ist (siehe nur LSG Hamburg Beschluss vom 4.12.2006 - L 4 B 486/06 ER SO; Beschluss vom 23.4.2007 - L 4 B 116/07 ER SO).
In Vergangenheit wie Gegenwart nahm und nimmt der Kläger exzessiv und ungezügelt die Gerichte mit Verfahren und Anträgen,
die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim Sender X, seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren
nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen, in Anspruch. Die maßlos
übertriebene Inanspruchnahme allein der hamburgischen Sozialgerichte erhellt bereits daraus, dass im Zeitraum nur vom Inkrafttreten
des SGB II am 1. Januar 2005 bis zur Einlegung der hier zu entscheidenden Berufungen am 9. Januar 2009 am Sozialgericht Hamburg
52 und am Landessozialgericht Hamburg 72 Verfahren als vom Kläger anhängig gemacht erfasst worden sind. Nur hinzu kommen seine
unzähligen Anträge auf Wiederaufnahme von früheren, teils Jahrzehnte zurückreichenden Verfahren vor dem Sozial- oder Landessozialgericht
Hamburg, seine massenhaften Widersprüche, Erinnerungen und Gegenvorstellungen, Ablehnungsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden,
Kostenanträge und Anträge auf Abgabe von Akten.
Der Kläger hat in den hier zur Entscheidung anstehenden, eingangs des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember
2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren der Sache nach geltend gemacht, von der Beklagten
Leistungen als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach dem SGB II erhalten zu wollen. Die Beklagte hat dies mehrfach abgelehnt,
unter anderem unter Hinweis auf die fehlende Erwerbsfähigkeit des Klägers als gesetzlich geforderter Leistungsvoraussetzung.
Das Sozialgericht hat die Klagen des Klägers durch Gerichtsbescheide vom 22. Dezember 2008 zurückgewiesen. Der Kläger hat
jeweils Berufung eingelegt.
Der Kläger hat sein Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Erwerbsfähigkeit auch im Termin zur mündlichen Verhandlung
vor dem Senat formuliert. Hierfür wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Beklagte ist den Berufungen entgegengetreten.
Durch Beschlüsse vom 5. November 2009 hat der Senat die Berufungen nach §
153 Abs.
5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Leistungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakte
des Sozialgerichts Hamburg zum Aktenzeichen S 11 RA 343/04 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil
das Sozialgericht jeweils durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschlüsse vom 5. November 2009 die Berufungen
dem Berichterstatter übertragen hat, der nach §
153 Abs.
5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Die Beschlüsse sind den Beteiligten am 13. November 2009 zugestellt
worden.
Die am 9. Januar 2009 eingelegten Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts vom 22. Dezember 2008 können keinen
Erfolg haben, denn sie sind bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn neben den in §§
143,
144 und
151 SGG genannten auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - insbesondere die Prozessvoraussetzungen - vorliegen. Zu diesen
gehört auch die Prozessfähigkeit des Klägers (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, vor §
51 Rn. 15). Diese ist bezogen auf das in den hier zu entscheidenden Verfahren geltend gemachte Klag- und Berufungsbegehren des
Klägers nicht gegeben.
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen
sowie Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (Leitherer,
aaO., § 71 Rn. 1a).
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (z. B. Urteil vom 14.10.2004 - L 5 AL 57/04; Beschluss vom 1.9.2005 - L 5 B 88/05 ER AS; Beschlüsse vom 20.8.2008 - L 5 B 229/08 PKH AS u. a.; Beschluss vom 16.12.2008 - L 5 B 1077/08 PKH AS; Beschluss vom 9.11.2009 - L 5 B 411/09 ER AS; ebenso Urteil des 1. Senats vom 11.10.2006 - L 1 KR 17/06), sieht er den Kläger zwar nicht als vollen Umfangs geschäftsunfähig an. Aufgrund der maßlosen Inanspruchnahme der Gerichte
mit Verfahren, die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim Sender X, seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit
und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen, geht
der Senat jedoch insoweit von einer partiellen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers aus. Auf die ausführlichen Darlegungen
in den vorgenannten Entscheidungen nimmt der Senat Bezug.
Diese Lebensbereiche sind auch in den vorliegenden Verfahren betroffen, in denen es dem Kläger letztlich der Sache um Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- für sich als erwerbsfähigem Hilfebedürftigen nach dem SGB II geht.
Der Senat durfte die Berufungen wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers auch als unzulässig verwerfen - wie zuvor schon die
Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsverfahren ablehnen -, ohne für diesen nach §
72 Abs.
1 SGG einen besonderen Vertreter zu bestellen. Denn hiervon kann abgesehen werden, wenn sich die Rechtsverfolgung als offensichtlich
haltlos erweist oder das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen unzulässig ist (Urteil des Senats vom 14.10.2004 - L 5 AL 57/04 mit weiteren Nachweisen). Dies ist in allen vorliegend zu entscheidenden Verfahren der Fall, da dem Begehren des Klägers
auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für sich als erwerbsfähigem Hilfebedürftigen nach dem SGB II auch die
offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht seiner Berufungen in materiell-rechtlicher Hinsicht entgegensteht. Auf die diesbezüglichen
zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen des Sozialgerichts zur fehlenden Erwerbsfähigkeit des Klägers
als nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II gesetzlich vorgeschriebener, zentraler persönlicher Berechtigungsvoraussetzung
für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (siehe nur Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, §
7 Rn. 9) wird entsprechend §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen. Da die Erwerbsunfähigkeit des Klägers seinerzeit vom zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
festgestellt worden war und diese Feststellung seither nicht aufgehoben worden ist, war in den vorliegenden Berufungsverfahren
gegen die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II auch nicht eine neue, eigene Überprüfung geboten, ob der Kläger erwerbsfähig
oder erwerbsunfähig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.